Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

172 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
Stelle des Abs.3 die für die sonstige Beschäftigung 
geltenden entsprechenden Vorschriften. 
Anmerkung: 
22 des Entwurfs soll ersetzen: 
Ag8V. 89 (S. 27), 
ArbA. Ziffer V (S. 41), 
GO. 8 137 Abs. 6 (S. 77), 
Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 
16. Juli 1927/29. Ottober 1927 (S. 126). 
823 
Kinderschutz 
(1) Als Kind im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes 
gilt, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht voͤll— 
endet hat oder noch volksschulpflichtig ist. Kinder dürfen 
nur insoweit beschäftigt werden, als dies in den folgenden 
Absätzen zugelassen ist. Dies gilt auch für die im 88b 
Abs. Nummernl, 2, 4 bis 7 bezeichneten Beschäftigungen. 
Kinder unter zwölf Jahren dürfen nicht beschäftigt 
werden. 
(3) Kinder über zwölf Jahren dürfen nur dann 
beschäftigt werden, wenn von der Beschäftigung keine 
gesundheitliche oder sittliche Gefährdung zu befuͤrchten 
ist. Sie dürfen nur mit dem Austragen von Waren 
und anderen Botengängen und nur in Familienbetrieben 
(58b Abs. 1Nr. 2) auch mit anderen Arbeiten beschäftigt 
werden. Nicht mehr volksschulpflichtige Kinder dürfen 
außerdem als Lehrlinge auf Grund eines schriftlichen 
Lehrvertrags beschäftigt werden. 
(40) Werden volksschulpflichtige Kinder nach Abs.3 
beschäftigt, so darf es nicht in der Zeit zwischen acht 
Uhr abends und acht Uhr morgens und nicht vor dem 
Vormittagsunterrichte geschehen. Die Beschäftigung 
darf nicht länger als drei Stunden und während der 
Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich 
dauern. Mittags ist eine mindestens zweistündige 
Ruhepause zu gewähren. Am Nachmittag darf die 
Beschäftigung erst eine Stunde nach dem Unterrichte 
beginnen. Werden Kinder sowohl mit Arbeiten, die
	        
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