172 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
Stelle des Abs.3 die für die sonstige Beschäftigung
geltenden entsprechenden Vorschriften.
Anmerkung:
22 des Entwurfs soll ersetzen:
Ag8V. 89 (S. 27),
ArbA. Ziffer V (S. 41),
GO. 8 137 Abs. 6 (S. 77),
Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom
16. Juli 1927/29. Ottober 1927 (S. 126).
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Kinderschutz
(1) Als Kind im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes
gilt, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht voͤll—
endet hat oder noch volksschulpflichtig ist. Kinder dürfen
nur insoweit beschäftigt werden, als dies in den folgenden
Absätzen zugelassen ist. Dies gilt auch für die im 88b
Abs. Nummernl, 2, 4 bis 7 bezeichneten Beschäftigungen.
Kinder unter zwölf Jahren dürfen nicht beschäftigt
werden.
(3) Kinder über zwölf Jahren dürfen nur dann
beschäftigt werden, wenn von der Beschäftigung keine
gesundheitliche oder sittliche Gefährdung zu befuͤrchten
ist. Sie dürfen nur mit dem Austragen von Waren
und anderen Botengängen und nur in Familienbetrieben
(58b Abs. 1Nr. 2) auch mit anderen Arbeiten beschäftigt
werden. Nicht mehr volksschulpflichtige Kinder dürfen
außerdem als Lehrlinge auf Grund eines schriftlichen
Lehrvertrags beschäftigt werden.
(40) Werden volksschulpflichtige Kinder nach Abs.3
beschäftigt, so darf es nicht in der Zeit zwischen acht
Uhr abends und acht Uhr morgens und nicht vor dem
Vormittagsunterrichte geschehen. Die Beschäftigung
darf nicht länger als drei Stunden und während der
Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich
dauern. Mittags ist eine mindestens zweistündige
Ruhepause zu gewähren. Am Nachmittag darf die
Beschäftigung erst eine Stunde nach dem Unterrichte
beginnen. Werden Kinder sowohl mit Arbeiten, die