Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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vier, die durchschnittlich eine Jahresproduktion von 90 000—100 000 Ztr. Koch 
salz aufzuweisen hatten'). Das 5. Siedehaus befand sich in Reparatur, sobald 
diese beendigt, konnte die Jahresleistung bis auf 120 000 Ztr. Kochsalz gestei 
gert werden. Die Benefizgelder und Siedensrenten, welche 1870/71 noch 58 000 
Gulden betrugen, wurden in dem genannten Jahr zum ersten Mal nicht mehr 
aus der Salinenkasse bestritten, sondern auf die Staatshauptkasse übernommen, 
welche Siederente, wie hier vorausgeschickt sei, im Jahre 1905 noch die statt 
liche Höhe von 86 865 M. aufwies. Ende der 1870er Jahre erfuhr die Sa 
line Hall bedeutende Vergrößerungen, sodaß der Betrieb alsdann mit 6 Siede 
häusern und 3 Salzmagazinen geführt wurde. Im Jahre 1909 standen auf 
der Kgl. Saline Hall drei Siedepfannen im Betrieb, von denen jede eine Pfan- 
uenfläche von 115 qm besitzt. Für das Trocknen des Salzes arbeiteten drei 
Dörrpfannen mit einer Fläche von je 197 qm. Die Herstellung umfaßt Speise 
salz, sowie Viehsalz und Gewerbesalz. Die Verpackung des Salzes erfolgt in 
Jutesäcken zu je 50 kg- Inhalt. Die Produktion stellte sich in den letzten Jah 
ren auf durchschnittlich 5000 Tonnen Siedesalz. 
10. Kapitel. 
Die Rechtsverhältnisse der Kgl. rvürtt. Saline Katt. 
Infolge des im Jahre 1807 errichteten Monopols für Salzgewinnung durch 
den Württembergischen Staat mußte naturgemäß auch die uralte Saline Hall vom 
Staat auf der Grundlage finanzieller Abfindung übernommen werden. Da nun 
bei der Saline Hall, wie bei keiner anderen Württembergischen Saline, ganz be 
sonders geartete Rechtsverhältnisse, begründet durch eine jahrhundertalte Entwick 
lung, vorlagen, so sollten hieraus in der Folgezeit mannigfache Schwierigkeiten 
erwachsen, die zu beseitigen nicht immer einfach war. Dieser Sachlage entspre 
chend erscheint es angebracht, diese für das Salinenwesen überhaupt charakteristi 
schen Rechtsverhältnisse in einer besonderen Schilderung hier zu skizzieren * 2 ). 
Bereits im 14. Jahrhundert hatten sich die Eigentumsverhältnisse der Sa 
line Hall zu einer klaren Trennung zwischen Obereigentum und Nutzeigentum 
entwickelt. Das heißt, man unterschied Lehnsherrn und Erbsieder. Entsprechend 
dieser rechtlichen Grundlage vollzog sich auch der Gewinnungs- oder Fabrikations 
prozeß. Während der Lehnsherr das Eigentum am Brunnen, am Boden und 
der hieraus entquellenden Sole besaß, woraus folgte, daß der Lehnsherr auch 
alle Unterhaltungskosten des Brunnens zu tragen hatte, vereinigte der Erbsieder 
allein das Recht auf sich,, die von dem Lehnsherrn geförderte Sole zn versieden. 
Dem Erbsieder stand weiter das alleinige Recht des Salzverkanfes zn, wodurch 
ihm auch der Handelsgewinn zufiel. Die Rechte des Erbsieders flössen ans 
einem Pachtvertrag. Die Hauptpflichten des Erbsieders lauteten auf pünktliche 
Entrichtung des jährlichen Pachtzinses, sowie auf eine gute Instandhaltung des 
Siedehauses und der Siedegeräte. Der Lehnsherr dagegen war verpflichtet, 
dem Erbsieder den vollen Anteil der zu versiedenden Sole zur Verfügung zu 
stellen. Insbesondere hatte der Lehnsherr dafür Sorge zu tragen, daß der Sol 
ls Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahr 1870. ll. Beil.-Bd., S. 346. 
2) C. F. Hufnagel, Beleuchümg der in Ansehung der Saline zu Schwabisch- 
Hall bestehenden Rechtsverhältnisse. Tübingen 1827, S. 7 ff.
	        
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