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solche Geschäfte an jedem eigenen von der Bank übernommenen
Risiko, wie andererseits auch ein Gewinn über die bedungene
Provisionsgebühr hinaus von der Bank nicht erzielt werden kann.
Die Tätigkeit der Bank besteht lediglich darin, daß sie die
durch ihre Zeichnung formaljuristisch zustandegebrachten Aktien
an die Vertrauensleute weiterleitet, die bereits durch ent-
sprechende Abreden mit der Verwaltung zur Abnahme verpflichtet
sind!) oder dazu verpflichtet werden. Die Bank handelt hier
tatsächlich nur für Rechnung der AG.'*°). Die Bank oder das
Konsortium macht wohl zunächst Aufwendungen aus eigener
Tasche. Doch ist ihr Ersatz gesichert, da die AG. für die Ab-
nehmer der Aktien sorgt. Ob in letzter Linie der Ersatz dieser
Aufwendungen aus Mitteln des Übernehmers oder — so bei
entsprechenden Abreden zwischen AG. und Treuhänder —- aus
den Mitteln der AG. erfolgt, bleibt für die Beurteilung des Rechts-
verhältnisses gleichgültig. Im übrigen hat auch eine Tochter-
gesellschaft oder ein sonstiger „Freund‘“ der AG.,, der sich dazu
hergibt, die übernommenen Aktien bis zur endgültigen Begebung
zur Verfügung der Gesellschaft zu halten, keine andere Rechts-
stellung?‘).
Es mag erstaunlich sein, daß überhaupt ein solch kost-
spieliger Umweg statt der für die AG. billigeren unmittelbaren
Zeichnung des Vertrauensmanns gewählt wird, Doch erklärt sich
das wohl aus dem Bestreben, die Begebung und die Personen
der Begünstigten zu verschleiern. Vielfach wird ferner nur ein
Teil des neugeschaffenen Aktienkapitals in dieser Weise begeben,
der Rest dagegen, der rein der Kapitalbeschaffung dienen soll,
jedoch in Verbindung mit Kauf, der bei Begründung einer Mitgliedschaft
völlig ausscheidet. Friedländer, Konzernrecht S. 331 spricht von
kommissionsähnlichem Charakter.
14) Allerdings ist die Zusicherung von Bezugsrechten vor dem
Kapitalserhöhungsbeschluß nach $ 283 Abs. 2 HGB. ungültig.
15) Dieser Ausdruck findet sich nicht selten wörtlich in den Mit-
teilungen der Verwaltung, wobei die Modalitäten der Begebung regel-
mäßig verschwiegen werden, vgl. z. B. die von Lehmann (der Inhalt
des Aktienprospektes in Zeitschr. f. hand. wiss. Forschg. 1927 Heft 1/2)
S. 12 angeführte Mitteilung der Ver. Schuhfabr. Berneis-Wessels AG.:
„Die hiernach zur Verfügung der Gesellschaft verbliebenen neuen Stamm-
aktien sind für Rechnung der Gesellschaft unter. Gewinn-
beteiligung des Bankenkonsortiums bestmöglichst verkauft worden.“ Ähn-
lich in dem von dem RG, Bd. 113 S. 188 entschiedenen Fall: die Bank
verpflichtet sich, die gezeichneten Aktien auf Verlangen der Gesell-
schaft dieser zum Betrag der geleisteten Einzahlungen wieder zur Ver-
fügung zu stellen.
16) Eine ähnliche Auffassung vertritt auch der RFinH. (IWW. 1925
6671). Er lehnt es ab, den Betrag, den die Gesellschaft bei Weiter-
begebung der Aktien durch ein Bankhaus über den Übernahmepreis der
Bank hinaus erzielt, als Betriebsgewinn zu versteuern, sondern betrachtet
ihn als Kapitaleinlage.
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