fullscreen: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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solche Geschäfte an jedem eigenen von der Bank übernommenen 
Risiko, wie andererseits auch ein Gewinn über die bedungene 
Provisionsgebühr hinaus von der Bank nicht erzielt werden kann. 
Die Tätigkeit der Bank besteht lediglich darin, daß sie die 
durch ihre Zeichnung formaljuristisch zustandegebrachten Aktien 
an die Vertrauensleute weiterleitet, die bereits durch ent- 
sprechende Abreden mit der Verwaltung zur Abnahme verpflichtet 
sind!) oder dazu verpflichtet werden. Die Bank handelt hier 
tatsächlich nur für Rechnung der AG.'*°). Die Bank oder das 
Konsortium macht wohl zunächst Aufwendungen aus eigener 
Tasche. Doch ist ihr Ersatz gesichert, da die AG. für die Ab- 
nehmer der Aktien sorgt. Ob in letzter Linie der Ersatz dieser 
Aufwendungen aus Mitteln des Übernehmers oder — so bei 
entsprechenden Abreden zwischen AG. und Treuhänder —- aus 
den Mitteln der AG. erfolgt, bleibt für die Beurteilung des Rechts- 
verhältnisses gleichgültig. Im übrigen hat auch eine Tochter- 
gesellschaft oder ein sonstiger „Freund‘“ der AG.,, der sich dazu 
hergibt, die übernommenen Aktien bis zur endgültigen Begebung 
zur Verfügung der Gesellschaft zu halten, keine andere Rechts- 
stellung?‘). 
Es mag erstaunlich sein, daß überhaupt ein solch kost- 
spieliger Umweg statt der für die AG. billigeren unmittelbaren 
Zeichnung des Vertrauensmanns gewählt wird, Doch erklärt sich 
das wohl aus dem Bestreben, die Begebung und die Personen 
der Begünstigten zu verschleiern. Vielfach wird ferner nur ein 
Teil des neugeschaffenen Aktienkapitals in dieser Weise begeben, 
der Rest dagegen, der rein der Kapitalbeschaffung dienen soll, 
jedoch in Verbindung mit Kauf, der bei Begründung einer Mitgliedschaft 
völlig ausscheidet. Friedländer, Konzernrecht S. 331 spricht von 
kommissionsähnlichem Charakter. 
14) Allerdings ist die Zusicherung von Bezugsrechten vor dem 
Kapitalserhöhungsbeschluß nach $ 283 Abs. 2 HGB. ungültig. 
15) Dieser Ausdruck findet sich nicht selten wörtlich in den Mit- 
teilungen der Verwaltung, wobei die Modalitäten der Begebung regel- 
mäßig verschwiegen werden, vgl. z. B. die von Lehmann (der Inhalt 
des Aktienprospektes in Zeitschr. f. hand. wiss. Forschg. 1927 Heft 1/2) 
S. 12 angeführte Mitteilung der Ver. Schuhfabr. Berneis-Wessels AG.: 
„Die hiernach zur Verfügung der Gesellschaft verbliebenen neuen Stamm- 
aktien sind für Rechnung der Gesellschaft unter. Gewinn- 
beteiligung des Bankenkonsortiums bestmöglichst verkauft worden.“ Ähn- 
lich in dem von dem RG, Bd. 113 S. 188 entschiedenen Fall: die Bank 
verpflichtet sich, die gezeichneten Aktien auf Verlangen der Gesell- 
schaft dieser zum Betrag der geleisteten Einzahlungen wieder zur Ver- 
fügung zu stellen. 
16) Eine ähnliche Auffassung vertritt auch der RFinH. (IWW. 1925 
6671). Er lehnt es ab, den Betrag, den die Gesellschaft bei Weiter- 
begebung der Aktien durch ein Bankhaus über den Übernahmepreis der 
Bank hinaus erzielt, als Betriebsgewinn zu versteuern, sondern betrachtet 
ihn als Kapitaleinlage. 
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