Object: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

5. Sozialreformatorische Bestimmungen im Deutschen Landelsgesetzbuche -c. 137 
Solche ist denn auch durch das neue Deutsche Handelsgesetzbuch in weitgehendem 
Maße getroffen worden. Seine Tendenz zielt dahin, die Landlungsgehilfen gegen un 
billige Vertragsbestimmungen zu schützen, die ihnen bei der Anstellung auferlegt werden, 
und die Lehrherren zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu zwingen. Rein 
juristisch genommen, muß es dabei den sonst mit wenig Ausnahmen streng durch 
geführten Grundsatz unbedingter Vertragsfreiheit verlassen, ist es der Idee, daß der 
Kaufmann gegenüber eingegangenen Verpflichtungen sich nicht auf gesetzliche Rechts 
wohltaten berufen darf, untreu geworden. Aber wie es von ihr beispielsweise hin 
sichtlich der Eisenbahnfrachtverträgc abgeht, wo der einzelne Privatmann großen einfluß 
reichen Gesellschaften gegenübersteht, deren Geschäftsführung er nicht überblicken kann, 
so handelt es sich, wirtschaftlich betrachtet, auch hierbei gar nicht um den Verkehr zwischen 
Kaufmann und Kaufmann, sondern um die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und 
Arbeitgeber, also nicht um Verträge zwischen wirtschaftlich Gleichstehenden, sondern 
zwischen wirtschaftlich Freien und dauernd Abhängigen. Lat doch schon vor Jahr 
zehnten selbst John Stuart Mill bekennen müssen, daß die unbedingte Vertragsfreiheit 
versage, wo total verschiedene Gesellschaftsklassen mit ganz verschiedenem Bildungsgang 
einander gegenüberstünden. 
Von den einschlägigen Einzelbestimmungen seien nur die wichtigsten hier erwähnt. 
Der Prinzipal wird nach § 62 verpflichtet, „die Geschäftsräume wie die für den 
Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu 
unterhalten, auch Betrieb und Arbeitszeit so zu regeln, daß der Landlungsgehilfe 
gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs cs gestattet, 
geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert ist." 
Wird der Gehilfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, also wie man zu sagen 
pflegt „mit Kost und Logis engagiert", „so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn- 
und Schlafraumes, der Verpflegung, sowie der Arbeits- und Erholungszcit diejenigen 
Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, 
die Sittlichkeit und die Religion des Gehilfen erforderlich sind." 
Mit diesen Sätzen wird auf die Beschaffung hoher, lustiger, Heller Geschäfts 
räume, ausreichender Ventilatton, Gewährung einer genügenden Ruhezeit usw. hin 
gearbeitet. Eine verständig geübte Rechtsprechung kann ihnen den nötigen Nachdruck ver 
leihen. Denn Vernachlässigung der Pflichten wird im Gesetz für den Prinzipal mit 
schwerwiegenden Folgen bedroht. Er muß nach den für unerlaubte Landlungen geltenden 
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes alle Nachteile ersetzen, die durch seine Schuld 
für Erwerb oder Fortkommen des Landlungsgehilfen entstehen, z. B. bei dauernder 
Schädigung der Gesundheit eine lebenslängliche Rente zahlen. Jedwede Aufhebung 
oder Beschränkung dieser Verpflichtungen durch Vertrag ist gesetzlich unzulässig. 
Die Kündigungsfrist zwischen Prinzipal und Angestellten muß für beide Teile 
gleich sein, sie darf nicht weniger als einen Monat betragen und kann nur für den 
Schluß eines Kalendermonats ausgesprochen werden. Auch die Regelung der viel 
erörterten Konkurrenzklausel, durch welche der Gehilfe für die Zeit nach der Beendigung 
des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist unter diesen 
Gesichtspunkten zu betrachten. Sie soll für ihn nur insoweit verbindlich sein, „als die 
Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch 
welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Landlungsgehilsen ausgeschlossen 
wird." Zu erwähnen bleibt schließlich noch, daß entgegen der Regierungsvorlage und 
entgegen der analogen Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches nach langen Ver 
handlungen auf Vorschlag der Reichstagskommission bestimmt wurde, daß die Landlungs 
gehilfen nicht verpflichtet sind, sich bei zeitweiser unverschuldeter Dienstunfähigkeit den 
aus einer Kranken- oder Unfallversicherung ihnen zukommenden Betrag auf den fälligen 
Gehalt und Unterhalt für die ersten 6 Wochen anrechnen zu lassen.
	        
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