5. Sozialreformatorische Bestimmungen im Deutschen Landelsgesetzbuche -c. 137
Solche ist denn auch durch das neue Deutsche Handelsgesetzbuch in weitgehendem
Maße getroffen worden. Seine Tendenz zielt dahin, die Landlungsgehilfen gegen un
billige Vertragsbestimmungen zu schützen, die ihnen bei der Anstellung auferlegt werden,
und die Lehrherren zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu zwingen. Rein
juristisch genommen, muß es dabei den sonst mit wenig Ausnahmen streng durch
geführten Grundsatz unbedingter Vertragsfreiheit verlassen, ist es der Idee, daß der
Kaufmann gegenüber eingegangenen Verpflichtungen sich nicht auf gesetzliche Rechts
wohltaten berufen darf, untreu geworden. Aber wie es von ihr beispielsweise hin
sichtlich der Eisenbahnfrachtverträgc abgeht, wo der einzelne Privatmann großen einfluß
reichen Gesellschaften gegenübersteht, deren Geschäftsführung er nicht überblicken kann,
so handelt es sich, wirtschaftlich betrachtet, auch hierbei gar nicht um den Verkehr zwischen
Kaufmann und Kaufmann, sondern um die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber, also nicht um Verträge zwischen wirtschaftlich Gleichstehenden, sondern
zwischen wirtschaftlich Freien und dauernd Abhängigen. Lat doch schon vor Jahr
zehnten selbst John Stuart Mill bekennen müssen, daß die unbedingte Vertragsfreiheit
versage, wo total verschiedene Gesellschaftsklassen mit ganz verschiedenem Bildungsgang
einander gegenüberstünden.
Von den einschlägigen Einzelbestimmungen seien nur die wichtigsten hier erwähnt.
Der Prinzipal wird nach § 62 verpflichtet, „die Geschäftsräume wie die für den
Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu
unterhalten, auch Betrieb und Arbeitszeit so zu regeln, daß der Landlungsgehilfe
gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs cs gestattet,
geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert ist."
Wird der Gehilfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, also wie man zu sagen
pflegt „mit Kost und Logis engagiert", „so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn-
und Schlafraumes, der Verpflegung, sowie der Arbeits- und Erholungszcit diejenigen
Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit,
die Sittlichkeit und die Religion des Gehilfen erforderlich sind."
Mit diesen Sätzen wird auf die Beschaffung hoher, lustiger, Heller Geschäfts
räume, ausreichender Ventilatton, Gewährung einer genügenden Ruhezeit usw. hin
gearbeitet. Eine verständig geübte Rechtsprechung kann ihnen den nötigen Nachdruck ver
leihen. Denn Vernachlässigung der Pflichten wird im Gesetz für den Prinzipal mit
schwerwiegenden Folgen bedroht. Er muß nach den für unerlaubte Landlungen geltenden
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes alle Nachteile ersetzen, die durch seine Schuld
für Erwerb oder Fortkommen des Landlungsgehilfen entstehen, z. B. bei dauernder
Schädigung der Gesundheit eine lebenslängliche Rente zahlen. Jedwede Aufhebung
oder Beschränkung dieser Verpflichtungen durch Vertrag ist gesetzlich unzulässig.
Die Kündigungsfrist zwischen Prinzipal und Angestellten muß für beide Teile
gleich sein, sie darf nicht weniger als einen Monat betragen und kann nur für den
Schluß eines Kalendermonats ausgesprochen werden. Auch die Regelung der viel
erörterten Konkurrenzklausel, durch welche der Gehilfe für die Zeit nach der Beendigung
des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist unter diesen
Gesichtspunkten zu betrachten. Sie soll für ihn nur insoweit verbindlich sein, „als die
Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch
welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Landlungsgehilsen ausgeschlossen
wird." Zu erwähnen bleibt schließlich noch, daß entgegen der Regierungsvorlage und
entgegen der analogen Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches nach langen Ver
handlungen auf Vorschlag der Reichstagskommission bestimmt wurde, daß die Landlungs
gehilfen nicht verpflichtet sind, sich bei zeitweiser unverschuldeter Dienstunfähigkeit den
aus einer Kranken- oder Unfallversicherung ihnen zukommenden Betrag auf den fälligen
Gehalt und Unterhalt für die ersten 6 Wochen anrechnen zu lassen.