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10 Jahre der Hauptversammlung einen Bericht über die
Durchführungsergebnisse des Übereinkommens zu erstatten.
Eine der nächsten Hauptversammlungen wird daher ent-
scheiden können, ob die Bestimmungen des Washingtoner
Übereinkommens jenen eines etwa anzunehmenden Über-
einkommensentwurfs über die Krankenversicherung an-
zupassen sein werden.
2. Der Verwaltungsrat hatte ferner zu bestimmen, ob
die Hauptversammlung vom Jahr 1927 auch die Versiche-
rung der Arbeitnehmer in der Seeschiffahrt zu behandeln
haben wird. Da der zunächst zu befragende Seemanns-
ausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation sich
hierüber noch nicht äussern konnte, hat der Verwaltungs-
rat beschlossen, dass der Verhandlungsgegenstand die
Seemannsversicherung nicht umfasst.
5. Endlich‘ hatte. der. Verwaltungsrat darüber zu
beschliessen, ob die Stellung der Ausländer in der Kranken-
versicherung als zum Verhandlungsgegenstand gehörig
zu betrachten ist. In ‚der obligatorischen Krankenver-
sicherung ist der Ausländer, von wenigen Ausnahmen
abgesehen, dem Inländer gleichgestellt. Der Verwaltungs-
rat hielt es für geboten, die Stellung der Ausländer in der
Krankenversicherung in das Aufgabengebiet der Haupt-
versammlung von 1927 einzubeziehen. Im Jahr 1925
wurde bei der Behandlung der Frage der Entschädigung
von Betriebsunfällen ein besonderer Übereinkommens-
entwurf über die Gleichbehandlung ausländischer und
inländischer Unfallbeschädigter angenommen — ein Vor-
gang, der durch die Bedeutung, die dem Wohnsitz der
Anspruchsberechtigten in der Unfallversicherung oder
Unfallentschädigung zukommt, begründet war. Hingegen
kann die Stellung der Ausländer in der Krankenversiche-
rung schon durch die Bestimmung des Anwendungs-
gebietes eines Übereinkommens über die Krankenversi-
cherung geregelt werden.