290
II. Öffentliche Versicherung.
Über den Verband hinaus ist die Rückversicherungsfrage in der Weise
geregelt, daß der Verband von den ihm von den Einzelanstalten über
wiesenen Exzedenten wiederum nur einen Teil in eigener Deckung behält,
den Rest aber in Rückversicherung bei seinem Rückversicherungsorgan gibt.
Der Verband haftet der Einzelanstalt für die ihm überwiesenen
Exzedenten. Deckung hierfür findet er seinerseits für seinen Selbstbehalt
in der von den angeschlossenen Anstalten übernommenen Solidarhaft, für
die in Rückdeckung gegebenen Summen aus dem Rückversicherungsvertrage
mit seinem Rückversicherungsorgan. Die Funktionen des Rückversicherungs
organs wurden der neugegründeten Rückversicherungs-Aktiengesellschaft
„Deutschland" übertragen, deren ursprüngliches Aktienkapital von
1 Mill. Mk. inzwischen auf 3 Mill. Mk. erhöht worden ist 1 .
Jede einzelne Lebensversicherungsanstalt ist mit einem volleingezahlten
Stammkapital von 1 Mill. Mk. ausgestattet worden. Die öffentliche
Lebensversicherung verfügt also zurzeit mit ihren sechs Anstalten und der
Rückversicherungs-Aktiengesellschaft über Garantiemittel in Höhe von ins
gesamt 9 Mill. Mk.
Der Verband öffentlicher Lebensversicherungsanstalten in Deutschland
ist von den verbundenen Anstalten zum Zwecke des Betriebs der un
mittelbaren Versicherung mit einem Stammkapital von 1^/s Mill. Mk.
ausgestattet worden, welches er in den ersten 5 Jahren überhaupt nicht,
von da an mit 3 1 k°lo zu verzinsen hat. Das Stammkapital ist zu
einem Drittel in bar und zu zwei Dritteln in Schuldversprechen im Sinne
des ß 780 B.G.B. geleistet worden, welche jederzeit auf Verlangen des
Verbandes einzulösen sind. Mit Genehmigung des Ministers des Innern
kann das Stammkapital jederzeit erhöht werden.
Die öffentlichen Lebensversicherungsanstalten betreiben alle Arten
der Lebens- und Rentenversicherung, insbesondere die reine und die ge
mischte Todesfallversicherung gegen lebenslängliche, abgekürzte oder ein
malige Prämienzahlung, die Versicherung zu festem Termin, die Erlebens
fall- sowie die Leibrentenversicherung. Für Anfang des Jahres 1913
ist die Ausnahme der kleinen Lebensversicherung ohne ärztliche Unter
suchung mit Wochen- und Monatsprämien (Volksversicherung) geplant.
Von besonderer Bedeutung für die Durchführung der öffentlichen
Lebensversicherung ist die sogenannte Tilgungsversicherung, die eine Ver
bindung von Lebensversicherung und Entschuldung erstrebt. Diese Tilgungs-
1 Der Verband hat sich bei der Verwaltung dieser Gesellschaft ein weitgehendes
Bestimmungsrecht gesichert.