Object: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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Maßnahmen eingesetzt 1 ) und io Jahre später (1870) reorganisiert 
wurde 2 ), ist im Grunde nur ein Unterorgan sämtlicher Fachministerien 
mit dem Ministerium des Innern an der Spitze und daher fast 
ohne Bedeutung. 
Die staatsrechtlichen Grundlagen der Statistik sind noch 
nirgends gegeben. Wie die Volkszählungen, diese wichtigsten Inven- 
tarien der Menschheit, auf bloßen Polizeiverordnungen beruhen, so 
haben auch alle Maßnahmen der amtlichen Statistik ihre Grundlagen 
in Akten der Verwaltung, in allgemeinen Verfügungen und Er 
lassen des Ministeriums des Innern, soweit diese nicht dem Statistischen 
Landesamt übertragen worden sind. Da über Preußen noch die 
Reichseinheit steht, so steht auch das Statistische Landesamt in 
mancher Beziehung mittelbar unter der Staatsgewalt des Deutschen 
Reiches, die der Statistik ebenfalls nur eine subsidiäre Stellung zu 
gewiesen hat durch Unterstellung des Kaiserlichen Statistischen 
Amtes unter das Reichsamt des Innern. 
Die vornehmlichsten Erhebungsorgane des Statistischen Landes 
amtes sind die Regierungen, die Kreis- und Ortsbehörden. Erhe 
bungsorgane natürlich nur insoweit, als das Statistische Landesamt 
im Aufträge und in Vertretung des Ministeriums des Innern oder der 
anderen Ministerien handelt und demgemäß mit deren Machtbefugnis 
ausgestattet ist, die das Statistische Landesamt aber nie direkt, sondern 
immer erst durch Anweisung des Ministeriums gebrauchen kann. 
Die Ortsbehörden sind gewissermaßen das selbstzählende 
Publikum, während die Landräte die Zähler und die Regierungen 
die Kontrollorgane darstellen sollen. Nahezu die gesamte statistische 
Erhebungstätigkeit spielt sich in diesen 3 Instanzen des Verwal 
tungszuges ab. 
Fast gänzlich ohne unmittelbare Beziehung zur Statistik sind 
die Oberpräsidenten. Nach § 13 der noch jetzt geltenden Instruktion 
für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember 1825 (Gesetz-Sammlung 
1826, S. 1) haben zwar die Oberpräsiden den jährlich an das Staats 
ministerium einen allgemeinen Bericht über den Zustand der Pro 
vinzen zu erstatten und zudem die Jahresberichte der ihnen unter 
geordneten Behörden den Fachministerien »über die Resultate der 
zu ihrem Ressort gehörenden Verwaltung« zu übermitteln 3 ); doch 
*) Vgl. Festschrift des Königlich Preußischen Statistischen Bureaus zur Jahr 
hundertfeier seines Bestehens. Erster Teil: Das Königliche Statistische Bureau im ersten 
Jahrhundert seines Bestehens 1805—1905. Herausg. v. Blenck. Berlin 1905, S. 172 ff. 
2 ) Vgl. Anlage XVI, S. 60 ff. 
3 ) Vgl. Anlage VI, S. 30.
	        
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