9
Maßnahmen eingesetzt 1 ) und io Jahre später (1870) reorganisiert
wurde 2 ), ist im Grunde nur ein Unterorgan sämtlicher Fachministerien
mit dem Ministerium des Innern an der Spitze und daher fast
ohne Bedeutung.
Die staatsrechtlichen Grundlagen der Statistik sind noch
nirgends gegeben. Wie die Volkszählungen, diese wichtigsten Inven-
tarien der Menschheit, auf bloßen Polizeiverordnungen beruhen, so
haben auch alle Maßnahmen der amtlichen Statistik ihre Grundlagen
in Akten der Verwaltung, in allgemeinen Verfügungen und Er
lassen des Ministeriums des Innern, soweit diese nicht dem Statistischen
Landesamt übertragen worden sind. Da über Preußen noch die
Reichseinheit steht, so steht auch das Statistische Landesamt in
mancher Beziehung mittelbar unter der Staatsgewalt des Deutschen
Reiches, die der Statistik ebenfalls nur eine subsidiäre Stellung zu
gewiesen hat durch Unterstellung des Kaiserlichen Statistischen
Amtes unter das Reichsamt des Innern.
Die vornehmlichsten Erhebungsorgane des Statistischen Landes
amtes sind die Regierungen, die Kreis- und Ortsbehörden. Erhe
bungsorgane natürlich nur insoweit, als das Statistische Landesamt
im Aufträge und in Vertretung des Ministeriums des Innern oder der
anderen Ministerien handelt und demgemäß mit deren Machtbefugnis
ausgestattet ist, die das Statistische Landesamt aber nie direkt, sondern
immer erst durch Anweisung des Ministeriums gebrauchen kann.
Die Ortsbehörden sind gewissermaßen das selbstzählende
Publikum, während die Landräte die Zähler und die Regierungen
die Kontrollorgane darstellen sollen. Nahezu die gesamte statistische
Erhebungstätigkeit spielt sich in diesen 3 Instanzen des Verwal
tungszuges ab.
Fast gänzlich ohne unmittelbare Beziehung zur Statistik sind
die Oberpräsidenten. Nach § 13 der noch jetzt geltenden Instruktion
für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember 1825 (Gesetz-Sammlung
1826, S. 1) haben zwar die Oberpräsiden den jährlich an das Staats
ministerium einen allgemeinen Bericht über den Zustand der Pro
vinzen zu erstatten und zudem die Jahresberichte der ihnen unter
geordneten Behörden den Fachministerien »über die Resultate der
zu ihrem Ressort gehörenden Verwaltung« zu übermitteln 3 ); doch
*) Vgl. Festschrift des Königlich Preußischen Statistischen Bureaus zur Jahr
hundertfeier seines Bestehens. Erster Teil: Das Königliche Statistische Bureau im ersten
Jahrhundert seines Bestehens 1805—1905. Herausg. v. Blenck. Berlin 1905, S. 172 ff.
2 ) Vgl. Anlage XVI, S. 60 ff.
3 ) Vgl. Anlage VI, S. 30.