Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

eigenen Bedarf des inländischen Empfängers eingehen" (Be- 
schluß des Reichsrats vom 27. 11. 1919 ~ Reichs-Zentralbl. 
S. 1518 ). Nach der jetzigen einschränkenden Regelung, 
die im wesentlichen durch den unter dem Deckmantel von 
„Liebesgaben“ getriebenen ungeheuren Schwindel veranlaßt 
worden ist, dürfen derartige Geschenksendungen nur noch dann 
zollfrei abgelasen werden, wenn sie ganz bestimmte lebens- 
notwendige Gegenstände umfassen und an eine der zum Liebes- 
gabenverkehr zugelassenen Wohlfahrtsvereinigungen gerichtet 
sind, wie das Rote Kreuz, den Charitasverband u. a., die 
dann die weitere Verteilung vornehmen. (Erlasse des Reichs- 
finanzminissters vom 17. 2. 1925 und vom 12. 5. 1925 – 
R.ZU.BI. S. 17 und 25.) Genauere Anweisungen über die 
Handhabung des CLiebesgabenverkehrs enthält der Erlaß vom 
28. 5. 1925 IIBz 1922. 
Dritte Gruppe. Wenn Deutsche, die in Deutsch- 
land ihren Wohnsitz haben, im Zollausland Werte schaffen, 
die sie in Gestalt von zollpflichtigen Waren über die Zoll- 
grenze einführen, so kann in gewissen Fällen eine Zoll- 
belastung eine unbillige Härte bedeuten. Dem will §8 6 Z.T.G. 
durch die Bestimmungen seiner Ziffern 1 und 2 vorbeugen, 
indem er nach Ziffer 1 die Erzeugnisse zollfrei läßt, die 
deutsche Candwirte, Viehzüchter und Waldbesitzer auf außer- 
deutschen, aber von d er Wohnung im Zollinlande 
aus bewirtschafteten Grundstücken gewinnen, 
und nach Ziffer 2 die Fang beute der deutschen 
Se ef i cher. Über diese letztere Befreiung vgl. See- 
fischereizollordnuna (Reichs-Zentralbl. 1906 S. 241 und 257, 
abgedruckt in der Anl. f. d. Zabf. Teil Ul, Ziffer 11). 
Vierte Grupp e. Der Grundsatz, daß für die Ver- 
zollung einer Ware allein ihre Beschaffenheit ausschlaggebend 
ist, wird, wie schon früher S. 42 vermerkt, in einigen Fällen 
durchbrochen, in denen die Ware einer bestimmten ge- 
werblichen Verwendung zugeführt wird und diese 
in angebrachter Weise überwacht wird. So werden die 
zum Bau von Schiffen bestimmten Werkstoffe nach 
näherer Bestimmung des § 6 Ziffer 12 Z.T.G. und der 
dazu erlassenen Schiffbauzollordnung (abgedruckt in der Anl.
	        
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