eigenen Bedarf des inländischen Empfängers eingehen" (Be-
schluß des Reichsrats vom 27. 11. 1919 ~ Reichs-Zentralbl.
S. 1518 ). Nach der jetzigen einschränkenden Regelung,
die im wesentlichen durch den unter dem Deckmantel von
„Liebesgaben“ getriebenen ungeheuren Schwindel veranlaßt
worden ist, dürfen derartige Geschenksendungen nur noch dann
zollfrei abgelasen werden, wenn sie ganz bestimmte lebens-
notwendige Gegenstände umfassen und an eine der zum Liebes-
gabenverkehr zugelassenen Wohlfahrtsvereinigungen gerichtet
sind, wie das Rote Kreuz, den Charitasverband u. a., die
dann die weitere Verteilung vornehmen. (Erlasse des Reichs-
finanzminissters vom 17. 2. 1925 und vom 12. 5. 1925 –
R.ZU.BI. S. 17 und 25.) Genauere Anweisungen über die
Handhabung des CLiebesgabenverkehrs enthält der Erlaß vom
28. 5. 1925 IIBz 1922.
Dritte Gruppe. Wenn Deutsche, die in Deutsch-
land ihren Wohnsitz haben, im Zollausland Werte schaffen,
die sie in Gestalt von zollpflichtigen Waren über die Zoll-
grenze einführen, so kann in gewissen Fällen eine Zoll-
belastung eine unbillige Härte bedeuten. Dem will §8 6 Z.T.G.
durch die Bestimmungen seiner Ziffern 1 und 2 vorbeugen,
indem er nach Ziffer 1 die Erzeugnisse zollfrei läßt, die
deutsche Candwirte, Viehzüchter und Waldbesitzer auf außer-
deutschen, aber von d er Wohnung im Zollinlande
aus bewirtschafteten Grundstücken gewinnen,
und nach Ziffer 2 die Fang beute der deutschen
Se ef i cher. Über diese letztere Befreiung vgl. See-
fischereizollordnuna (Reichs-Zentralbl. 1906 S. 241 und 257,
abgedruckt in der Anl. f. d. Zabf. Teil Ul, Ziffer 11).
Vierte Grupp e. Der Grundsatz, daß für die Ver-
zollung einer Ware allein ihre Beschaffenheit ausschlaggebend
ist, wird, wie schon früher S. 42 vermerkt, in einigen Fällen
durchbrochen, in denen die Ware einer bestimmten ge-
werblichen Verwendung zugeführt wird und diese
in angebrachter Weise überwacht wird. So werden die
zum Bau von Schiffen bestimmten Werkstoffe nach
näherer Bestimmung des § 6 Ziffer 12 Z.T.G. und der
dazu erlassenen Schiffbauzollordnung (abgedruckt in der Anl.