Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

werden, oder deren Rückführung aus dem Auslande im Zu- 
sammenhang mit dem Grunde steht, aus dem sie in das Aus- 
land ausgeführt worden ist. In den hier in Frage kommen- 
den Fällen zieht die deutsche Volkswirtschaft aus der Zoll- 
befreiung einen Nutzen, dem gegenüber der Ausfall an Zoll- 
einnahmen für das Reich nicht in die Wagschale fällt. Bei 
solcher Sachlage sieht das Gesetz in weitestem Umfange Zoll- 
befreiungen vor, allerdings unter der oben S. 100 erwähnten 
Voraussetzung, daß der Warenführer das Gut gestellen und 
deklarieren muß. Wenn dann auf Antrag des Berechtigten 
amtlich geprüft und anerkannt worden ist, daß einer der 
Tatbestände vorliegt, bei denen Zollfreiheit gewährt werden 
kann, wird die Ware in einer den Umständen des Falles 
angemessenen, auf Fessthaltung der Nämlichkeit bis zum 
zweiten Grenzübergang gerichteten Weise abgefertigt. , 
Es sei aber noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die 
in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitete Ansicht, es 
werde überhaupt in jedem Falle der Zoll erlassen oder zurück- 
gezahlt, wenn eine eingeführte Ware wieder ausgeführt wird 
oder umgekehrt, auf einem Irrtum beruhtt. 
a) Du r f u hx. 
Über diesen einfachsten Fall der Zollbefreiung wegen 
zweimaligen Grenzüberganges der Ware (gemäß § 6 V.Z.G.) 
ift bereits früher in den 8S8 6 und 15 das Nötige gesagt 
worden, so daß sich eine Wiederholung erübrigt. 
b) Zwischenaus land s v erk e hr. 
Der Zwischenauslandsverkehr ist begrifflich der der 
Durchfuhr entgegengesetzte Fall: die Ware geht v o m Zoll- 
inland durch Zollausl and wieder nach dem 
Inl ande, und zwar in einem zusammenhängenden Be- 
förderungsgange. Solche Fälle kommen häufig bei Beförde- 
rungen auf dem Wasserwege vor, z. B. von Köln aus durch 
Holland über die Nordsee nach Hamburg. Die Ware bleibt 
beim Wiedereingang über die Zollgrenze zollfrei, wenn beim 
Ausgang die Vorschriften des § 111 V.Z.G. und der zu seiner 
Ausführung erlassenn D ekl ara tions scheinor d- 
n un g von 1878 (Reichs-Zentralbl. S. 211) beachtet worden 
sind. Nach der Ausgangsabfertigung, die im wesentlichen 
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