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Wesentlich für das Verfahren ist, daß die Abfertigung zu
der zweiten Grenzüberschreitung bei demselben Zollamt erfolgen
muß, mit anderen Worten, der Vormerkschein ka nn
nur von dem Amt erledigt werden, das ihn
aus g e ste l 1t h a t. Gegen die Nämlichkeit der wiedervorgeführten
Ware darf keinerlei Zweifel bestehen, sonst
wird der Zoll nicht erlassen.
d) Muster verkehr.
Nach § 6 Ziff. 10 Z.T.G. bleiben Musster nur dann
ohne weiteres z o II fr ei, wenn sie zu nichts and er em
gebraucht werden können als eben nur zu
Mu stern, z. B. die bekannten Musterkarten mit handgroßen
Proben Anzuasstoff; auf Karton aufaeklebte Ziagarren;
mit der Schere durchschnittene Lederhandschuhe;
Teile eines Autoreifens und deral. (val. oben S. 105). Derartige
Muster machen aber nur einen kleinen Teil desen aus,
was nach Handelsgebrauch als Mutter bezeichnet wird.
Jene Bestimmung trifft also alle d i e Muster nicht, die
zwar nach dem Willen der Beteiligten dem Emvfänager nur
zu dem Awecke zugehen, damit er danach die Auswahl für
seine Bestellungen treffe, die aber ihrer Beschaffenheit nach
genau so verwendet werden können, wie
d i e W ar e, die sie veranschaulichen sollen, z. B. Fläschchen
mit Parfüms, zu Vorführunaen durch einen Vertreter bestimmte
Rundfunkaeräte und deral. Für den Fall, daß diese
Muster im Anland verbleiben sollen, ist ihre von den Beteiliaten
beahsichtigte Besstimmuna zollrechtlich völlig unerheblich;
sie müssen also grundsätzlich verzollt werden.
Wenn sie aber wieder ausgeführt werden sollen, nachdem
sie als Muster gedient haben, ist eine Möglichkeit geaeben, den
Belangen des Bandels zu entsprechen, sofern die Muster
vorher einer bestimmten zolslamtlichen Behandlung unterworfen
werden. Das Bediirfnis nach einer solchen grundsätzlichen
Zollfreiheit von Mustern besteht nicht nur für die
ausländischen, die eingeführt, sondern ebenso für die aus dem
freien Inlandsverkehr stammenden, die ins Ausland ausgeführt
und danach wieder zurückgebracht werden sollen. |
Eine allgemeine Regeluna dieses Gegenstandes ist bereits
in dem internationalen Genfer „Abkommen zur Verein-M