ä m t er, deren Geschäftsbereich sih – in Preußen –~
etwa mit dem einer Provinz deckt. In jedem Landesfinanzamt.
bestehen zwei mit der Verwaltung der Reichsabgaben
betraute Abteilungen, die Abteilung I für Besitz- und
Verkehrsssteuern und –+ als Nachfolgerin der ehemaligen
preußischen Oberzolldirektionen ~ die Abteilung II für Zölle
und Verbrauchsabgaben. Jede Abteilung wird von einem Abteilungspräsidenten
oder Landesfinanzamtsdirektor geleitet.
Bei den den Landesfinanzämtern unterstellten örtlichen Behörden
scheidet sich der Aufgabenkreis der beiden Abteilungen
nach außen hin: Die Angelegenheiten der Zoll- (und Verbrauchssteuer-)verwaltung
werden von den H auptzoll1-ämtern
und den ihnen unterstelten Zoll ämtern, die
der Abteilung 1 von den Finanzämtern wahrgenommen.
In der Reichsabgabenordnung heißen die Hauptzollämter
ebenfalls „Finanzämter“ und die Zollämter „Hilfsstellen
der Finanzämter“ (8§8 2 der Einführungsverordnung
zur A.O.). Die Zollämter sind die Hebestellen für Zölle
und Verbrauchsabgaben innerhalb des ihnen zugeteilten
Teiles des hauptamtlichen Bezirkes, des He beb ezirkes.
Am Sitze eines Hauptzollamtes versieht dieses selbst neben
seinen sonstigen Aufgaben auch die eines Zollamtes, abgesehen
von einigen Großstädten, deren besondere Verhältnisse
überhaupt verschiedene Abweichungen von dem
regelmäßigen Aufbau der Verwaltung fordern. Im innerdienstlichen
Verkehr sind die Zollämter noch in drei verschiedene
UKlassen mit entsprechend abgestuften Befugnissen eingeteilt.
Neben dieser Einteilung des hauptamtlichen Bezirkes
in Hebebezirke läuft eine Einteilung in Zoll in spektio -
n e n. Der Bezirkszollinspektor hat darüber zu wachen, daß
die Zoll- und Verbrauchsssteuervorschriften innerhalb seines
Amtsbereichs befolgt werden. In den Zollinspektionen mit
Grenze tritt dazu als Hauptaufgabe die Aufsicht darüber, daß
die von den zahlreichen Grenzwachen ausgeführte Grenzaufsicht
zweckentsprechend und ordnungsmäßig gehandhabt wird
(Näheres siehe unten in 8 109%),
Neben ihren engeren Aufgaben auf dem Gebiete der Zölle
und Verbrauchssteuern hat die Zollverwaltung in beträchtlichem
Umfange Obliegenheiten aus anderen Verwaltungsgebieten
zu erfüllen. Nach den Gesichtepunkten, unter
denen diese Sonderaufgaben den Zollbehörden übertragen
worden sind, kann man sie in zwei Gruppen zerlegen.