Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

Hierauf wird in § 7 noch näher einzugehen sein. Nur dadurch,
 daß § 107 V.Z.G. den für die HFreibezirke zu erlassenden
 örtlichen Regulativen den Spielraum gewährt, bestimmte
Richtlinien für die Behandlung und Bewegung der Waren
innerhalb des Bezirkes festzusetzen, unterscheiden sich die Freibezirke
 von den Zollausschlüssen.
Ein Zollausschluß besonderer Art, der nicht nur aus dem
deutschen Zollgebiet aus-, sondern gleichzeitig einem fremden
Zollgebiet angeschlossen ist – ähnlich wie die oben erwähnten
badischen Gemeinden , ist das Saargebiet, das nach dem
Versailler Vertrage bis zu der kommenden Volksabstimmung
der französischen Zollverwaltung untersteht.
§ 6. Zölle und Verkehrsverbote.
Zölle s ind Steuern, wie 8 1 A.O. ausdrücklich
hervorhebt. Dieselbe Gesetzesstelle bestimmt den Begriff der
Steuern als „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für
eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlich-rechtlichen
 Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften
 allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft,
an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“. Durch die
Voraussetzung, daß eine Gegenleistung des öffentlich-rechtlichen
 Gemeinwesens – auf dem Boden des Zollrechtes also
des Rei ch e s 0 nicht vorhanden sein darf, wenn eine Geldleistung
 als Steuer angesprochen werden soll, werden sämtliche
 Gebühren aus dem Begriff „Steuer“ und demnach auch
aus dem Begriff „Zoll“ ausgeschieden. Der Ta t b estand,
der nach dem Gesetz die Pflicht der Zollzahlung zur Folge hat,
ist gemäß § 15 V.Z.G. mit §$8§ 5 und 4 V.Z.G. der Übergang
einer „zollpflichtigen“ (vgl. S. 31ff.) Ware aus der zollamtlichen
 Überwachung – dem gebundenen Verkehr – in den
freien Verkehr. Näheres über die Entstehung der Zollschuld
I. S. 46f.
" Zollpflichtig werden Waren nur dann, wenn sie v o m
Auslande her über die Zollgrenze in das Inland gelangen.
 Wir haben also nur sogenannte Einfuhrzslle. Das
Vereinszollgesetz spricht allerdings auch von Ausfuhr -
zöll en (§ 5 u. a.), doch sind seine Bestimmungen hierzu
gegenstandslos, da für keine Warengattung mehr ein Ausfuhrzoll
 vorgesehen ist. Der Zweck, den man mit Erhebung
eines Zolles von der Ausfuhr verfolgte, war der, der ein-
            
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