Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

1. 7 
Zollschuldner i s d er, der in die sem Augen- 
blicke die tatfsächliche Gewalt über die Ware 
au s üb t. Er braucht also nicht Eigentümer des Gegen- 
standes zu sein oder irgendein sonstiges Recht an ihm zu 
haben; entscheidend ist vielmehr lediglich das tat s ächl i ch e 
Inhaberverhältnis, die Möglichkeit zur unmittelbaren körper- 
lichen Beherrschung der Ware, wie sie auch der Nichtberech- 
tigte, z. B. der Dieb, ausübt. 
Wenn eine Ware in den freien Verkehr gesetzt wird, so 
geschieht dies regelmäßig unter amtlicher Mitwirkung in Form 
der Zo ll a b f erti g ung. Diese ist aber k ein e unu m- 
g ängl i ch e rechtliche Voraussetzung dafür, daß eine Zoll- 
schuld entsteht, vielmehr tritt diese Rechtsfolge auch dann ein, 
wenn jemand ohne vorhergehende Abfertigung über die Ware 
so verfügt, a l s o b sie im freien Verkehr stünde, z. B. wenn 
er sie aus dem Zollgewahrsam stiehlt (Entscheidungen zu vor- 
stehendem Gegenstand: R.F.H. Bd. 4 S. 269 und Bd. 9 
S. 290). : Wenn der Zollschuldner die Ware, für die der Zoll 
geschuldet wird, einer anderen Person, z. B. dem bestimmungs- 
gemäßen Empfänger, übergibt oder sie vor der Zahlung des 
Zolles weiterverkauft, so wird dieser nächste Inhaber d er 
Zoll v erwaltung geg enüb er nicht Zollschuldner. 
Auf wen einmal die Voraussetzungen zutreffen, die zum Zoll- 
schuldner stempeln, der ist und bleibt allein Zollschuldner. 
Auch vertragliche Abmachungen der Beteiligten untereinander, 
daß eine andere Person als der gesetzliche Zollschuldner, z. B. 
der Absender, der die Ware verkauft hat, die Kosten der Ver- 
zollung zu übernehmen habe, wirken nur im „Innenverhält- 
nis“ der Beteiligten untereinander, haben aber nach außen, 
also dem Reiche gegenüber, keinerlei rechtliche Wirkung. 
Wenn oben gesagt worden ist, daß das tatsächliche In- 
haberverhältnis entscheidend ist für die Bestimmung der Per- 
son des Zollschuldners, so werden dadurch die Grundsätze des 
bürgerlichen Rechts über V ertr etung un d Voll- 
m a cht nicht ausgeschaltet. Bei strenger Anwendung des 
obigen Grundsatzes müßte z. B. ein Spediteur, der im 
Auftrage eines nicht anwesenden Empfängers die Ver- 
zollung veranlaßt, stets selbst Zollschuldner werden. Wird 
es aber im Einzelfalle den abfertigenden Zollbeamten hin- 
reichend erkennbar, daß der Spediteur nicht im eigenen 
Namen, sondern für einen anderen die Verzollung begehrt, 
so wird nicht er selbst, sondern der von ihm vertretene
	        
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