Full text: Die Vereinigte Stahlwerke A.-G.

Auflösung des Elektro-Montan-Konzerns darstellen, könnten 
daher sinngemäß auch auf die kleinere Rhein-Elbe- 
Union Anwendung finden und zu denselben Konse- 
quenzen führen. 
„Dieser Vertrag war in erster Linie auf dem gleich- 
berechtigten Zusammenarbeiten von ungefähr gleich- 
großen Produktionsstätten aufgebaut. Der Einfluß 
des einen auf den anderen war in jeder Beziehung ein 
paritätischer. Auch die Gewinnverteilung sollte nicht 
nur den nach. außen als Dividende in Erscheinung 
tretenden Gewinn erfassen, sondern eine gleichmäßige 
Entwicklung und innere Stärkung sicherstellen, daher 
die Bestimmung, daß der Rohgewinn vor jeder 
Abschreibung und Rückstellung dem Aus- 
gleich zu unterliegen habe. In der Technik sollte 
die Erfahrung. des einen dem anderen restlos zur Ver- 
fügung stehen, durch gegenseitiges Aufsuchen der 
Berührungspunkte, durch persönliche Anregung und 
Kritiken, durch die Arbeit von Mensch zu Mensch die 
Wege zum Fortschritt gefunden werden. Wenn nun 
aus den Montangesellschaften die Produktion 
ausscheidet, dann ist weder das eine noch 
das andere durchführbar. Ihr Rohgewinn ist 
der Reingewinn der Vereinigten Stahlwerke, 
die selbst ihre Abschreibungen und Rück- 
stellungen vornehmen müssen, eine Technik 
vertreten sie nicht mehr direkt, denn sie ist 
auf die neue juristische Person übergegangen, 
die die Produktion übernimmt. Der gleich- 
berechtigte Einfluß auf die Leitung ist unmöglich 
geworden bei der neuen Produktionsstätte, den Ver- 
einigten Stahlwerken.“ 
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