Auflösung des Elektro-Montan-Konzerns darstellen, könnten
daher sinngemäß auch auf die kleinere Rhein-Elbe-
Union Anwendung finden und zu denselben Konse-
quenzen führen.
„Dieser Vertrag war in erster Linie auf dem gleich-
berechtigten Zusammenarbeiten von ungefähr gleich-
großen Produktionsstätten aufgebaut. Der Einfluß
des einen auf den anderen war in jeder Beziehung ein
paritätischer. Auch die Gewinnverteilung sollte nicht
nur den nach. außen als Dividende in Erscheinung
tretenden Gewinn erfassen, sondern eine gleichmäßige
Entwicklung und innere Stärkung sicherstellen, daher
die Bestimmung, daß der Rohgewinn vor jeder
Abschreibung und Rückstellung dem Aus-
gleich zu unterliegen habe. In der Technik sollte
die Erfahrung. des einen dem anderen restlos zur Ver-
fügung stehen, durch gegenseitiges Aufsuchen der
Berührungspunkte, durch persönliche Anregung und
Kritiken, durch die Arbeit von Mensch zu Mensch die
Wege zum Fortschritt gefunden werden. Wenn nun
aus den Montangesellschaften die Produktion
ausscheidet, dann ist weder das eine noch
das andere durchführbar. Ihr Rohgewinn ist
der Reingewinn der Vereinigten Stahlwerke,
die selbst ihre Abschreibungen und Rück-
stellungen vornehmen müssen, eine Technik
vertreten sie nicht mehr direkt, denn sie ist
auf die neue juristische Person übergegangen,
die die Produktion übernimmt. Der gleich-
berechtigte Einfluß auf die Leitung ist unmöglich
geworden bei der neuen Produktionsstätte, den Ver-
einigten Stahlwerken.“
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