5. P. Heilborn, Völterrecht.
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Territorialhoheit vor. Für Heimatlose ist sie allein maßgebend. Fremden Staats-—
angehörigen gegenüber wird sie durch die Verpflichtung zum Schutze der Person und
ihrer Rechte beschränkt. Der Fremde ist der Rechtsordnung des Aufenthaltsortes
Gehorsam schuldig und genießt deren Schutz. Er ist dem Inländer aber nicht völlig
gleichgestellt.
1. In den allgemein menschlichen Verhältnissen bildet die Gleichstellung gegen—
wärtig die Regel; denn die Staatsangehörigkeit ist bei ihnen nebensächlich, so im Straf-,
Privat- und Prozeßrecht. Doch kommen auch hier Unterschiede vor: die privatrechtliche
Rechts⸗ und Handlungsfähigkeit wird, wie erwähnt, oft nach dem Heimatrecht beurteilt;
nanche Staaten schließen die Ausländer vom Erwerb des Grundeigentums aus; Unter—
suchungs- und Personalhaft sind in weiterem Umfange als bei Inländern zugelassen; der
Fremde muß dem Inländer Sicherheit für die Prozeßkosten leisten, wenn er eine Klage
gegen ihn erheben will. Vgl. jedoch das Abkommen zur Regelung von Fragen des
internationalen Privatrechts vom 14. November 1896 (R. G. Bl. 1899 S. 285). — Die
Bleichstellung erstreckt sich ferner auf die allgemeinen Lasten: Abgaben, Steuern, Ein—
suartierung, Hilfeleistung bei Unglücksfällen, Teilnahme an Zwangsgenossenschaften.
Verträge sichern den Ausländern die Niederlassungsfreiheit, den Handels- und Gewerbe—
betrieb meist unter den nämlichen Bedingungen wie den Inländern. Schließlich genießen
sie in der Mehrzahl der Staaten freie Religionsübung.
2. Von der Teilnahme am politischen Leben sind die Fremden dagegen ausgeschlossen.
Die Rechte und Freiheiten der Staatsbürger stehen ihnen nicht oder nur mit Ein—
schränkungen bezw. widerruflich zu: Wahlrecht, Vereins-, Versammlungs-, Petitions- und
Preßfreiheit. Ebensowenig liegen ihnen die staatsbürgerlichen Pflichten ob: Militär-,
Gerichts⸗ oder sonstiger Staatsdienst.
II. Das Betreten und Verlassen des Gebiets. Der Mensch hat zwar
kein Recht, aber oft ein erhebliches Interesse am Betreten des fremden Staatsgebiets,
am Verweilen auf ihm. Von einigen Ausnahmen (China) abgesehen, wird dieses
Interesse gegenwärtig allgemein als berechtigt und schutzbedürftig anerkannt. Demgemäß
hat der Heimatstaat Anspruch darauf, daß seinem Angehörigen der Aufenthalt im fremden
Lande gestattet werde, sofern dem nicht das Interesse des anderen Staats entgegensteht.
Dem Staatsinteresse muß das Privatinteresse des Ausländers weichen: ein persönlicher
Anspruch ist dem Fremden nicht gegeben; und der Heimatstaat kann nicht fordern, daß
der andere Staat fein eigenes Interesse hinter das des Ausländers zurücksetze. Wo aber
ein Staatsinteresse der Anwesenheit nicht entgegensteht, sind Abweisung des Ankömmlings
und Ausweisung des im Lande Befindlichen rechtswidrig. Ab- oder Ausweisung kann
das Staatsinteresse aus folgenden Gründen gebieten:
1. Wegen Gefahr der Einschleppung von Seuchen; in der Regel genügt hier eine
Quarantäne und Zurückweisung der nachweislich Kranken. Über Sanitätskonventionen
ogl. Ullmann S. 285/86, Gareis S. 181/82.
2. Wegen der Persönlichkeit der einzelnen Fremden: Hilflose, Unbemittelte, Verbrecher,
Vagabunden, Huren, Zuhälter, die politisch „Lästigen“, d. h. Personen, welche durch
politische Agitation die Sicherheit des Aufenthaltstaats oder sein Verhältnis zu einem
anderen Staat gefährden, ohne sich doch strafbar zu machen.
3. Die Eigenart des Staatswesens ist unverträglich mit der Ansammlung größerer
Massen von Ausländern einer bestimmten Nationalität. Hier kommt es zu Massenaus⸗
veisungen: im Kriege Ausweisung der Untertanen des Gegners. Ferner Ausweisung
der nichtpreußischen Polen aus Preußen 1886, — Ausweisung und Abweisung der
Lhinesen seitens der Vereinigten Staaten seit 1884. Nur zur Fernhaltung des wirt—
schaftlichen Wettbewerbes sollten Ausweisungen nicht vorgenommen werden.
Am freiwilligen Verlassen des Staatsgebiets darf der fremde Staatsangehörige nicht
zehindert werden, es sei denn, daß ein Strafverfahren gegen ihn schwebt, oder daß er
noch Verpflichtungen zu erfüllen hat. Willkürliche Zurückhaltung wäre Verletzung der
Person in ihrer Freiheit. Der Abziehende darf sein Hab und Gut frei von ieder Nach—
teuer mitnehmen.