Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die ersten Wechsel waren fast ausschließlich „reguläre Wechsel", 
d. h. Meßwechsel, zahlbar an einem Meßplatz zur Meßzeit. Die 
Hanseaten haben dann allmählich die Ziehung der Wechsel auf andere 
Plätze ausgedehnt. Aus einer Urkunde des Jahres 1315 erfahren wir, 
daß den Hanseaten in Brabant das Sonderrecht erteilt worden war, „zu 
wechseln und Wechselgeschäfte zu treiben mit jedermann und gegenseitig 
Zahlung zu machen und anzunehmen, sowohl mit als auch ohne Wechsel 
briefe, wie es ihnen vorteilhaft erscheinen möchte". Eine große Aus 
dehnung erlangte der Wechselverkehr erst im 19. Jahrhundert. 
b) Wechselgesetzgebung. 
Das älteste W e ch s e l r e ch t war Gewohnheitsrecht, das sich bei den 
Lombarden ausgebildet und von dort aus weiter fortgepflanzt hatte. 
Eigentümlich war dem Wechsel von jeher die W e ch s e l st r e n g e, d. h. 
bei Nichterfüllung der Verpflichtung beschleunigtes gerichtliches Ver 
fahren, Personalarrest, Ausschluß vom Meßbesuch usw. 
Das älteste deutsche Wechselrecht war die Wechselord 
nung von Hamburg aus dem Jahre 1603, der im Lause des 
17. Jahrhunderts in Deutschland 23 andere Wechselordnungen folgten. 
Im 18. Jahrhundert wurden, einschließlich der Revisionen früherer Ge 
setze, nicht weniger als 56 Wechselordnungen im Deutschen Reiche erlassen. 
Preußens Verdienst ist es gewesen, die durch die vielen ver 
schiedenen Wechselordnungen entstandene Nechtsunsicherheit beseitigt zu 
haben. Die preußische Regierung arbeitete einen Entwurf zu einer all 
gemeinen Wechselordnung aus und forderte im August 1847 im Aufträge 
des Zollvereins die Regierungen aller deutschen Bundesstaaten auf, Ver 
treter zu einer „Konferenz zur Beratung über ein allgemeines 
W e ch s e l r e ch t" nach Leipzig zu senden. Alle deutschen Staaten folgten 
der Einladung. Die 30 Abgeordneten — 20 Juristen und 10 Bankiers 
bzw. Kaufleute — traten am 20. Oktober 1847 in Leipzig zusammen. 
Der in 6wöchiger Arbeit dort zustande gekommene Entwurf ist dann 
am 25. November 1848 in der Nationalversammlung in Frankfurt a. M. 
als Reichsgesetz — mit Gesetzeskraft vom 1. Mai 1849 ab — an 
genommen worden. Einige Streitfragen wurden einer in den Jahren 
1858 und 1861 in Nürnberg zur Ausarbeitung des Entwurfes eines 
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs tagenden Kommission zur Be-
	        
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