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Die ersten Wechsel waren fast ausschließlich „reguläre Wechsel",
d. h. Meßwechsel, zahlbar an einem Meßplatz zur Meßzeit. Die
Hanseaten haben dann allmählich die Ziehung der Wechsel auf andere
Plätze ausgedehnt. Aus einer Urkunde des Jahres 1315 erfahren wir,
daß den Hanseaten in Brabant das Sonderrecht erteilt worden war, „zu
wechseln und Wechselgeschäfte zu treiben mit jedermann und gegenseitig
Zahlung zu machen und anzunehmen, sowohl mit als auch ohne Wechsel
briefe, wie es ihnen vorteilhaft erscheinen möchte". Eine große Aus
dehnung erlangte der Wechselverkehr erst im 19. Jahrhundert.
b) Wechselgesetzgebung.
Das älteste W e ch s e l r e ch t war Gewohnheitsrecht, das sich bei den
Lombarden ausgebildet und von dort aus weiter fortgepflanzt hatte.
Eigentümlich war dem Wechsel von jeher die W e ch s e l st r e n g e, d. h.
bei Nichterfüllung der Verpflichtung beschleunigtes gerichtliches Ver
fahren, Personalarrest, Ausschluß vom Meßbesuch usw.
Das älteste deutsche Wechselrecht war die Wechselord
nung von Hamburg aus dem Jahre 1603, der im Lause des
17. Jahrhunderts in Deutschland 23 andere Wechselordnungen folgten.
Im 18. Jahrhundert wurden, einschließlich der Revisionen früherer Ge
setze, nicht weniger als 56 Wechselordnungen im Deutschen Reiche erlassen.
Preußens Verdienst ist es gewesen, die durch die vielen ver
schiedenen Wechselordnungen entstandene Nechtsunsicherheit beseitigt zu
haben. Die preußische Regierung arbeitete einen Entwurf zu einer all
gemeinen Wechselordnung aus und forderte im August 1847 im Aufträge
des Zollvereins die Regierungen aller deutschen Bundesstaaten auf, Ver
treter zu einer „Konferenz zur Beratung über ein allgemeines
W e ch s e l r e ch t" nach Leipzig zu senden. Alle deutschen Staaten folgten
der Einladung. Die 30 Abgeordneten — 20 Juristen und 10 Bankiers
bzw. Kaufleute — traten am 20. Oktober 1847 in Leipzig zusammen.
Der in 6wöchiger Arbeit dort zustande gekommene Entwurf ist dann
am 25. November 1848 in der Nationalversammlung in Frankfurt a. M.
als Reichsgesetz — mit Gesetzeskraft vom 1. Mai 1849 ab — an
genommen worden. Einige Streitfragen wurden einer in den Jahren
1858 und 1861 in Nürnberg zur Ausarbeitung des Entwurfes eines
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs tagenden Kommission zur Be-