Full text: Ausfuhrformalitäten für Frankreich und das Saargebiet

Ursprungszeugnisse sind von der Beglaubigung durch die fran- 
zösischen Konsularbehörden befreit. Die von den deutschen 
Handelskammern ausgestellten Zeugnisse sind von den 
französischen Konsularbehörden zu beglaubigen, und zwar bei 
Sendungen, deren Wert 100 Goldfranken nicht übersteigt, 
kostenlos. Die bei Sendungen mit. einem höheren Wert er- 
hobene Verwaltungsgebühr beträgt 5 Goldfranken (= 4,20 RM.). 
Bei Sammelsendungen von zollbegünstigten (d. h. dem Minimal- 
tarif oder Zwischentarifen unterliegenden) und nichtzollbegün- 
stigten (d. h. dem Generaltarif unterliegenden) Waren bezieht 
sich die Wertgrenze für die Gebührenfreiheit nicht allgemein 
auf den Wert der Gesamtsendung, sondern nur auf den Wert 
der zollbegünstigten Waren, für die die Beibringung eines 
Ursprungszeugnisses erforderlich ist. 
Für Postsendungen ist ein Ursprungszeugnis nicht. erforder- 
lich, wenn es sich um Einfuhrwaren handelt, die nicht den 
Charakter einer Handelsware haben. 
Wenn Waren, die aus einem dritten Lande stammen, nicht 
unmittelbar aus dem Ursprungslande, sondern aus Deutschland 
nach dem französischen Zollgebiet verkauft werden, sollen die 
von den deutschen zuständigen Stellen ausgestellten, den Vor- 
schriften entsprechenden Ursprungszeugnisse in gleicher Weise 
wie die im Ursprungslande ausgestellten angenommen werden, 
außer bei Verdacht der Zollhinterziehung oder des Mißbrauchs. 
Für Sendungen nach dem Saargebiete gelten die oben 
aufgeführten Bestimmungen, jedoch bedürfen Ursprungszeug- 
nisse für Waren, für die nach den Saarzollabkommen vom 
5, August und 6. November 1926 sowie dem Zusatzabkommen 
vom 31. März 1927 eine Zollermäßigung im Rahmen von Kon- 
tingenten vereinbart worden ist, auch dann nicht der konsula- 
rischen Beglaubigung, wenn sie von Handelskammern ausgestellt 
sind. Der Dimensionsstempel wird im Saargebiet nicht erhoben. 
b) Rechnungen. 
Im Verkehr mit Frankreich sind gegenwärtig beglaubigte 
Rechnungen zu folgenden Zwecken vorzulegen: 
1. Rechnungen für wertzollpflichtige Waren, 
2. Rechnungen für Zwecke der 26 prozentigen Reparations- 
abgabe (s. S, 26). 
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