e) Sonstige Zeugnisse.
Für besondere Einzelfälle sieht das deutsch-französische
Handelsabkommen noch bestimmte Zeugnisse (Untersuchungs:
zeugnisse usw.) vor; nähere Bestimmungen hierüber enthält der
Artikel 24 des Abkommens.
f) Sonstige Begleitpapiere.
ax) Bahnsendungen:
ein internationaler Frachtbrief nebst Duplikat,
zwei internationale Zolldeklarationen, außerdem beim
Durchgang durch die Niederlande, durch Belgien und durch
Luxemburg je eine, durch das Saargebiet zwei weitere Zoll.
deklarationen.
8) Postsendungen:
eine Auslandspaketkarte,
eine.(über Belgien zwei) weiße Zollinhaltserklärungen.
Außerdem ist sowohl bei Bahn: als auch bei Postsendungen
für jede Sendung ein (grüner) statistischer Ausfuhranmelde-
schein erforderlich. Soweit noch deutsche Ausfuhrverbote be-
stehen, ist eine Ausfuhrbewilligung beizubringen.
Für das Saargebiet gelten die gleichen Bestimmungen
mit der Abweichung, daß bei Bahnsendungen eine internationale
Zolldeklaration mehr erforderlich ist und daß auch der deutsche
Frachtbrief Verwendung finden kann.
Briefe mit zollpflichtigem Inhalt sind nach dem französi-
schen Zollgebiet zugelassen. Sie müssen auf der Anschrift-
Seite den nachstehend wiedergegebenen grünen Klebezettel
(62 X 44 mm groß) tragen:
Zoll — DOUANE
(Fann amtlich geöffnet werden)
(peut &tre ouvert d’office)
Urt der WALe nee
Nature de la marchandise
BE et ren une
Poids
Da rer ka bergen rn ren EEE
Valeur
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