30 N Erwerbslofenfürforge und ArbeitsTojenverfigherung.
82. Arbeitslofenverfiderung.
Schon in den neunziger Jahren des 19. Jahrhunderts tauchte
nady der Schaffung der übrigen fozialen Verfiderungsgefehe in
Deutfdland der Plan auf, im Anfdyluß an diefe eine großzügige
Arbeitslofenverfiderung ins Leben zu rufen. Derfiche«
rungstecdhnifhe Schwierigkeiten — vor allem die Unmöglichkeit
einer irgendwie zuverläffigen Rifikoberehnung —, ferner die
Schwierigkeit der Unter[heidung zwijden verfhuldeter und
unverf&ukldeter Arbeitslofigkeit, die Unmöglichkeit einer ges
nügenden Kontrolle der Arbeitswilligkeit und vieles
andere, nicht zulegt aud} der in einer Zeit unvergleiclihen wirt-
jhaftliden Aufftiegs verhältnismäßig geringe Umfang der Arbeits-
lofigkeit, liegen aber den Plan nicht über die theoretifhe Dor-
arbeit hinausgelangen.
Infolgedeffjen blieb es vorläufig den Stadtgemeinden und
den Gewerkf[haften überlafjen, das Problem der Arbeitslojen-
verfiderung auf fhmalerer Grundlage zu löfen. Die Gewerk-
Ihaften hatten ja von jeher fon Maßnahmen zu gegenfeitiger
Derfiderung ihrer Mitglieder getroffen, zunächit auf dem Ge:
biete der Krankenverfiderung. Als dieje vom Reihe übernommen
wurde, wandten fie fidy mit Dorkiebe der Arbeitslofjenverfidherung
zu. Dem Beifpiele der belgijdhen Stadt Gent folgend, bauten fpäter
aud) deutfdhe Stadtgemeinden die von ihnen gefHaffenen Eins
richtungen zur Derfidherung gegen Arbeitslofigkeit auf den bereits
bejtehenden Maßnahmen der Gewerkfdhaften auf. Das fogenannte
„Genter Syjtem“ befteht darin, daß die Stadtgemeinde fich ver.
pflidhtet, einen Sujdhuß 3u allen feitens der Gewerk[haften zur
Auszahlung gelangenden Arbeitslofengeldern zu zahlen. Die Ge
werkfhaften liefern den gefamten Derwaltungss und Kontroll.
apparat, der felbjtverjtändlid in ihren Händen viel genauer
arbeitet, als er es in [tädtijdher Derwaltung zu tun vermöchte.
Der Nadteil des Syftems ift, daß es die nit Organifierten,
d. h. alfo gerade viele ungelernte und daher den Gefahren
der Arbeitslofigkeit am meiften ausgefeßte Arbeiter nicht er:
Faßt und dadurch Lücken läßt, die auf eine andere Weife, d. h.
aljo durdy irgendeine Sorm der reinen Unterjtüßgung aus-
gefüllt werden müjffen. Sein Dorteil bejteht darin, daß es den
Gewerkfchaften in ganz anderer Weife möglidH ijt als einer Stadt:
verwaltung, in die Privatverhältnijfe ihrer Mitglieder hineinzus
leuchten und deren Berechtigung zum Empfang der Arbeitslofen:-
unteritüßung 3u prüfen.
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