136 Anhang II. Ausführungsbcstimmungen für Preußen.
n) Kinder, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu
der sie in einem der in § 3 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Verhältnisse
stehen und zu deren Hausstande sie gehören, für Dritte
beschäftigt werden (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes), so daß sie nicht den
Eltern (oder den diesen nach g 3 Abs. 1 des Gesetzes gleichstehenden
Personen in deren Betriebe oder bei der von diesen übernomnienen
und selbst mit verrichteten Arbeit) helfen, sondern nur
die entweder von ihnen selbst oder durch Vermittelung der Eltern
voni Unternehmer angenommenen Arbeiten in der elterlichen Wohnung
oder Werkstätte verrichten, während die Eltern anderer Berufsarbeit
nachgehen;
b) solche eigenen Kinder, welche beim Austragen von Zeitungen,
Milch und Backwaren für Dritte (g 17 Abs. 1
des Gesetzes) in der Weise beschäftigt werden, daß sie ihren Eltern
und den diesen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes gleichstehenden Personen
bei der Ausführung der von diesen für einen fremden Betrieb
übernommenen Anstragearbeitcn helfen, so daß die Beschäftigung
nicht unnrittelbar durch den fremden Unternehmer, sondern
durch die Eltern erfolgt.
10. Die eingehenden Anzeigen sind von der Ortspolizeibehörde darauf
zu prüfen, ob sie die Betriebsstätte des Arbeitgebers und die Art
des B etriebS angeben. Unvollständige Anzeigen sind zur Vervollständigung
zurückzugeben.
Auf Grund der Anzeigen, die zu besonderen Aktenheften zu vereinigen
sind, ist von der Ortspolizeibehörde nach dem beiliegenden Muster ein Verzeichnis
derjenigen Betriebe zu führen, ivclche fremde Kinder beschäftigen.
DnS Verzeichnis ist dem zuständigen Gewerbeaussichtsbeamten auf Ersuchen
zur Einsicht vorzulegen. Anzeigen für solche Betriebe, welche der Aufsicht der
Bergbehörden unterstehen, sind dem zuständigen Bergrevierbeamten zur Kenntnisnahme
mitzuteilen, der über sie ein gleiches Verzeichnis zu führen hat.
E. Arbeitskarten.
(§ ii.)
11. Einer Arbeitskarte bedürfen alle Kinder, die als fremde im Sinne
des Gesetzes (vgl. Ziffer 9 dieser Anweisung) beschäftigt werden sollen, soweit
die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen (vgl.
Ziffer 9 Abs. 3) erfolgt.
Für Kinder, welche das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
dürfen Arbeitskarten in der Regel nicht ausgestellt werden. Sollen jüngere
Kinder bei Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse
der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, beschäftigt werden, so ist für sie eine
Arbeitskarte dann auszustellen, wenn das Vorliegen einer von der unteren