Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

136  Anhang  II.  Ausführungsbcstimmungen  für  Preußen.

n)  Kinder,  welche  in  der  Wohnung  oder  Werkstätte  einer  Person,  zu
der  sie  in  einem  der  in  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Verhältnisse ­
  stehen  und  zu  deren  Hausstande  sie  gehören,  für  Dritte
beschäftigt  werden  (§  3  Abs.  3  des  Gesetzes),  so  daß  sie  nicht  den
Eltern  (oder  den  diesen  nach  g  3  Abs.  1  des  Gesetzes  gleichstehenden ­
  Personen  in  deren  Betriebe  oder  bei  der  von  diesen  übernomnienen
  und  selbst  mit  verrichteten  Arbeit)  helfen,  sondern  nur
die  entweder  von  ihnen  selbst  oder  durch  Vermittelung  der  Eltern
voni  Unternehmer  angenommenen  Arbeiten  in  der  elterlichen  Wohnung ­
  oder  Werkstätte  verrichten,  während  die  Eltern  anderer  Berufsarbeit ­
  nachgehen;
b)  solche  eigenen  Kinder,  welche  beim  Austragen  von  Zeitungen, ­
  Milch  und  Backwaren  für  Dritte  (g  17  Abs.  1
des  Gesetzes)  in  der  Weise  beschäftigt  werden,  daß  sie  ihren  Eltern
und  den  diesen  nach  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes  gleichstehenden  Personen ­
  bei  der  Ausführung  der  von  diesen  für  einen  fremden  Betrieb ­
  übernommenen  Anstragearbeitcn  helfen,  so  daß  die  Beschäftigung ­
  nicht  unnrittelbar  durch  den  fremden  Unternehmer,  sondern
durch  die  Eltern  erfolgt.
10.  Die  eingehenden  Anzeigen  sind  von  der  Ortspolizeibehörde  darauf
zu  prüfen,  ob  sie  die  Betriebsstätte  des  Arbeitgebers  und  die  Art
des  B  etriebS  angeben.  Unvollständige  Anzeigen  sind  zur  Vervollständigung
zurückzugeben.
Auf  Grund  der  Anzeigen,  die  zu  besonderen  Aktenheften  zu  vereinigen
sind,  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  nach  dem  beiliegenden  Muster  ein  Verzeichnis ­
  derjenigen  Betriebe  zu  führen,  ivclche  fremde  Kinder  beschäftigen.
DnS  Verzeichnis  ist  dem  zuständigen  Gewerbeaussichtsbeamten  auf  Ersuchen
zur  Einsicht  vorzulegen.  Anzeigen  für  solche  Betriebe,  welche  der  Aufsicht  der
Bergbehörden  unterstehen,  sind  dem  zuständigen  Bergrevierbeamten  zur  Kenntnisnahme ­
  mitzuteilen,  der  über  sie  ein  gleiches  Verzeichnis  zu  führen  hat.

E.  Arbeitskarten.
(§  ii.)
11.  Einer  Arbeitskarte  bedürfen  alle  Kinder,  die  als  fremde  im  Sinne
des  Gesetzes  (vgl.  Ziffer  9  dieser  Anweisung)  beschäftigt  werden  sollen,  soweit
die  Beschäftigung  nicht  bloß  gelegentlich  mit  einzelnen  Dienstleistungen  (vgl.
Ziffer  9  Abs.  3)  erfolgt.
Für  Kinder,  welche  das  zwölfte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,
dürfen  Arbeitskarten  in  der  Regel  nicht  ausgestellt  werden.  Sollen  jüngere
Kinder  bei  Vorstellungen  und  Schaustellungen,  bei  denen  ein  höheres  Interesse
der  Kunst  oder  Wissenschaft  obwaltet,  beschäftigt  werden,  so  ist  für  sie  eine
Arbeitskarte  dann  auszustellen,  wenn  das  Vorliegen  einer  von  der  unteren
            
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