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54 69—73. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. 
dern auf den nicht als Remorquers dienenden Dampfbooten selbst 
befördert werden, siiti) stets sogleich abzufertigen. 
(R. G. B. 1856, Nr. 10; Bdgb. Nr. 2.) 
5. Zeitpunct zur Aormayme des Zollverfahrens, 
a) Bei den Grenzzollämtern gegen die Zollvereinsstaaten. 
70. Bei den Aemtern längs der Grenzen gegen die Zollvereins 
staaten haben die Abfertigungsstunden derselben an Wochentagen in den 
Wintermonaten October bis einschlüssig Februar, Vormittags von 7% 
bis 12 Uhr, und Nachmittags von 1 bis 5% Uhr, in den übrigen 
Monaten von 7 bis 12 Uhr Mittags, und Nachmittags von 2 bis 8 Uhr 
anzudauern. (Vdgb. 1854, Nr. 2.) 
Die Zollabfertigung an Sonn- und Feiertagen hat jedoch nur 
stattzufinden: 
a) bei dem Verkehre der Reisenden, 
b) hinsichtlich der Verzollungen im kleinen Grenzverkehre ohne Rücksicht, 
ob die Zollpflichtigen unmittelbar an der Grenze, oder weiter land 
einwärts wohnen: 
c) bei dem Post-, Eisenbahn- und Dampfschifffahrts-Verkehre und 
d) hinsichtlich der regelmäßigen Eilfuhren, sowie in Ansehung anderer 
mit Gefahr am Verzüge verbundenen Transporte und besonderer 
Anlasse. 
(Vdgb. 1854, Nr. 28, 44, 47; Z. Gart. v. 23. April 1867, Art. 13; Vtg. v. 9. März 
1868, Schlßprot. Z. 9, Z. Gart., §. 11.; 
b) Bei anderen Grenzzollämtern. 
71. Die gegen andere Grenzen aufgestellten Grenzzollämter 
haben die vorschriftsmäßigen Amtshandlungen zu allen Stunden des 
Tages, die Mittagsstunden ausgenommen, zu Pflegen, die Sendun 
gen, die vor Sonnenuntergang nicht mehr abgefertiget werden konn 
ten, sind in amtliche Verwahrung zu nehmen, oder auf dem Amts 
platze unter Bewachung zu stellen, damit eine Verschleppung nicht 
stattfinden kann. (§. H8 Z. O.) 
c) Bei den Aemtern im Innern des Landes. 
72. Bei den Jnnerlandsämtern sind die in jedem Orte festge 
setzten Amtsstunden zu beobachten, (§. H8 3. O.) 
und dieselben namentlich mit Rücksicht auf den bestehenden Post- oder 
Eisenbahndienst zu bemessen. 
(F. M. Erl. v. 20. Mai 1853, Nr. 69 I. N. C.) 
d) Abfertigung der Reisenden. 
73. Reisende, welche keine für den Handel bestimmte Gegen 
stände mit sich führen, sind allenthalben bei Tag und bei Nacht ohne 
Verzug abzufertigen. ' (8. H8 Z. O.)
	        
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