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54 69—73. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
dern auf den nicht als Remorquers dienenden Dampfbooten selbst
befördert werden, siiti) stets sogleich abzufertigen.
(R. G. B. 1856, Nr. 10; Bdgb. Nr. 2.)
5. Zeitpunct zur Aormayme des Zollverfahrens,
a) Bei den Grenzzollämtern gegen die Zollvereinsstaaten.
70. Bei den Aemtern längs der Grenzen gegen die Zollvereins
staaten haben die Abfertigungsstunden derselben an Wochentagen in den
Wintermonaten October bis einschlüssig Februar, Vormittags von 7%
bis 12 Uhr, und Nachmittags von 1 bis 5% Uhr, in den übrigen
Monaten von 7 bis 12 Uhr Mittags, und Nachmittags von 2 bis 8 Uhr
anzudauern. (Vdgb. 1854, Nr. 2.)
Die Zollabfertigung an Sonn- und Feiertagen hat jedoch nur
stattzufinden:
a) bei dem Verkehre der Reisenden,
b) hinsichtlich der Verzollungen im kleinen Grenzverkehre ohne Rücksicht,
ob die Zollpflichtigen unmittelbar an der Grenze, oder weiter land
einwärts wohnen:
c) bei dem Post-, Eisenbahn- und Dampfschifffahrts-Verkehre und
d) hinsichtlich der regelmäßigen Eilfuhren, sowie in Ansehung anderer
mit Gefahr am Verzüge verbundenen Transporte und besonderer
Anlasse.
(Vdgb. 1854, Nr. 28, 44, 47; Z. Gart. v. 23. April 1867, Art. 13; Vtg. v. 9. März
1868, Schlßprot. Z. 9, Z. Gart., §. 11.;
b) Bei anderen Grenzzollämtern.
71. Die gegen andere Grenzen aufgestellten Grenzzollämter
haben die vorschriftsmäßigen Amtshandlungen zu allen Stunden des
Tages, die Mittagsstunden ausgenommen, zu Pflegen, die Sendun
gen, die vor Sonnenuntergang nicht mehr abgefertiget werden konn
ten, sind in amtliche Verwahrung zu nehmen, oder auf dem Amts
platze unter Bewachung zu stellen, damit eine Verschleppung nicht
stattfinden kann. (§. H8 Z. O.)
c) Bei den Aemtern im Innern des Landes.
72. Bei den Jnnerlandsämtern sind die in jedem Orte festge
setzten Amtsstunden zu beobachten, (§. H8 3. O.)
und dieselben namentlich mit Rücksicht auf den bestehenden Post- oder
Eisenbahndienst zu bemessen.
(F. M. Erl. v. 20. Mai 1853, Nr. 69 I. N. C.)
d) Abfertigung der Reisenden.
73. Reisende, welche keine für den Handel bestimmte Gegen
stände mit sich führen, sind allenthalben bei Tag und bei Nacht ohne
Verzug abzufertigen. ' (8. H8 Z. O.)