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bcschaupflichtigkn Schlachtungen mit sich brachte. Dieser Schwierigkeit
gegenüber blieb nur die Möglichkeit einer angemessenen Sonder
beschränkung solcher Bundesstaaten. Alles in allem rvar der für die
Kontingentierung der Schlachtungen gewählte Maßstab vorerst wohl
geeignet, seinen Zweck zu erfüllen, namentlich auch deshalb, weil für
die Unterverteilung der Schlachtungskontingente innerhalb der
Bundesstaaten auf die Kommuualverbäude die Grundlage in der
Fleischbcschaustatistik vorhanden war.
So ergingen schon in den ersten Tagen des Monats April 1916
die die Schlachtungen beschränkenden Anordnungen an die Bundes
staaten, und es wurde von diesen mit Beschleunigung die Ausführung
übernommen, leider nicht, ohne dgß es der Bevölkerung vielerorts
noch möglich gewesen wäre, Ende März und in den ersten Wochen
des April Schlachtungen, namentlich HauSschlachtungeu, in un
verhältnismäßig starkem Umfang vorzunehmen, die die gleichmäßige
Versorgung der Gesamtbevölkerung mit Fleisch nicht eben förderten.
Während des Monats Mai 1916 lagen die Ergebnisse einer am
l 5. April 1916 veranstalteten V i c h z w i s ch e n z ä h l u n g vor, die
zeigten, daß tatsächlich die der Berechnung der Ausbringung zugrunde
gelegte Zählung vom 1. Dezember 1915 in wesentlichen Punkten nicht
mehr zutraf. Es ergab sich außerdem, daß es für einzelne Bundesstaaten
nicht möglich war, die Marine, die immobilen Truppen und Lazarette
und die Gefangencnläger, deren Versorgung aus dem Kontingent der
Zivilbevölkerung ihnen angesonneu war, ans diesem Kontingent ohne
zu starke Schinälerung der Fleischration der Zivilbevölkerung mit
zuversorgen. So wurde die erste Umlageperiode einen Monat früher
abgebrochen und zunächst für die Zeit vom 1. Juni bis 15. Juli 1916
in gleicher Weise, wie geschildert, jedoch unter Zugrundelegung des
Ergebnisses der Viehzwischenzählung vom 15. April 1916 und unter
Ausscheidung des Bedarfs der Marine, der immobilen Truppen und
Lazarette, der Gefangenenläger sowie einer Reserve für die Reichs
fleischstelle eine neue U m läge berechnet. Die beschaupflichtigen
Schlachtungen der Jahre 1914 und 1915 wurden, da es sich gezeigt
hatte, daß das bereits anomale Jahr 1915 zu nicht ganz zutreffenden
Schlüssen führte, nicht mehr in Rücksicht gezogen, sondern es erfolgte
die Errechnung der Landesschlachtungen im Verhältnis zum Durch-
schnitt der in den Jahren 1911, 1912 und 1913 ausgeführten
Schlachtungen. Für die Versorgung der immobilen Truppen,
Lazarette und Gefangenenlager wurden von den Militärbehörden bei
den einzelnen stellvertretenden Generalkommandos KorpS-Verteilungs-
stellen eingerichtet und deren unmittelbare Belieferung durch die
Bundesstaaten angeordnet.