Object: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

lieh der Besitzer zu bewirtschaften und kann zu anderen als- 
zu wirtschaftlichen Zwecken nicht benützt werden; d) auf dem. 
Gute darf mehr als ein Wohnhaus nicht errichtet werden; e) 
ein jedes auf dem Gute aufgeführte Gebäude ist mit solchen 
Einrichtungen zu versehen, welche der Grafschaftsrath zur 
Sicherung der sanitären Anforderungen und zur Wahrung vor 
Überfüllung für zweckmässig erachtet; f) kein einziges auf dem 
Gute befindliches Wohnhaus oder Gebäude darf zum Verkauf 
von geistigen Getränken verwendet werden; g) ohne Zustimmung 
des Grafschaftsrathes kann auf dem Gute kein Wohnhaus erbaut 
werden. Wird eine dieser hier angeführten Vorschriften ver 
letzt, so steht dem Grafschaftsrathe das Recht zu, das Gut zu 
verkaufen, vorher gibt er aber — insoweit dies möglich 
dem Eigenthümer Gelegenheit, den Fehler gut zu machen. 
Sofern die Kleinstelle in Folge Ablebens des Eigenthümers, 
auf Grund letztwilliger Verfügung, eines Legats oder gesetz 
licher Vererbung zu zertheilen wäre, so kann der Grafschafts 
rath fordern, dass die Kleinstelle während 12 Monaten nach 
einem solchen Todesfälle ausschliesslich an eine Person ver 
kauft werde, oder aber, falls dies erfolglos versucht wurde, 
kann der Grafschaftsrath dieselbe verkaufen. Ein solcher von 
dem Grafschaftsrath vorgenommener Verkauf kann entweder 
unter Eintragung des restlichen Kaufgeldes, oder aber zur Gänze 
oder zum Teile (ohne dieselbe erfolgen; in beiden Fällen sind 
die auf den Kaufpreis bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes 
in gleicher Weise anzuwenden, als wenn der Verkauf ein in 
Gemässheit des Gesetzes erfolgter erstmaliger Verkauf wäre. 
Der aus dem Verkaufe einiaufende Betrag ist zur Abtragung des 
eventuellen Kaufschillingsrestes, oder zur Ablösung der nicht 
immerwährenden Rente oder Annuität zu verwenden. Der Graf 
schaftsrath ist befugt, unter, in dem durch ihn erlassenen Nor 
mativ anzugebenden besonderen Verhältnissen bei Verkauf der 
Kleinstellen in einzelnen Fällen von den obangeführten Vor 
schriften gänzlich oder zum Theile abzusehen. 
Hinsichtlich Eintragung des Eiigentbumsrechtes auf das 
durch den Grafschaftsrath zwecks Ansiedlung erworbene Gut,,, 
findet der Land Transfer Act vom Jahre 1875 38 & 39 Vict. 
ch. 87 Anwendung. 
Wenn der Eigenthümer eines Kleinbesitzes, nach dem 
Erlöschenderauf den Kleinbesitz bezüglichen einschränkenden Be 
stimmungen, denselben zu einem anderen, als zu landwirtschaft 
lichen Zwecken zu benützen gedenkt, so hat er die Kleinstelle 
vorher jenem Grafschaftsrathe zum Ankauf anzubieten, von wel-
	        
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