lieh der Besitzer zu bewirtschaften und kann zu anderen als-
zu wirtschaftlichen Zwecken nicht benützt werden; d) auf dem.
Gute darf mehr als ein Wohnhaus nicht errichtet werden; e)
ein jedes auf dem Gute aufgeführte Gebäude ist mit solchen
Einrichtungen zu versehen, welche der Grafschaftsrath zur
Sicherung der sanitären Anforderungen und zur Wahrung vor
Überfüllung für zweckmässig erachtet; f) kein einziges auf dem
Gute befindliches Wohnhaus oder Gebäude darf zum Verkauf
von geistigen Getränken verwendet werden; g) ohne Zustimmung
des Grafschaftsrathes kann auf dem Gute kein Wohnhaus erbaut
werden. Wird eine dieser hier angeführten Vorschriften ver
letzt, so steht dem Grafschaftsrathe das Recht zu, das Gut zu
verkaufen, vorher gibt er aber — insoweit dies möglich
dem Eigenthümer Gelegenheit, den Fehler gut zu machen.
Sofern die Kleinstelle in Folge Ablebens des Eigenthümers,
auf Grund letztwilliger Verfügung, eines Legats oder gesetz
licher Vererbung zu zertheilen wäre, so kann der Grafschafts
rath fordern, dass die Kleinstelle während 12 Monaten nach
einem solchen Todesfälle ausschliesslich an eine Person ver
kauft werde, oder aber, falls dies erfolglos versucht wurde,
kann der Grafschaftsrath dieselbe verkaufen. Ein solcher von
dem Grafschaftsrath vorgenommener Verkauf kann entweder
unter Eintragung des restlichen Kaufgeldes, oder aber zur Gänze
oder zum Teile (ohne dieselbe erfolgen; in beiden Fällen sind
die auf den Kaufpreis bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes
in gleicher Weise anzuwenden, als wenn der Verkauf ein in
Gemässheit des Gesetzes erfolgter erstmaliger Verkauf wäre.
Der aus dem Verkaufe einiaufende Betrag ist zur Abtragung des
eventuellen Kaufschillingsrestes, oder zur Ablösung der nicht
immerwährenden Rente oder Annuität zu verwenden. Der Graf
schaftsrath ist befugt, unter, in dem durch ihn erlassenen Nor
mativ anzugebenden besonderen Verhältnissen bei Verkauf der
Kleinstellen in einzelnen Fällen von den obangeführten Vor
schriften gänzlich oder zum Theile abzusehen.
Hinsichtlich Eintragung des Eiigentbumsrechtes auf das
durch den Grafschaftsrath zwecks Ansiedlung erworbene Gut,,,
findet der Land Transfer Act vom Jahre 1875 38 & 39 Vict.
ch. 87 Anwendung.
Wenn der Eigenthümer eines Kleinbesitzes, nach dem
Erlöschenderauf den Kleinbesitz bezüglichen einschränkenden Be
stimmungen, denselben zu einem anderen, als zu landwirtschaft
lichen Zwecken zu benützen gedenkt, so hat er die Kleinstelle
vorher jenem Grafschaftsrathe zum Ankauf anzubieten, von wel-