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Vom Momente der Entstehung des Genussrechtes an
haftet die Gesellschaft deren Inhabern mit ihrem ganzen
Vermögen. Sie kann die Auszahlung der auf dieselben
entfallenden Beträge durch keinen nachträglichen Beschluss
rückgängig machen J ); im Konkurse der Gesellschaft können
diese Ansprüche neben denen der übrigen Gläubiger geltend
gemacht werden. Die Verjährungsdauer beträgt 5 Jahre 2 ).
Der Anfechtung von seiten der Genussscheine können
alle statutenwidrigen Abzüge vom Reingewinn unterliegen,
dabei ist aber in weitgehendem Masse auf das allgemeine
Interesse der Gesellschaft Rücksicht zu nehmen 3 ). Dass
die gewöhnlichen und gebräuchlichen Abschreibungen an
den Installationen nicht kritisiert werden können, ist zum
vornherein klar. Oft werden aber die üblichen Normalan
sätze weit überstiegen und so die Genussscheine geschädigt,
indem der verteilbare Reingewinn vermindert wird 4 ). Da
gegen wird eingewendet, dass jene Beträge für die Genuss
scheine nicht verloren seien und ihr Interesse gar nicht
verletzt werde, im Gegenteil, die Situation des Unternehmens
werde gefestigt und bei der Auflösung fänden sich jene
Beträge wieder, ihre Auszahlung werde nur verschoben.
Man kann aber nicht jemanden zwängen, gegen seinen Willen
Ersparnisse zu machen 5 ) und die Gesellschaft ist nicht
dazu berufen, den Banquier der Genussscheininhaber zu
spielen. Es gibt ferner Fälle, in denen die Genussscheine
*) Contra Thöl, 1. c., 497.
2 ) Art. 128 OR. Die auf die Genussscheine lallenden Beträge
sind als Rentenbeträge oder Dividenden zu betrachten und nicht
als Kapitalsraten. Schneider und Fick, 1. c., 246, Anm. 3.
3 ) EB 31 460. II laut envisager avant tout et meine le cas
öcheant exclusivem ent finteret bien compris du proprk'taire de
l’entreprise.
4 ) Lecouturier, 1. c., Nr. 217. Pour les amortissements nous
croyons prbferable de ne pas poser de regles trop absolues. En
principe il convient de s’en rapporter aux usages de chaque industrie
comme aussi de tenir compte des exigences particulieres.
6 ) Demenais, 1. c., 81.