Contents: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Vom Momente der Entstehung des Genussrechtes an 
haftet die Gesellschaft deren Inhabern mit ihrem ganzen 
Vermögen. Sie kann die Auszahlung der auf dieselben 
entfallenden Beträge durch keinen nachträglichen Beschluss 
rückgängig machen J ); im Konkurse der Gesellschaft können 
diese Ansprüche neben denen der übrigen Gläubiger geltend 
gemacht werden. Die Verjährungsdauer beträgt 5 Jahre 2 ). 
Der Anfechtung von seiten der Genussscheine können 
alle statutenwidrigen Abzüge vom Reingewinn unterliegen, 
dabei ist aber in weitgehendem Masse auf das allgemeine 
Interesse der Gesellschaft Rücksicht zu nehmen 3 ). Dass 
die gewöhnlichen und gebräuchlichen Abschreibungen an 
den Installationen nicht kritisiert werden können, ist zum 
vornherein klar. Oft werden aber die üblichen Normalan 
sätze weit überstiegen und so die Genussscheine geschädigt, 
indem der verteilbare Reingewinn vermindert wird 4 ). Da 
gegen wird eingewendet, dass jene Beträge für die Genuss 
scheine nicht verloren seien und ihr Interesse gar nicht 
verletzt werde, im Gegenteil, die Situation des Unternehmens 
werde gefestigt und bei der Auflösung fänden sich jene 
Beträge wieder, ihre Auszahlung werde nur verschoben. 
Man kann aber nicht jemanden zwängen, gegen seinen Willen 
Ersparnisse zu machen 5 ) und die Gesellschaft ist nicht 
dazu berufen, den Banquier der Genussscheininhaber zu 
spielen. Es gibt ferner Fälle, in denen die Genussscheine 
*) Contra Thöl, 1. c., 497. 
2 ) Art. 128 OR. Die auf die Genussscheine lallenden Beträge 
sind als Rentenbeträge oder Dividenden zu betrachten und nicht 
als Kapitalsraten. Schneider und Fick, 1. c., 246, Anm. 3. 
3 ) EB 31 460. II laut envisager avant tout et meine le cas 
öcheant exclusivem ent finteret bien compris du proprk'taire de 
l’entreprise. 
4 ) Lecouturier, 1. c., Nr. 217. Pour les amortissements nous 
croyons prbferable de ne pas poser de regles trop absolues. En 
principe il convient de s’en rapporter aux usages de chaque industrie 
comme aussi de tenir compte des exigences particulieres. 
6 ) Demenais, 1. c., 81.
	        
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