Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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zwecks Neuaufbauung und Regulirung von durch Ueberschwem- 
mung und Feuersbrunst heimgesuchten Gemeinden etwa noth- 
wendige Uebersiedelungen nicht. 
Der Ges.-Art. V v. J. 1894 regelt dis administrativen, poli 
zeilichen und rechtlichen Fragen der inneren Colonjsation im Gros 
sen und Ganzen in einer glücklichen Weise, zur Finanzirung der 
Ansiedelungen bietet er jedoch keinen Modus. Die Verfügung des 
Gesetzes, wonach der Ackerbauminister berechtigt ist, den Kauf 
schilling der an die Ansiedler verkauften Grundstücke zur Gänze 
oder zum Theile ohne Haftung des Fiskus, beziehentlich des An 
siedelungfonds mit 4°/o zu eskomptiren, erscheint zur Durchfüh 
rung der Ansiedelungsaction in grösserem Masse bei Weitem nicht 
geeignet. Die Eskomptirung ist zwar zur Beschleunigung und Aus 
dehnung der Ansiedlungsaktion geeignet, da hiedurch das Kapital 
des Ansiedelungsfonds Jahre hindurch nicht festgelegt bleibt, son 
dern rascher rückerstattet wird und neuerdings, also mehrmal inve- 
stirt werden kann; aber dem Privatkapital ist es unmöglich, ohne 
Staatsgarantie die Annuitäten der Ansiedler zu eskomptiren wie 
dasselbe es auch nicht gethan hat. Auch aus prinzipiellem Gesichts 
punkte' kann die Eskomptirung des Kaufpreises ohne staatliche 
Garantie bemängelt werden, nachdem der Staat hiedurch auf je 
den auf die Ansiedelungen auszuübenden Einfluss verzichtet und 
jedes Mittel, in das Schicksal der Ansiedler einzugreifen, aus Hän 
den giebt. 1 ) 
Die Befriedigung der ausi der inneren Colonjsation sich erge 
benden Creditansprüche, die entsprechende finanzielle Lösung 
der Ansiedelungsaktion, war die Bestrebung des Ges.-Art. XXXII 
vom Jahre 1897, welcher über die Sicherstellung einiger durch 
die vaterländischen Geldinstitute emittirten Obligationen verfügt. 
In Gemässheit dieses Gesetzes können die vaterländischen Geld 
institute auf Grund ihrer, auf einen imi Sinne des Ges.-Art. V v. J. 
1894 geschaffenen Colonialbesitz, als Hypothek, grundbücherlich 
ein verleibten unbedingten Forderungen verzinsliche und im Wege 
der Verlosung zurückzulösende Schuldverschreibungen ausgeben, 
jedoch hur dann, wenn der Kapitalsbetrag dieser Forderungen - 
sarnmt den eventuell vorhergehenden grundbücherlichen Satz 
posten — 75°/o jenes Schätznngswerthes des hypothecirten Grund 
besitzes nicht übersteigt, welcher Schätzungswerth zur Zeit der 
Vinkulirung festgestellt wurde (Cit. Ges. § 2, Punkt c); § 3). Das 
') Ludwig v. Dobokay: Telepitds. (Magyarorszäg földmiveldse 1896. 
Kiadja a földmivelesügyi magy. kir. miniszter. Budapest, 1896.) [Die Innere 
Kolonisation. (Ungarns Ackerbau. 1896. Herausgegeben vom königl. ung. Acker- 
bauminister. Budapest, 1896.)] S. 853.
	        
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