Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

scheidung vomn 19. Ottober 1926, R. J, 727 1, hat das Oberste Ge— 
richt ausgesprochen, daß die Kündigungsbeschränkungen der 8838 
und 22 des B.A.G. in sämtlichen um 8 82 G. O. angeführten Ent— 
lassungsfällen nicht in Betracht kommen, daß also zur Prüfung und 
Entscheidung, ob der vom Arbeitgeber geltend gemaächte Entlassungs— 
grund nach 8 82 G.O. tatsächlich vorliegt, nur die Gerichte zuständig 
sind, nicht aber die Schiedskommission. Im Gegensatz zu dieser oberst— 
gerichtlichen Entscheidung vertritt das Oberste Verwaltungsgericht in 
seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1926, 3. 25. 661/26, deu Stand— 
punkt, daß in jenen Fällen, in welchen es sich um die Entlasfung eines 
Betriebsausschußmitgliedes ohne Einholung der Zustimmung der 
Schiedskommission handelt, über Beschwerde des entlaässenen Betriebs— 
ausschußmitgliedes die Schiedskommission berechtigt ist, zu prüfen, ob 
der vom Arbeitgeber behauptete Entlassungsgrund auch tatsächlich vor— 
liegt. (Das zitierte oberstgerichtliche Erkenninis und die zitierte Ent— 
scheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes sind veröffentlicht in den 
Mitteilung des Deutschen Hauptverbandes der Industriec, 1986, 
Folge 50, Seite 957, und Folge 12, Seite 285, des Jahrganges 19273 
interessant ist die ebenfalls veröffentlichte Begründung der Entschei— 
dungen.) Es muß jedoch betont werden, daß das Erkenntnis des Ober— 
sten Verwaltungsgerichtes nur die Entlassung eines Betriebsausschuß;— 
mitgliedes, die ohne Einholung der Zustimmung der Schiedskonmifs— 
sion erfolgte, betrifft! Die Zusammensetzung der Schiedskommission 
ist in 520 des B.A.-G. geregelt, davon wird später die Rede sein; hier 
sei nur vorausgeschickt, daß die Schiedskommission sechsgliedrig ist. 
Der Vorsitzende ist ein in gewerblichen Angelegenheiten bewanderter 
Berufsrichter, der von dem Vorsteher des zuständigen Gerichtshofes 
ernannt wird. Ferner ernennt die politische Bezirksvberwaltung einen 
Beisitzer als Sachverständigen aus den sozialpolitisch oder voltswirt— 
schaftlich tätigen öffentlichen Beainten. Weiters ernennt sie über Vor— 
schlag der betreffenden Fachorganisationen je zwei Vertreter der Ar— 
beitgeber und Arbeitnehmer. Die von der politischen Behörde mit der 
Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Erkenntnisse der Schiedskommis— 
sionen sind in gleicher Weise wie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche 
vollstreckbar. Das Verfahren vor der Schiedskommission wird im At— 
tikel IV., „Geschäftsordnung der Schiedskommission“ der früher er— 
wähnten Durchführungsverordnung zum B.-A.“G. (88 2838) ge— 
regelt. Nach dem Gesetze vom 25. Feber 1920, Slg. Nr! 144, über die 
Betriebs- und Revierräte beim Bergbau gehört unter die im 8 2 auf— 
gezählten Aufgaben des Betriebsrates, nach Jit. G, auch die Mitwir— 
kung bei Arbeiterentlassungen. Die Stellung der Mitglieder des Be— 
triebsrates ist in 8 11 dieses Gesetzes in einer dem 8 2 des B. A.G. 
analogen Weise geregelt. Die „Mitwirkung bei Arbeiterentlassungen“ 
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