Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

befondere durdz Streiks und Ausjperrungen, wobei allerdings in 
bie Befugniffe der Gewerkfhaften nicht eingegriffen werden darf; 
7. die Bekämpfung der Unfall. und Gejundheitsgefahs 
ren im Betriebe; die Unterjtügung der Gewerbeaufficht in der 
Durchführung diefer Aufgabe; 
8. die Mitwirkung an der Verwaltung von Penfionskaffen, 
Arbeiterwohnungen jowie allen fonjtigen etwa vorhandenen W 0 hl 
fahrtseinridgtungen; ı 
9, die Mitarbeit an der Einführung neuer Arbeitsme- 
thoden; 
10. die Entjendung von ein bis zwei Vertretern der Arbeits 
nehmer in den Auffidghtsrat (wo ein [oldjer bejteht) mit 
Stimmrecht, aber ohne eine andere Dergütung als eine 
Aufwandsentjhädigung; 
11. die Mitwirkung bei Unfallunterfudungen in Auss 
führung der Dorfhriften der Unfallverfiderungsgefeggebung (RDO. 
S 1559). 
Don diefen Beftimmungen hat befonders die unter 10. genannte 
große Kämpfe zwijden den Dertretern der Arbeitgeber und denen 
der Arbeitnehmerintereffen im Reichstag hervorgerufen. Don 
Arbeitgeberfeite wurde gegen die Aufnahme von Arbeitnehmer: 
vertretern in die Auffichtsräte vor allem geltend gemacht, daß 
ihnen das kaufmännijdhe Derftändnis fehle, um die Gefhäftslage 
jachgemäß zu beurteilen; ferner bejtand wohl aud die Furcht, daß 
der Einblik in etwa bejonders günftige Derhältniffe die Begehr= 
lichkeit der Arbeitnehmer fteigern werde. Auf der anderen Seite 
wurde dagegen betont, daß aud früher fon Auffichtsratsmitglieder 
ohne befondere kaufmännijdhe Kenntniffe, 3. B. um ihres Rlingen- 
den Namens willen, gewählt worden feien, und daß bei ungün- 
jtiger Konjunktur die genaue Kenntnis der Gefjchäftslage die 
Arbeitnehmer unter Umftänden audz von höheren £ohnforderungen 
zurücghalten könne. 
Dem Arbeiter» und Angeftelltenrat find folgende Auf- 
gaben übertragen: 
1. Die Überwachung der Durchführung der Arbeiterfhuß- 
gefege und diejen rechtlich glei jtehenden Derordnungen fowie 
der Innehaltung der maßgebenden Tarifverträge und an: 
erkannten Scqhiedsfprücde; 
2. die Mitwirkung bei der Regelung der Löhne und fon- 
jtigen Arbeitsverhältniffe im Benehmen mit den in. Bes 
trat kommenden gewerkfchaftlidgen Organifationen, foweit eine 
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Sicherung des Arbeitsverhälinijfes. 
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