V. Maßgebender Zeitabschnitt. 181
die Feststelung der Einheitswerte (§8 6 RBewG.) auf das Kalender-
jahr 1926 ausgedehnt worden ist und nach 8 7 RBewsG. bei der Ver-
anlagung einer Einheiiswertsteuer, mithin also auch bei der Veran-
laguig der Öewerhekapitalsteuer der Fizhitswert sggruude zu lezct
N Et. GU. fer gilt "tts §
1. Im Regelfalle ist der auf den 1. Januar 1926 festgestellte Ein-
heitswert der Veranlagung zur Gewerbekapitalsteuer für 1925 u n d
1926 zugrunde zu legen.
2. Ist der Betrieb erst nach dem 1. Januar 1925 eröffnet worden,
so ist der im Wege der Nachfeststellung auf Grund des § 76 RBewG.
auf den Tag der Betriebseröffnung festgestellte Einheitswert der Ver-
zune zur Gewerbekapitalsteuer für 1925 u n d 1926 zugrunde
t 3. Wird der Einheitswert des Betriebsvermögens auf Grund des
§ 765 RBewG. in Verbindung mit g 22 des Gesehes über Steuer-
milderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31. März
1926 (RGUI. 1 S. 185) neu festgestellt ~ weil sich der Wert um mehr
als den fünften Teil oder um mehr als 100 000 RM. verändert
hat , so hat diese Neufeststellung für die Veranlagung zur Gewerbe-
kapitalsteuer 1926 niemals Bedeutung; für 1926 ist von dem neu
festgestellten Einheitswert dann auszugehen, wenn die Reviesstelurg
hf êtr.1 Jr 126 > 1“Uunuar 1086 ticgenben'etcüuing:
r. so ist sie auch für die Gewerbekapitalsteuer 1926 ohne Be-
Artikel 13.
Zur Berechnung des Steuergrundbetrages wird der Gewerbeertrag
y Feu z0 KM., das Gewerbekapital auf volle 100 RM. nach unten
Artikel 14.
Eine allgemeine Veranlagung des Steuergrundbetrages nach der
Lohnsumme erfolgt nur für das Rechnungsjahr 1925, für 1926 nur
auf Antrag, sofern der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an
der Veranlagung darlegt.
Zugrunde zu legen sind die in den einzelnen Rechnungsjahren er-
wachsenen Lohnsummen.
VI. Steuersätze.
Artikel 15.
Der Steuersat nach dem Gewerbeertrag beträgt für die ersten
angefangenen oder vollen 2400 RM. des Ertrages 1 v. H., für die
weiteren angefangenen oder vollen 1200 RM. des Ertrages 1'/s v. H.,
für die weiteren Beträge 2 v. H.