Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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42 BcrmögenszuwachSstcucrgcsetz. 
sollte. Demgemäß konnte das vorgenannte Gesetz die Besteuerung der 
Gesellschaften auch für das seither noch nicht erfaßte vierte Kriegs 
geschäftsjahr auf der seitherigen Grundlage vorschreiben. Abschließend 
soll die Kriegsgewinnbesteuerung der Gesellschaften — wie hier be 
merkt sei — durch das im Entwurf gleichzeitig vorgelegte Gesetz über 
eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 er 
folgen, auf welches hier verwiesen werden kann. 
Der Krieg hat nunmehr tatsächlich sein Ende erreicht. Trotz aller 
Opfer an Gut und Blut, trotz aller Opferfreudigkeit und Entschlossenheit, 
trotz aller Leiden und Entbehrungen steht das deutsche Volk, nieder 
gebrochen vor der Übermacht der Feinde, am Ende des Krieges vor der 
fast unlösbar erscheinenden Aufgabe, seine Volkswirtschaft neu auf 
zubauen, die Folgen des unglücklichen Krieges zu überwinden und die 
schweren Wunden, die dieser dem ganzen Volke wie Millionen von 
einzelnen Volksgenossen geschlagen hat, zu heilen. In dieser Zeit der 
schwersten Not und eines nationalen Unglücks, wie es ein Volk wohl 
niemals getroffen hat, muß aber die sittliche Forderung erhoben 
werden, daß nicht nur selbstverständlich jeder, der aus dem Kriege 
selbst persönliche Vorteile für sich vor seinen Volksgenossen ziehen konnte, 
sondern daß jeder, dessen Vermögen und Leistungsfähigkeit sich wäh 
rend und trotz des Krieges erhöht hat, dem Volke das wieder zurück 
geben muß, was er während des Krieges erwerben konnte. Wenn 
Millionen von Volksgenossen Gut und Blut zum Wohle des Reichs 
und Volkes opferten, wenn dieses Volk heute in schwerster Not um feine 
Zukunft bangt und sorgt, da soll niemand von sich sagen müssen, er habe 
in dieser Zeit des schwersten nationalen Unglücks Reichtümer sammeln 
und Vermögen erwerben können. 
Dieser sittlichen Forderung würde somit keineswegs Genüge ge 
leistet, wenn nur die Kriegsgewinne im engeren Sinne restlos erfaßt 
würden; sie geht vielmehr weiter und enthält auch das Verlangen, 
daß überhaupt alle Vermögenserhohungen, welche während und trotz 
des Krieges eingetreten sind, der Besteuerung unterworfen werden, 
ohne Rücksicht daraus, auf welche Ursachen sie zurückzuführen sind. 
Neben der auch heute noch bestehenden Unmöglichkeit, bestimmte ob 
jektive Anhaltspunkte für die Abgrenzung des Begriffs der eigentlichen 
Kriegsgewinne den Steuerbehörden gesetzlich an die Hand zu geben, 
muß somit unter den jetzigen Verhältnissen erst recht an dem Grund 
satz des Kr.St.G. v. 21. Juni 1916 festgehalten werden, daß unter 
schiedslos die während des Krieges eingetretenen Vermögenserhöhungen 
möglichst restlos erfaßt werden. 
Dieser sittlichen Forderung will der vorliegende Entwurf ent 
sprechen. Wenn er daher jeden während des Krieges eingetretenen 
Bermögenszuwachs der Besteuerung unterwirft und hierbei keinen 
Unterschied nach den Ursachen macht, auf die dieser Zuwachs zurück 
zuführen ist, so will er mit dieser unterschiedslosen Besteuerung des 
Vermögenszuwachses keineswegs jeden Vermögenszuwachs als Kriegs-
	        
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