Contents: Ferdinand Lassalle

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solche, die, selbst abgesehen von der Strafe, auch den 
Namen und Leumund des Bürgers bedroht. Sie ist 
eine solche, die selbst aus rein juristisch formellen Gründen 
abgewiesen, noch immer einen Verdacht auf dem An 
geklagten zurücklassen könnte. Sie werden daher, meine 
Herren Präsident und Räte, nur einen Beweis meiner 
Achtung vor Ihnen darin erblicken, wenn ich meine Ehre 
vor Ihnen ebenso sorgsam wahre wie meine Freiheit, 
und deshalb ebenso sorgfältig die tatsächlichen wie die 
rechtlichen Gründe entwickle, welche die Anklage wider 
legen, und Sie werden daher, ich bin dessen gewiß, es 
mit derselben Nachsicht hinnehmen, daß auch dieser zweite 
Teil meiner Verteidigung nicht viel kürzer ausfallen kann 
als der erste. 
Ich bin angeklagt, gegen den § 100 des Strafgesetz 
buchs verstoßen zu haben. Derselbe lautet: 
„Wer den öffentlichen Frieden dadurch gefährdet, 
daß er die Angehörigen des Staats zum Haß oder zur 
Verachtung gegeneinander öffentlich anreizt, wird 
mit Geldstrafe von zwanzig bis zu zweihundert Talern 
oder mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei 
Jahren bestraft." 
Dieser Vortrag kann unmöglich die Wirkung, zu 
Haß und Verachtung anzureizen, und ebenso unmöglich 
die Absicht dazu gehabt haben. 
Wodurch könnten Haß und Verachtung allein verdient 
werden? 
Durch Schlechtigkeit, welche wieder nur bestehen 
kann in willkürlich freien Handlungen der Menschen. 
Ich aber zeige in meinem Vortrage, daß die Herrschaft 
des Prinzips der Bourgeoisie, gegen welche ich nach
	        
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