fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

lichsten Herabminderung der in Rede stehenden Gefahren erforder— 
ichen Maßnahmen zu treffen, wird teils für alle Produktionseinrich— 
tungen ein gleicher, ein allgemeiner sein, teils ein nach den verschiede— 
nen Produktionseinrichtungen verschiedener; neben den generellen 
Vorschriften werden individualisierende in Betracht kommen, die auf 
die besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse Rücksicht nehmen. J 
Nach dem alIgemeine Betriebsschutz hat der Arbeit— 
gerber schon nach 8 1157 a. b. G. „die Dienstleistuügen so zu regeln 
und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Raäume 
und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Teben und 
Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienst- 
leistung möglich ist, geschützt werden. 
Ist der Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers 
aufgenommen, so hat dieser in Ansehung des Wohn- und Schlaf— 
raumes, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit die 
mit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Dienst- 
nehmers erforderlichen Anordnungen zu treffen.“ 
Die diesbezüglichen Verpflichtungen der der Gewerbeordnung 
unterstehenden Arbeitgeber regelt der 874 der Gewerbeord— 
nungz; er laute „Vorsorge für Hilfsarbeiter“. 
1. Jeder Gewerbeinhaber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle 
jene sanitären Vorkehrungen zu treffen und alle sonstigen Einrich— 
tungen, insbesondere auch bezüglich der Arbeitsräume, Maschinen und 
Werkgerätschaften herzustellen und zu erhalten, die bei dem Betriebe 
seines Gewerbes mit Rücksicht auf dessen Beschaffenheit oder die Art 
der Betriebsstätte zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der 
Hilfsarbeiter erforderlich sind. 
2. Demgemäß hat der Gewerbeinhaber Sorge zu tragen, daß 
Masjchinen, Werkseinrichtungen und ihre Teile derart abgefriedel 
ader mit solchen Schutzvorrichtungen versehen werden, daß eine Ge— 
fährdung der Arbeiter bei umsichtiger Verrichtung ihrer Arbeit nicht 
leicht bewirkt werden kann. 
3. Auch gehört zu den Obliegenheiten des Gewerbeinhabers, 
dafür Vorsorge zu treffen, daß die Arbeilsräume während der ganzen 
Arbeitszeit nach Maßgabe des Gewerbes möglichst licht, rein und 
staubfrei erhalten werden, daß die Arbeitsräume, Arbeitsstätten und 
Arbeitsstellen erforderlichenfalls eine ausreichende künstliche Beleuch⸗ 
tung erfahren, ferner daß die Lufterneuerung immer der Zahl der 
Arbeiter und den Beleuchtungsvorrichtungen entspeche sowie der nach— 
teiligen Einwirkung schädlicher Ausdünstungen entgegenwirke und 
daß überhaupt die Verfahrens. und Betriebsweise in einer die Ge— 
undheit der Hilfsarbeiter tunlichst schöonenden Art eingerichtet sei.
	        
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