lichsten Herabminderung der in Rede stehenden Gefahren erforder—
ichen Maßnahmen zu treffen, wird teils für alle Produktionseinrich—
tungen ein gleicher, ein allgemeiner sein, teils ein nach den verschiede—
nen Produktionseinrichtungen verschiedener; neben den generellen
Vorschriften werden individualisierende in Betracht kommen, die auf
die besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse Rücksicht nehmen. J
Nach dem alIgemeine Betriebsschutz hat der Arbeit—
gerber schon nach 8 1157 a. b. G. „die Dienstleistuügen so zu regeln
und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Raäume
und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Teben und
Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienst-
leistung möglich ist, geschützt werden.
Ist der Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers
aufgenommen, so hat dieser in Ansehung des Wohn- und Schlaf—
raumes, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit die
mit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Dienst-
nehmers erforderlichen Anordnungen zu treffen.“
Die diesbezüglichen Verpflichtungen der der Gewerbeordnung
unterstehenden Arbeitgeber regelt der 874 der Gewerbeord—
nungz; er laute „Vorsorge für Hilfsarbeiter“.
1. Jeder Gewerbeinhaber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle
jene sanitären Vorkehrungen zu treffen und alle sonstigen Einrich—
tungen, insbesondere auch bezüglich der Arbeitsräume, Maschinen und
Werkgerätschaften herzustellen und zu erhalten, die bei dem Betriebe
seines Gewerbes mit Rücksicht auf dessen Beschaffenheit oder die Art
der Betriebsstätte zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der
Hilfsarbeiter erforderlich sind.
2. Demgemäß hat der Gewerbeinhaber Sorge zu tragen, daß
Masjchinen, Werkseinrichtungen und ihre Teile derart abgefriedel
ader mit solchen Schutzvorrichtungen versehen werden, daß eine Ge—
fährdung der Arbeiter bei umsichtiger Verrichtung ihrer Arbeit nicht
leicht bewirkt werden kann.
3. Auch gehört zu den Obliegenheiten des Gewerbeinhabers,
dafür Vorsorge zu treffen, daß die Arbeilsräume während der ganzen
Arbeitszeit nach Maßgabe des Gewerbes möglichst licht, rein und
staubfrei erhalten werden, daß die Arbeitsräume, Arbeitsstätten und
Arbeitsstellen erforderlichenfalls eine ausreichende künstliche Beleuch⸗
tung erfahren, ferner daß die Lufterneuerung immer der Zahl der
Arbeiter und den Beleuchtungsvorrichtungen entspeche sowie der nach—
teiligen Einwirkung schädlicher Ausdünstungen entgegenwirke und
daß überhaupt die Verfahrens. und Betriebsweise in einer die Ge—
undheit der Hilfsarbeiter tunlichst schöonenden Art eingerichtet sei.