Contents: Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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warf.) 
Hanshaltungs - Angehörigen. 
Angabe 
des Nahrungszweiges und 
der Erwerbsquellen. 
• Siehe §. 10 der Erläuterungen und 
Bemerkungen. 
Beschäftigung, 
Stand, Rang, Beruf 
oder Gewerbe. 
18. 
Arbeits- oder 
Dienstverhältnis. 
Anzugeben, ob die 
Person 
Besitzer, Pächter, 
Principal, Meister, 
Unternehmer, etc. 
Werkführer etc. 
Geselle, Gehilfe, 
Lehrling etc. 
Arbeiter etc. 
Dienstbote etc. ist. 
19. 
Art des 
Aufenthalts 
im Orte 
der Zählung. 
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20. 
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21. 
ff 
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22. 
Art der Abwesenheit 
der zu Zählenden. 
Zeitweilig 
Vorüber 
gehend 
auf Reisen 
23. 
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24. 
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25. 
26. 
Geburtsland 
der 
ausserhalb 
der 
preussischen 
Monarchie 
geborenen 
Personen. 
27. 
Allgemeine Fragen. 
2 8. Ist das Familien 
haupt am Orte der 
Zählung ansässig 
mit Grundbesitz? . 
29. Welche Sprache 
wird für gewöhn 
lich in der Familie 
gesprochen? 
30. Verstehen die Glie 
der der Haushal 
tung , wenn die 
gewöhnliche Fami 
liensprache nicht 
die deutsche ist, 
neben der fremden 
auch die deutsche 
Sprache? 
3i. (Für Almosenem- 
planger). Empfängt 
der Vorstand der 
Haushaltung oder 
ein oder mehrere 
Glieder derselben 
Almosen irgend 
welcher Art? 
getreu sind. 
Ort: 
den 
December 18. . 
Unterschrift: 
Ausfüllung obigen Formulars betreffend. 
Urlaub haben, haben sich mit ihrem Gewerbe und ihrem Arbeits- und Dienstverhältnisse in Sp. 18 u. 19 einzutragen, dem aber 
die Buchstaben B. S. (d. i. beurlaubter Soldat) hinzuzufugen. 
§. 8 zu 20—22. (Aufenthalt.) In die Spalte 20 sind alle die in einem Orte dauernd Wohnenden, also ihren beständigen Aufenthalt 
daselbst haben, einzutragen. 
Unter zeitweiligem Aufenthalt (Sp. 21) ist der zu verstehen, welcher mehr als einen Monat bereits gewährt hat, oder vor 
aussichtlich noch währen wird. Es werden demzufolge in den meisten Fällen unter diese Rubrik zu bringen sein: die Ziehkinder, 
die nicht im elterlichen Hause lebenden Zöglinge von Erziehungs-, Bildungs-, Kinderversorgungs- und ähnlichen Anstalten, die 
Gymnasiasten, Seminaristen, die Handwerksgesellen, Lehrlinge, Dienstboten — alle diese indess nur, dafern sie nicht aus dem Orte 
der Zähling selbst sind. Ferner gehören unter diese Rubrik die unter den Fahnen stehenden Militärs mit allen ihren Angehörigen 
Unter vorübergehendem Aufenthalt (Spalte 22) ist nur ein solcher zu verstehen, der nicht über einen Monat 
währt. Alle auf der Durchreise befindliche In- und Ausländer, gleichviel ob sie in anderen Orten Preussens ansässig oder dauernd 
oder auch nur zeitweilig wohnhaft sind, sind daher in die Listen des Orts, wo sie sich in der Nacht vom 2. zum 3. December 
befinden, in Spalte 22 einzutragen. 
§. 9 zu 23 — 26. (Abwesenheit.) In einem Orte dauernd wohnende Inländer, welche sich zur Zeit der Zählung im In- oder Auslande 
auf Reisen befinden, oder auch zum Behuf eines Gewerbebetriebs im Umherziehen vom Hause abwesend sind, werden demohn- 
geachtet auch in ihrem Wohnorte und beziehentlich bei ihren Angehörigen mit in Ansatz gebracht. Es ist hierbei aber zu unter 
scheiden, ob sie zeitweilig oder vorübergehend abwesend sind. Unter zeitweiliger Abwesenheit ist die zu verstehen, die 
bereits über einen bis mit 12 Monat gewährt hat oder noch währen wird. (Die Abwesenheit über 12 Monate bleibt unberück 
sichtigt.) Unter vorübergehender Abwesenheit wird hingegen die verstanden, welche voraussichtlich weniger als einen Monat 
währt. Der genauen Bestimmung der Volkszahl im Sinne der Zollvereinsvorschriften wegen ist es nöthig, auch noch zu unter 
scheiden, ob die abwesende Person sich auf Reisen im In- oder Auslande befindet. Dass eins oder das Andere der Fall sei, ist 
immer wieder durch die Ziffer 1 in der betreffenden Spalte zu bezeichnen. — Die auf Wanderung abwesenden Gesellen und 
welche wäh- 
einer Erzie 
hungs- oder Unterrichsanstalt von ihrem Heimathsorte abwesend sind, von der Zählung am Orte ihrer Heimath gänzlich ausgeschlossen. 
Personen, welche mehr als einen Wohnsitz haben, und die z. B. im Sommer auf dem Lande, im Winter in der Stadt 
leben, sind nur an dem Wohnorte mit zu zählen, wo sie sich zur Zeit der Zählung aufhalten. 
§. 10 zu 27. (Geburtsland.) In Preussen lebende Bewohner, die im Ausland geboren sind, haben, gleichviel von welcher Art und 
Dauer ihr Aufenthalt in Preussen ist oder noch sein wird, in Sp. 27 das Land ihrer Geburt namhaft zu machen. 
§. 11 zu 28. (Ansässigkeit.) Diese Frage ist mit »Ja« oder »Nein« zu beantworten. 
§. 12 zu 29 u. 30. (Sprache. Nationalität.) Der Haushaltungsvorstand hat, wenn die Familiensprache nicht die deutsche ist, die 
Sprache, welche von ihm und den Seinigen in der Familie für gewöhnlich gesprochen wird, genau zu bezeichnen, und auf 
Frage 30 je nach den thatsächlichen Umständen mit »Ja« oder »Nein« zu antworten. 
§. 13 zu 31. (Almosenempfänger) haben zu dieser Frage die Antwort »Ja« hinzuzuschreiben.
	        
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