Full text: Almanach d'adresses de la Chambre de Commerce, d'Industrie et de Métier `a Zagreb

Einleitung zum zweiten Theile. 
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Ich war also bestrebt alles, was sich auf dem Gebiete der 
Gesetzgebung über Handwerk und Gildewesen bezieht, aufzunehmen. 
Unberücksichtigt mussten aber Handel und Hrauereiwesen bleiben. 
Ihe Herstellung von Bier und Meth war geraume Zeit ein Privi 
legium aller Bürger* und nahm somit eine exceptionelle Stellung 
indem sie eben in der uns interessirenden Epoche keineswegs 
ausschliessliche Recht eines Amtes oder einer bestimmten 
Genossenschaft bildete. Erst 1671, nach Organisation der Brauerei- 
^ouipagnie, lässt sich in diesem Sinne von einem Gewerbe der 
Brauerei reden. Hinsichtlich der Gilden wäre noch zu bemerken, 
^ass die verschiedenen Vicareienstiftungen, resp. Bestätigungen 
^^«■selben (der Schmiede v. J. 1440, der Bierträger v. J. 1473 und 
*506, der Losträger v. J. 1460 und 1464 und der Schwarzen Häupter 
J- 1487 und 1513), die als Fixirungen von Geschäftsvorgängen 
ausserhalb des Rahmens unserer Aufgabe stehend zu bezeichnen 
und eigentlich mehr dem Liv-, Est- und Curländischen Urkunden- 
^Uche zufallen, keine Aufnahme haben finden können. 
\\'as nun die Methode der Edition betrifft, so muss bemerkt 
''’erden, dass auch ich gleich den Editoren der meisten Quellen- 
[^'*I>likationen zur livländischen (beschichte als Norm die bei der 
Verausgabe der Hanserecesse beobachteten Grundsätze im Auge 
^^halten habe. Vor allen Dingen machte ich mir zur Aufgabe 
'e niöglichst treue Wiedergabe der \ orlagen. Gewisse Ab 
stellungen von den Originalen erforderten selbstverständlich die 
'^aassgebenden Prnicipien der Herausgabe: Alle Wörter am Anfänge, 
einem Punkte, die Namen und die von Namen abgeleiteten 
^jektiva sind gross gedruckt worden, d. h. sie haben grosse 
j. ''^augsbuchstaben erhalten. Da von der Einführung einer einheit- 
tien Orthographie Abstand genommen werden musste, so ist auch 
Grucke die Schreibweise der Schriftstücke bis zum Ende des 
■ Jahrhunderts vollständig genau wiedergegeben, jedoch mit der 
^ '^snahme, dass das vokale v eine Verwandlung in u erfahren hat, 
^ dass für i, wo es erforderlich war, das j gesetzt ist. Die 
von Konsonanten und das nicht selten auftretende 
^'^tinungs.h, wie noch einige andere, von manchen Editoren als 
beseitigende Inkonsequenzen bezeichneten Eigenthümlichkeiten 
^^talterlicher Schreibweise sind beibehalten worden. Nicht ange- 
einer Reihe von Nachrichten aus den Jahren 
'541 erfahren wir, dass man den Handwerkern 
^•'holt entziehen wollte. Vergl. oben S. 9 und 10. 
1427, 1428, 1468, 1502—1503, 
das Recht des Bierbrauens 
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