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eonsensoderbepZeperabendtgescheherlzuverfertigen,annehmen?
Wer da wider handelt soll dem slmbte ohne einige Wider rede 2
Rchsthler. Strafe zu geben schuldig sein.
18. Da ein Gesell die Stunde in welcher er gefodert wirdt vor
schlich versäumete und deßen über führet wirdt, der soll 8 Schilling
Strafe in der Lade zu erlegen schuldig sein? wann aber das gantze
Kmbt gefodert wirdt, und wirdt bep Strafe angesaget und nicht
ein oder ander an den bestimbten Ghrt, alß dann vor dem Klocken
schlag ist, derselbe soll von den Jung gesellen angeklaget und ohne
widersprechen geben 2 Schilling, derselbe aber der erst kömbt, wann
die Lade geöffnet ist, soll ohne Wider Sprechen geben 4 Schilling, der
aber gantz auß bleiben wirdt, soll geben 8 schilling, Es fep den daß er
sich entschuldigen läßt, und habe Notwendige Uhrsacht zu beweisen,
wirdtes aber anders befunden, soll er nach billigkeit gestrafet werden.
19. waß den flbschieüt zu geben, oder zu begehren, oder zu
Nehmen angehet, soll solches folwoll Gesellen alß Meister inß ge
mein und jeder Zeit, jedoch Saß solches vorher» ficht Tage an ge
kündigt werde, frep stehen, Nimbt Sen -er Geselle zu rechter Zeit
seine Demission, muß er auf ein halb Jahr von hir reisen, bevor
er bep einen andern hießigen fimbt Meister widerümb in arbeit
Treten Kan und Darff? Gibt aber Ser Meister seinen Gesellen fib-
schkedt, so stehet es ihme allerdings frep einen andern hießigenfimbts
Meister widerümb firbeit an zu Sprechen.
2d. Eß soll keiner vom hanötwerke außer oder kn denen (Zuartals
Versammlungen den Krug Vater, oder deßen Zrau und Gesinde,
unbescheidene worte zu geben sich gelüsten laßen, bep Vermeidung
Ein Mark Lübisch Strafe, in die Lade zu erlegen.
21. Es soll sich auch Keiner unterstehen, Er sep geselle oder Lehr
Junge, in denen (Quartals Versammlungen oder wo sonst E.E. fimbt
bepsamm ist, Lange Gewehr, Meßer, Sepl oder Hammer, und waß
den gleichen Gewehr mehr, wodurch schaden und Unglück vor Uhr
sacht werden kan, bep sich zu tragen, sondern soll solches so bald er
erscheinet, so lange von sich ablegen, biß E. E. fimbts Versammlung
geendigt, und man nach hauße gehet, bep Vermeidung 8 Schilling
Straffe, dem fimbte zu erlegen.
22. Wan ein Gesell vor der Laden sich über einen andern zu
beschweren hat, so soll einer den andern nicht Lügen strafen, noch