Full text: National banking under the Federal Reserve System

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eonsensoderbepZeperabendtgescheherlzuverfertigen,annehmen? 
Wer da wider handelt soll dem slmbte ohne einige Wider rede 2 
Rchsthler. Strafe zu geben schuldig sein. 
18. Da ein Gesell die Stunde in welcher er gefodert wirdt vor 
schlich versäumete und deßen über führet wirdt, der soll 8 Schilling 
Strafe in der Lade zu erlegen schuldig sein? wann aber das gantze 
Kmbt gefodert wirdt, und wirdt bep Strafe angesaget und nicht 
ein oder ander an den bestimbten Ghrt, alß dann vor dem Klocken 
schlag ist, derselbe soll von den Jung gesellen angeklaget und ohne 
widersprechen geben 2 Schilling, derselbe aber der erst kömbt, wann 
die Lade geöffnet ist, soll ohne Wider Sprechen geben 4 Schilling, der 
aber gantz auß bleiben wirdt, soll geben 8 schilling, Es fep den daß er 
sich entschuldigen läßt, und habe Notwendige Uhrsacht zu beweisen, 
wirdtes aber anders befunden, soll er nach billigkeit gestrafet werden. 
19. waß den flbschieüt zu geben, oder zu begehren, oder zu 
Nehmen angehet, soll solches folwoll Gesellen alß Meister inß ge 
mein und jeder Zeit, jedoch Saß solches vorher» ficht Tage an ge 
kündigt werde, frep stehen, Nimbt Sen -er Geselle zu rechter Zeit 
seine Demission, muß er auf ein halb Jahr von hir reisen, bevor 
er bep einen andern hießigen fimbt Meister widerümb in arbeit 
Treten Kan und Darff? Gibt aber Ser Meister seinen Gesellen fib- 
schkedt, so stehet es ihme allerdings frep einen andern hießigenfimbts 
Meister widerümb firbeit an zu Sprechen. 
2d. Eß soll keiner vom hanötwerke außer oder kn denen (Zuartals 
Versammlungen den Krug Vater, oder deßen Zrau und Gesinde, 
unbescheidene worte zu geben sich gelüsten laßen, bep Vermeidung 
Ein Mark Lübisch Strafe, in die Lade zu erlegen. 
21. Es soll sich auch Keiner unterstehen, Er sep geselle oder Lehr 
Junge, in denen (Quartals Versammlungen oder wo sonst E.E. fimbt 
bepsamm ist, Lange Gewehr, Meßer, Sepl oder Hammer, und waß 
den gleichen Gewehr mehr, wodurch schaden und Unglück vor Uhr 
sacht werden kan, bep sich zu tragen, sondern soll solches so bald er 
erscheinet, so lange von sich ablegen, biß E. E. fimbts Versammlung 
geendigt, und man nach hauße gehet, bep Vermeidung 8 Schilling 
Straffe, dem fimbte zu erlegen. 
22. Wan ein Gesell vor der Laden sich über einen andern zu 
beschweren hat, so soll einer den andern nicht Lügen strafen, noch
	        
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