Full text: National banking under the Federal Reserve System

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diese Rechte ständen der Aktie als solcher zu, und würden 
durch die Amortisation nicht geändert 1 ). 
Durch die Amortisation der Aktien werden die Ver 
waltungsrechte, das sind jene Rechte, welche den Aktio 
nären in den Angelegenheiten der Gesellschaft insbesondere 
auf die Führung der Gesellschaft zustehen und durch 
Beschlussfassung in der Generalversammlung ausgeübt 
werden 2 * ), wie gesagt, wenig modifiziert. In erster Linie 
kommt das Stimmrecht in Betracht. Dieses kann dem 
Aktionär nicht entzogen werden s ). Es steht jedoch nichts 
im Wege, das Stimmrecht der Genussaktien als einer be 
sonderen Aktiengattung zu beschränken, weil der geringe 
Preis der Genussaktien Käufe zur Erlangung von Majori 
täten erleichtert. 
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss ein 
berufen werden, wenn ein oder mehrere Aktionäre, deren 
Aktien zusammen mindestens den 10. Teil des Grundkapitals 
darstellen, ein solches Verlangen an den Verwaltungsrat 
richten 4 * ). Falls hier Genussaktien in Betracht kommen, 
kann die notwendige Kapitalquote, die sie darstellen müssen, 
auf zwei Arten bemessen werden. Es kann entweder ein 
fach der einstige Nominalwert der Aktie in Betracht ge 
zogen werden 6 ) (eventuell auch ihr innerer Wert als Quote 
des Gesellschaftsvermögens), oder mehrere Genussaktien 
werden einer Kapitalaktie für solche Berechnungen gleich 
gestellt. Die übrigen Vertretungsrechte, so z. B. das An 
fechtungsrecht, das Verfolgungsrecht sind nach dem OR im 
*) Feistmantel, 1. c., 416. 
2 ) § 250 HGß. 
s ) Art. 640 OR; ebenso § 252 HGB. Anders hingegen das 
österreichische Aktienregulativ, § 34, und die beiden französischen 
Aktiennovellen vom Jahre 1867 und 1893. Art. 27, resp. Art. 4. Nach 
italienischem Handelsrecht ist die Frage bestritten. Cf. Art. 157 u. 164. 
4 ) Art. 645 OR und § 254 HGB. 
6 ) Feistmantel, 1. c., 416.
	        
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