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diese Rechte ständen der Aktie als solcher zu, und würden
durch die Amortisation nicht geändert 1 ).
Durch die Amortisation der Aktien werden die Ver
waltungsrechte, das sind jene Rechte, welche den Aktio
nären in den Angelegenheiten der Gesellschaft insbesondere
auf die Führung der Gesellschaft zustehen und durch
Beschlussfassung in der Generalversammlung ausgeübt
werden 2 * ), wie gesagt, wenig modifiziert. In erster Linie
kommt das Stimmrecht in Betracht. Dieses kann dem
Aktionär nicht entzogen werden s ). Es steht jedoch nichts
im Wege, das Stimmrecht der Genussaktien als einer be
sonderen Aktiengattung zu beschränken, weil der geringe
Preis der Genussaktien Käufe zur Erlangung von Majori
täten erleichtert.
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss ein
berufen werden, wenn ein oder mehrere Aktionäre, deren
Aktien zusammen mindestens den 10. Teil des Grundkapitals
darstellen, ein solches Verlangen an den Verwaltungsrat
richten 4 * ). Falls hier Genussaktien in Betracht kommen,
kann die notwendige Kapitalquote, die sie darstellen müssen,
auf zwei Arten bemessen werden. Es kann entweder ein
fach der einstige Nominalwert der Aktie in Betracht ge
zogen werden 6 ) (eventuell auch ihr innerer Wert als Quote
des Gesellschaftsvermögens), oder mehrere Genussaktien
werden einer Kapitalaktie für solche Berechnungen gleich
gestellt. Die übrigen Vertretungsrechte, so z. B. das An
fechtungsrecht, das Verfolgungsrecht sind nach dem OR im
*) Feistmantel, 1. c., 416.
2 ) § 250 HGß.
s ) Art. 640 OR; ebenso § 252 HGB. Anders hingegen das
österreichische Aktienregulativ, § 34, und die beiden französischen
Aktiennovellen vom Jahre 1867 und 1893. Art. 27, resp. Art. 4. Nach
italienischem Handelsrecht ist die Frage bestritten. Cf. Art. 157 u. 164.
4 ) Art. 645 OR und § 254 HGB.
6 ) Feistmantel, 1. c., 416.