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aus sozialen und nationalen Beweggründen heraus entstanden, son
dern sie sei von den privaten Lebensversicherungsgesellschaften nur
ins Leben gerufen worden, um die öffentlichen Lebensversicherungs
anstalten an der Aufnahme der Volksversicherung zu hindern. Sie sei
also nichts weiter, als eine „Schutztruppe der Privatversicherung". Die
Angebote zu gemeinsamer Arbeit, die ihre Gründer den öffentlichen
Anstalten gemacht hätten, seien gar nicht ernst gemeint gewesen.
Man habe diese damit nur der Oeffentlichkeit gegenüber ins Unrecht
setzen wollen und habe ihnen deshalb von vornherein Bedingungen
gestellt, auf welche sie nicht eingehen konnten. Die „Deutsche Volks
versicherung" sei überhaupt nichts weiter, als ein „Konkurrenz-
manöver" der Privatversicherung, die sich in ihren Geschäften durch
die öffentlichen Anstalten bedroht gesehen hätten. Am für diese halt
lose Verdächtigung wenigstens den Schatten eines Beweises herbeizu
bringen, muß wieder das vorgenannte Protokoll herhalten, aus dem
persönliche Bemerkungen einzelner Teilnehmer herausgerissen werden.
Was hat es damit auf sich? Die Versammlung vom 12. De
zember 1912 hat zu einer Zeit stattgefunden, wo man sich über die
Einzelheiten des Vorgehens einfach aus dem Grunde noch nicht
klar sein konnte, weil die Sachlage noch völlig ungeklärt war. Vor
allem war mehr als zweifelhaft, welche Stellung die öffentlichen
Anstalten einnehmen würden. Wie wenig die öffentlichen Anstalten
ein Recht haben, das genannte Protokoll gegen die „Deutsche Volks
versicherung" auszuspielen, ist bereits in einer Eingabe dargelegt
worden, die Regierungsdirektor von Rasp-München als Vorsitzen
der der Volksversicherungskommission der privaten Lebensversiche-
rungsgesellschaften am 26. Februar 1913 an den Staatssekretär des
Reichsamts des Innern gerichtet hat. Es heißt darin wörtlich:
„Eine durch nichts bewiesene grundlose Verdächtigung stellt
die weitere Behauptung dar, daß das Anerbieten
der privaten Lebensversicherungsgesellschaften nicht in der Wahr
nehmung der Interessen der gemeinnützigen nätionalen Volks
versicherung, sondern aus taktischen Gesichtspunkten gemacht
worden sei, um die öffentliche Lebensversicherung gegenüber der
Oeffentlichkeit ins Anrecht zu setzen, wenn diese das Anerbieten
ablehnen würde. Es ist in den Behandlungen der Vertreter
der privaten Gesellschaften wiederholt hervorgehoben worden,
es> solle den öffentlichen Anstalten die Mitwirkung gar nicht
erschwert werden, wenn sie wirklich mitmachen wollten. Aller
dings sind Vorschläge über das Zusammengehen mit den Oeffent-
lichen nicht sofort einstimmig gutgeheißen worden, was bei der
großen Anzahl von Versammlungsteilnehmern, bei der unge
klärten Sachlage und auch bei den bis dahin gemachten Er
fahrungen im Konkurrenzkampf mit den Oeffentlichen durchaus
erklärlich, ja selbstverständlich ist. Wenn hierbei auch der Ver
mutung Ausdruck gegeben worden ist, daß die Oeffentlichen
nicht würden mitmachen wollen, so lag es bei den Oeffentlichen,
diese Vermutung zu widerlegen. And es ist gewiß kein An
recht, wenn an die Vermutung, die Oeffentlichen würden nicht
mitmachen, die Bemerkung geknüpft worden ist, man könne
dann wenigstens der privaten Lebensversicherung keinen Vor
wurf machen. Hätten die privaten Anstalten ihr Angebot nicht