Full text: Das landwirtschaftliche Notprogramm

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aus sozialen und nationalen Beweggründen heraus entstanden, son 
dern sie sei von den privaten Lebensversicherungsgesellschaften nur 
ins Leben gerufen worden, um die öffentlichen Lebensversicherungs 
anstalten an der Aufnahme der Volksversicherung zu hindern. Sie sei 
also nichts weiter, als eine „Schutztruppe der Privatversicherung". Die 
Angebote zu gemeinsamer Arbeit, die ihre Gründer den öffentlichen 
Anstalten gemacht hätten, seien gar nicht ernst gemeint gewesen. 
Man habe diese damit nur der Oeffentlichkeit gegenüber ins Unrecht 
setzen wollen und habe ihnen deshalb von vornherein Bedingungen 
gestellt, auf welche sie nicht eingehen konnten. Die „Deutsche Volks 
versicherung" sei überhaupt nichts weiter, als ein „Konkurrenz- 
manöver" der Privatversicherung, die sich in ihren Geschäften durch 
die öffentlichen Anstalten bedroht gesehen hätten. Am für diese halt 
lose Verdächtigung wenigstens den Schatten eines Beweises herbeizu 
bringen, muß wieder das vorgenannte Protokoll herhalten, aus dem 
persönliche Bemerkungen einzelner Teilnehmer herausgerissen werden. 
Was hat es damit auf sich? Die Versammlung vom 12. De 
zember 1912 hat zu einer Zeit stattgefunden, wo man sich über die 
Einzelheiten des Vorgehens einfach aus dem Grunde noch nicht 
klar sein konnte, weil die Sachlage noch völlig ungeklärt war. Vor 
allem war mehr als zweifelhaft, welche Stellung die öffentlichen 
Anstalten einnehmen würden. Wie wenig die öffentlichen Anstalten 
ein Recht haben, das genannte Protokoll gegen die „Deutsche Volks 
versicherung" auszuspielen, ist bereits in einer Eingabe dargelegt 
worden, die Regierungsdirektor von Rasp-München als Vorsitzen 
der der Volksversicherungskommission der privaten Lebensversiche- 
rungsgesellschaften am 26. Februar 1913 an den Staatssekretär des 
Reichsamts des Innern gerichtet hat. Es heißt darin wörtlich: 
„Eine durch nichts bewiesene grundlose Verdächtigung stellt 
die weitere Behauptung dar, daß das Anerbieten 
der privaten Lebensversicherungsgesellschaften nicht in der Wahr 
nehmung der Interessen der gemeinnützigen nätionalen Volks 
versicherung, sondern aus taktischen Gesichtspunkten gemacht 
worden sei, um die öffentliche Lebensversicherung gegenüber der 
Oeffentlichkeit ins Anrecht zu setzen, wenn diese das Anerbieten 
ablehnen würde. Es ist in den Behandlungen der Vertreter 
der privaten Gesellschaften wiederholt hervorgehoben worden, 
es> solle den öffentlichen Anstalten die Mitwirkung gar nicht 
erschwert werden, wenn sie wirklich mitmachen wollten. Aller 
dings sind Vorschläge über das Zusammengehen mit den Oeffent- 
lichen nicht sofort einstimmig gutgeheißen worden, was bei der 
großen Anzahl von Versammlungsteilnehmern, bei der unge 
klärten Sachlage und auch bei den bis dahin gemachten Er 
fahrungen im Konkurrenzkampf mit den Oeffentlichen durchaus 
erklärlich, ja selbstverständlich ist. Wenn hierbei auch der Ver 
mutung Ausdruck gegeben worden ist, daß die Oeffentlichen 
nicht würden mitmachen wollen, so lag es bei den Oeffentlichen, 
diese Vermutung zu widerlegen. And es ist gewiß kein An 
recht, wenn an die Vermutung, die Oeffentlichen würden nicht 
mitmachen, die Bemerkung geknüpft worden ist, man könne 
dann wenigstens der privaten Lebensversicherung keinen Vor 
wurf machen. Hätten die privaten Anstalten ihr Angebot nicht
	        
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