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I. Geschäftliche Versicherung.
nähme der Schadenreserve bei einer Betrachtung über die Verteilung der
durch die Prämienzahlungen vereinnahmten Beträge in Ansatz gebracht
zu werden. Bei unserer gegenwärtigen Untersuchung ist übrigens die
Schadenreservevermehrung schon in den oben angeführten Schadenbeträgen
enthalten, da, wie erwähnt, die im Geschäftsjahr angemeldeten Schäden
angegeben sind, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Schadenzahlung.
Eine zahlenmäßige Darstellung des Prämienreservezuwachses ist für
das direkte deutsche Geschäft nicht möglich, da die entsprechenden Angaben
in allen Veröffentlichungen nur für das Gesamtgeschäft der Gesellschaften
gemacht sind. So wünschenswert es innerhalb des Rahmens dieser Unter
suchungen wäre, die nicht unerheblichen Beträge genauer begrenzen zu
können, so müssen wir uns nach Lage der Sache doch nur mit der Er
wähnung ihres Einflusses begnügen. Übrigens wären genauere An
gaben an dieser Stelle schon deshalb nicht wohl möglich, weil alle
Veröffentlichungen nur die Prämienmehrung für eigene Rechnung des
Erstversicherers erkennen lassen, während wir bisher nur mit Brutto
zahlen rechneten.
Wenn wir daher feststellen, daß von den vereinnahmten Prämien
im Durchschnittsbetrage von Mk. 188 695 000,— Mk. 18 859 400,—
an die Versicherten der Gegenseitigkeitsgesellschaften hinausgezahlt,
Mk. 95 376 000,— für Schadenzahlungen verwendet, Mk. 4 725 000,—
an Steuern, öffentlichen Abgaben und Leistungen zu gemeinnützigen
Zwecken entrichtet und Mk. 43 522 445,— an Verwaltungskosten veraus
gabt wurden, so haben wir nur in großen Umrissen ein Bild der Ver
teilung der Prämieneinnahme gegeben. Der Rest von ca. Mk. 26 OOO 000,—
wurde teilweise durch die Erhöhung der Prämienreserve absorbiert. Aber
auch soweit dies nicht der Fall ist, stellt er nicht etwa ausschließlich
den Gewinn der Direktversicherer dar. Wir müssen erwägen, daß die
Direktversicherer wegen der erforderlichen Teilung des Risikos nicht die
ganze gezeichnete Versicherungssumme selbst behalten können, sondern einen
Teil an andere Versicherer, die sogenannten Rückversicherer, abgeben
müssen. Demgemäß haben die Erstversicherer einen Teil der Prämien
einnahme an die Rückversicherer abzuführen, wogegen diese naturgemäß
auch einen Teil der Schäden zu tragen haben. Da auch die Rückversicherung
nicht ohne Kosten und Gewinn arbeiten kann, muß ein erheblicher Teil
des eben sestgestellten Restbetrages von Mk. 26 OOO OOO,— sozusagen als
Kosten der Rückversicherung betrachtet werden. Diese Kosten im einzelne»
darzustellen sind wir auf Grund des vorhandenen Materials nicht in
der Lage, da wir die Höhe der Rückdeckung für das direkte deutsche