Metadata: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
FRANKREICH 
Inhalt im einzelnen 
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des Handelsgesetzbuchs in Hinsicht auf die Handelspapiere, die die Wohltat 
der Verlängerung genießen, aufgehoben. 
Jedoch darf der Inhaber des verlängerten Papiers dessen gänzliche 
°der teilweise Einlösung während der dreißig letzten Tage dieser Frist und 
v on Zeit zu Zeit (ä titre transitoire) vom Hauptschuldner fordern. 
Die Nichteinlösung bei der Vorlegung wird gegebenenfalls durch 
^geschriebenen Brief mit Empfangsbescheinigung bewiesen. Vierzehn 
Vo 'le Tage nach dem Datum der Empfangsbescheinigung darf die Klage ohne 
vorherigen Protest, aber nur mit der Erlaubnis des Präsidenten des Zivil 
gerichts, angestrengt werden. Dieser wird, nachdem der Schuldner durch 
den Aktuar benachrichtigt worden ist, in der Sache kostenfrei Verfügung 
Neffen. Die Benachrichtigung des Schuldners hat durch eingeschriebenen 
ßrief mit Empfangsbescheinigung zu erfolgen. 
Artikel 3. Für die Bezahlung der in Artikel 2 der Verordnung vom 
August 1914 erwähnten Warenlieferungen und der in Artikel 3 derselben 
_erordnung erwähnten Beträge wird ein neuer Aufschub von vollen sechzig 
Tagen gewährt. 
Jedoch darf gegen Schuldner, die weder unter den Fahnen stehen, noch 
111 den nach Maßgabe des Artikel 1 dieser Verordnung zu bestimmenden, 
v °m Feinde heimgesuchten Gebietsteilen wohnen, eine Klage auf Zahlung 
während der dreißig letzten Tage dieses Aufschubs, aber nur mit der Er- 
aubnis des Präsidenten des Zivilgerichts, angestrengt werden. Dieser wird 
unter den im Artikel 2 bezeichneten Bedingungen und Förmlichkeiten Ver 
eng treffen. 
Artikel 4. Die durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. August 1914 
gewährte und durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 1914 ver- 
^ n gerte Frist für die Einlösung von Krediteröffnungen, die vor dem 
; August 1914 bewilligt worden sind, wird bis zu einem Datum ver- 
S e rt, das nach der Einstellung der Feindseligkeiten festgesetzt werden wird. 
Artikel 5. Die durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. August 1914 
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 1914 bewilligten 
für die Auszahlung von Gelddepots und Kreditsaldi bei den Banken, 
rcdit- oder Depotanstalten werden bis zum 31. Dezember 1914 ein- 
Sc nheßli ch verlängert. 
V e . ^ er Höchstbetrag der durch den zweiten Absatz des Artikel 4 der 
( j e , l0 [d nun g vom 29. August 1914 vorgesehenen Abhebungen wird während 
itstrr >na * S ^ 0vem f )er 1914 auf 1000 Frank und 40 v. H. des Überschusses 
ajr = ese * z U Derselbe Höchstbetrag wird während des Monats Dezember 1914 
000 Frank und 50 v. H. des Überschusses erhöht. 
ord C ^ Urc ' 1 ^ en ' etz f en Absatz des Artikel 4 der vorerwähnten Ver- 
stim durcl1 Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 1914 be- 
dß- n e , öc üstbetrag wird für den Monat Dezember auf 75 v. H. des Saldo 
er Rechnung festgesetzt.
	        
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