Nachtrag (12. Dezember 1914)
FRANKREICH
Inhalt im einzelnen
29
des Handelsgesetzbuchs in Hinsicht auf die Handelspapiere, die die Wohltat
der Verlängerung genießen, aufgehoben.
Jedoch darf der Inhaber des verlängerten Papiers dessen gänzliche
°der teilweise Einlösung während der dreißig letzten Tage dieser Frist und
v on Zeit zu Zeit (ä titre transitoire) vom Hauptschuldner fordern.
Die Nichteinlösung bei der Vorlegung wird gegebenenfalls durch
^geschriebenen Brief mit Empfangsbescheinigung bewiesen. Vierzehn
Vo 'le Tage nach dem Datum der Empfangsbescheinigung darf die Klage ohne
vorherigen Protest, aber nur mit der Erlaubnis des Präsidenten des Zivil
gerichts, angestrengt werden. Dieser wird, nachdem der Schuldner durch
den Aktuar benachrichtigt worden ist, in der Sache kostenfrei Verfügung
Neffen. Die Benachrichtigung des Schuldners hat durch eingeschriebenen
ßrief mit Empfangsbescheinigung zu erfolgen.
Artikel 3. Für die Bezahlung der in Artikel 2 der Verordnung vom
August 1914 erwähnten Warenlieferungen und der in Artikel 3 derselben
_erordnung erwähnten Beträge wird ein neuer Aufschub von vollen sechzig
Tagen gewährt.
Jedoch darf gegen Schuldner, die weder unter den Fahnen stehen, noch
111 den nach Maßgabe des Artikel 1 dieser Verordnung zu bestimmenden,
v °m Feinde heimgesuchten Gebietsteilen wohnen, eine Klage auf Zahlung
während der dreißig letzten Tage dieses Aufschubs, aber nur mit der Er-
aubnis des Präsidenten des Zivilgerichts, angestrengt werden. Dieser wird
unter den im Artikel 2 bezeichneten Bedingungen und Förmlichkeiten Ver
eng treffen.
Artikel 4. Die durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. August 1914
gewährte und durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 1914 ver-
^ n gerte Frist für die Einlösung von Krediteröffnungen, die vor dem
; August 1914 bewilligt worden sind, wird bis zu einem Datum ver-
S e rt, das nach der Einstellung der Feindseligkeiten festgesetzt werden wird.
Artikel 5. Die durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. August 1914
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 1914 bewilligten
für die Auszahlung von Gelddepots und Kreditsaldi bei den Banken,
rcdit- oder Depotanstalten werden bis zum 31. Dezember 1914 ein-
Sc nheßli ch verlängert.
V e . ^ er Höchstbetrag der durch den zweiten Absatz des Artikel 4 der
( j e , l0 [d nun g vom 29. August 1914 vorgesehenen Abhebungen wird während
itstrr >na * S ^ 0vem f )er 1914 auf 1000 Frank und 40 v. H. des Überschusses
ajr = ese * z U Derselbe Höchstbetrag wird während des Monats Dezember 1914
000 Frank und 50 v. H. des Überschusses erhöht.
ord C ^ Urc ' 1 ^ en ' etz f en Absatz des Artikel 4 der vorerwähnten Ver-
stim durcl1 Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 1914 be-
dß- n e , öc üstbetrag wird für den Monat Dezember auf 75 v. H. des Saldo
er Rechnung festgesetzt.