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zwecks Neuaufbauung und Regulirung von durch Ueberschwem-
mung und Feuersbrunst heimgesuchten Gemeinden etwa noth-
wendige Uebersiedelungen nicht.
Der Ges.-Art. V v. J. 1894 regelt dis administrativen, poli
zeilichen und rechtlichen Fragen der inneren Colonjsation im Gros
sen und Ganzen in einer glücklichen Weise, zur Finanzirung der
Ansiedelungen bietet er jedoch keinen Modus. Die Verfügung des
Gesetzes, wonach der Ackerbauminister berechtigt ist, den Kauf
schilling der an die Ansiedler verkauften Grundstücke zur Gänze
oder zum Theile ohne Haftung des Fiskus, beziehentlich des An
siedelungfonds mit 4°/o zu eskomptiren, erscheint zur Durchfüh
rung der Ansiedelungsaction in grösserem Masse bei Weitem nicht
geeignet. Die Eskomptirung ist zwar zur Beschleunigung und Aus
dehnung der Ansiedlungsaktion geeignet, da hiedurch das Kapital
des Ansiedelungsfonds Jahre hindurch nicht festgelegt bleibt, son
dern rascher rückerstattet wird und neuerdings, also mehrmal inve-
stirt werden kann; aber dem Privatkapital ist es unmöglich, ohne
Staatsgarantie die Annuitäten der Ansiedler zu eskomptiren wie
dasselbe es auch nicht gethan hat. Auch aus prinzipiellem Gesichts
punkte' kann die Eskomptirung des Kaufpreises ohne staatliche
Garantie bemängelt werden, nachdem der Staat hiedurch auf je
den auf die Ansiedelungen auszuübenden Einfluss verzichtet und
jedes Mittel, in das Schicksal der Ansiedler einzugreifen, aus Hän
den giebt. 1 )
Die Befriedigung der ausi der inneren Colonjsation sich erge
benden Creditansprüche, die entsprechende finanzielle Lösung
der Ansiedelungsaktion, war die Bestrebung des Ges.-Art. XXXII
vom Jahre 1897, welcher über die Sicherstellung einiger durch
die vaterländischen Geldinstitute emittirten Obligationen verfügt.
In Gemässheit dieses Gesetzes können die vaterländischen Geld
institute auf Grund ihrer, auf einen imi Sinne des Ges.-Art. V v. J.
1894 geschaffenen Colonialbesitz, als Hypothek, grundbücherlich
ein verleibten unbedingten Forderungen verzinsliche und im Wege
der Verlosung zurückzulösende Schuldverschreibungen ausgeben,
jedoch hur dann, wenn der Kapitalsbetrag dieser Forderungen -
sarnmt den eventuell vorhergehenden grundbücherlichen Satz
posten — 75°/o jenes Schätznngswerthes des hypothecirten Grund
besitzes nicht übersteigt, welcher Schätzungswerth zur Zeit der
Vinkulirung festgestellt wurde (Cit. Ges. § 2, Punkt c); § 3). Das
') Ludwig v. Dobokay: Telepitds. (Magyarorszäg földmiveldse 1896.
Kiadja a földmivelesügyi magy. kir. miniszter. Budapest, 1896.) [Die Innere
Kolonisation. (Ungarns Ackerbau. 1896. Herausgegeben vom königl. ung. Acker-
bauminister. Budapest, 1896.)] S. 853.