Object: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

falls aus normalem Risiko und dem Gesamtbetrage des zus dem Ka: 
tastrophenrisike ihnen entstandenen Ausfalls entspricht. Formelle Vor: 
Aussetzung für diese Inanspruchnahme des Fonds ist die Feststellung 
der Zahlungspflicht des Versicherers durch den Ausschuß und die 
Ausstellung einer entsprechenden Zahlungsanweisung auf den Fonds. 
Die Haftung des Reichs gegenüber den Versicherungsgesellschaften 
ist auf den Fonds und die in ihn fließenden, auf das Reich entfallen» 
den Prämienanteile (vgl. V) beschränkt. Ist der Fonds zuzüglich der 
in ihn geflossenen Prämien erschöpft, so haften für alle weiteren, an 
sich aus dem Fonds zu entnehmenden Beträge die beiden Rückver:- 
sicherungsgesellschaften (Münchener Rückversichsrungsgesellschaft 
und Frankona), die sich in einem unter Zustimmung des Reichs abge: 
schlossenen Vertrage den Erstversicherern gegenüber dazu je zur 
Hälfte verpflichtet haben. 
Wie sich die Rückversicherer in Ansehung dieser Haftung unter: 
einander und mit denjenigen in: und ausländischen Rückversiches 
rungsgesellschaften auseinandersetzen, an die sie ihrerseits wieder 
Teile des von ihnen zu tragenden Risikos abgegeben haben, ist eine 
interne Angelegenheit, die hier nicht darzulegen ist. 
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, wird das Katastrophen: 
risiko, das der Erstversicherer in dem Versicherungsvertrage der 
Exportfirma gegenüber mitversichert, im Innenverhältnis ausschließ» 
lich vom Reich und den Rückversicherern getragen. Reich und Rück: 
versicherer haben sich daher vertraglich das Recht vorbehalten, die 
Übernahme von Versicherungen nach bestimmten Ländern unter Um: 
ständen völlig auszuschließen oder bezüglich der Höhe der Deckungs: 
summen zu beschränken. Wenn es auch im Interesse einer möglichst 
weitgehenden Risikenmischung und Risikenverteilung durchaus er: 
wünscht ist, daß bei der Exportkreditversicherungsstelle Ausfuhren 
nach möglichst vielen Ländern unter Versicherungsschutz gestellt 
werden, so ist dcch andererseits zu beachten, daß die politischen 
ode: wirtschaftlichen Verhältnisse mancher Staaten derartig gespannt 
oder ungünstig sind und sein können, daß mit Rücksicht auf sie die 
Versicherung von vornherein als untragbar erscheint. Welche Länder 
hiernach aus dem Bereiche der Exportkreditversicherung auszu- 
scheiden haben und welche nur in beschränktem Umfange berück- 
sichtigt werden können, wird nur von Fall zu Fall und unter Würdi- 
digung aller, häufigen Wandlungen unterworfenen Verhältnisse zu 
entscheiden sein. 
Für das Reich und die Rückversicherer ist schließlich aber auch 
ein Einspruchsrecht für den Fall vorgesehen, daß der von der Export: 
kreditversicherungsstelle übernommene Versicherungsbestand eine 
bestimmte Höhe übersteigt. Nach häufigen Erörterungen hat man 
es für möglich erachtet, mit den zur Verfügung stehenden 
Haftungs: und Garantiemitteln zunächst Exporte in einer Ge: 
samthöhe von etwa 100—120 Millionen Reichsmark unter Ver: 
sicherungsschutz zu stellen. Diese Summe entspricht dem 10—12fachen 
Betrage des Reichsfonds. Steigt dieser bei einem günstigen Verlaufe 
der Versicherung durch die Prämieneinnahmen, so wird man an eine 
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