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arbeit er, wieder — die dritte Hauptgruppe, die in der Eigenproduktion
beschäftigten Arbeiter, lernten wir schon früher kennen.
Alles Prinzipielle zu den Tarifen der Konsumgenossenschaften ist
schon früher gesagt worden. Im einzelnen sind auch hier
bessere Löhne, kürzere Arbeitszeit, längere Ferien als in den
Privatbetrieben, selbst dort, wo Gewerkschaftstarife bestehen, zu kon
statieren. Der folgende Ausdruck von Franz Feuer st ein sagt am
besten, wie es damit steht: „Die beteiligten Gewerkschaftsorganisa
tionen haben ein gerüttelt Maß von Arbeit, wenn sie in den nächsten
fünf Jahren (der vereinbarten Geltungsdauer des Tarifs) durch Ab
schluß ausgedehnter Tarifverträge mit gleichen Bedingungen die un
günstigen Konkurrenzverhältnisse für die Konsumvereine von ihrer
Seite her günstiger gestalten wollen?)
Auf das immer wieder auftauchende Märchen der schlechten Ar
beitsverhältnisse in Konsumgenossenschaften brauche ich wohl kaum
einzugehen, nachdem wir die Tarife, die nicht Ausnahmetarife ein
zelner Vereine sind, sondern deshalb eine so große Bedeutung haben,
weil sie sich auf das ganze Reich erstrecken, kennen gelernt haben. Man
könnte aber noch die Frage auswerfen, ab die vom Zentralverband ab
geschlossenen Tarife auch von den einzelnen Vereinen eingehalten
werden. Im Jahresbericht des Zentralverbandess) finden wir darüber
u. a. folgende Angaben: Von 199 Genossenschaften inkl. der Groß
einkaufsgesellschaft und der Verlagsgesellschaft, die sämtlich Transport
arbeiter beschäftigen, haben im Jahre 1913 177 Vereine den Tarif
anerkannt, bei drei Vereinen kam es zu Sondertarifen und bei 19
Vereinen führten die bezüglich eines Tarifs gepflogenen Verhand
lungen zu keinem Ergebnis; diese Vereine gelten somit als tarifuntreu.
Die tariftreuen Vereine beschäftigten Ende 1913 ca. 3000 Transport
arbeiter.
IX. Der verkehr zwischen verteilungsstelle und Entnehmer.
Entnehmer von Bedarfsgütern in Konsumgenossenschaften, so
weit es sich nach der Definition des § 1 Nr. 5 des Genossenschafts
gesetzes um Vereine mit dem Zwecke des „gemeinschaftlichen Ein
kaufs von Lebens- und Wirtschaftsbedürfnissen im großen und
Ablaß im kleinen" handelt, können nach § 8 Abs. 4 des Genossen
schaftsgesetzes nur Mitglieder oder deren Vertreter sein. Die
Abgabe an Nichtmitglieder ist durch § 152 des Genossen-
H Feuerstein, a. a. O. S. 687.
s) 1913 S. 603.
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