Object: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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arbeit er, wieder — die dritte Hauptgruppe, die in der Eigenproduktion 
beschäftigten Arbeiter, lernten wir schon früher kennen. 
Alles Prinzipielle zu den Tarifen der Konsumgenossenschaften ist 
schon früher gesagt worden. Im einzelnen sind auch hier 
bessere Löhne, kürzere Arbeitszeit, längere Ferien als in den 
Privatbetrieben, selbst dort, wo Gewerkschaftstarife bestehen, zu kon 
statieren. Der folgende Ausdruck von Franz Feuer st ein sagt am 
besten, wie es damit steht: „Die beteiligten Gewerkschaftsorganisa 
tionen haben ein gerüttelt Maß von Arbeit, wenn sie in den nächsten 
fünf Jahren (der vereinbarten Geltungsdauer des Tarifs) durch Ab 
schluß ausgedehnter Tarifverträge mit gleichen Bedingungen die un 
günstigen Konkurrenzverhältnisse für die Konsumvereine von ihrer 
Seite her günstiger gestalten wollen?) 
Auf das immer wieder auftauchende Märchen der schlechten Ar 
beitsverhältnisse in Konsumgenossenschaften brauche ich wohl kaum 
einzugehen, nachdem wir die Tarife, die nicht Ausnahmetarife ein 
zelner Vereine sind, sondern deshalb eine so große Bedeutung haben, 
weil sie sich auf das ganze Reich erstrecken, kennen gelernt haben. Man 
könnte aber noch die Frage auswerfen, ab die vom Zentralverband ab 
geschlossenen Tarife auch von den einzelnen Vereinen eingehalten 
werden. Im Jahresbericht des Zentralverbandess) finden wir darüber 
u. a. folgende Angaben: Von 199 Genossenschaften inkl. der Groß 
einkaufsgesellschaft und der Verlagsgesellschaft, die sämtlich Transport 
arbeiter beschäftigen, haben im Jahre 1913 177 Vereine den Tarif 
anerkannt, bei drei Vereinen kam es zu Sondertarifen und bei 19 
Vereinen führten die bezüglich eines Tarifs gepflogenen Verhand 
lungen zu keinem Ergebnis; diese Vereine gelten somit als tarifuntreu. 
Die tariftreuen Vereine beschäftigten Ende 1913 ca. 3000 Transport 
arbeiter. 
IX. Der verkehr zwischen verteilungsstelle und Entnehmer. 
Entnehmer von Bedarfsgütern in Konsumgenossenschaften, so 
weit es sich nach der Definition des § 1 Nr. 5 des Genossenschafts 
gesetzes um Vereine mit dem Zwecke des „gemeinschaftlichen Ein 
kaufs von Lebens- und Wirtschaftsbedürfnissen im großen und 
Ablaß im kleinen" handelt, können nach § 8 Abs. 4 des Genossen 
schaftsgesetzes nur Mitglieder oder deren Vertreter sein. Die 
Abgabe an Nichtmitglieder ist durch § 152 des Genossen- 
H Feuerstein, a. a. O. S. 687. 
s) 1913 S. 603. 
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