Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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der  mit  dem  bisherigen  Kapital  zu  realisieren  möglich  wäre.
Die  Vertreter  der  andern  Ansicht')  behaupten,  dass  der
den  Genussscheinen  zukommende  Anteil  vom  gesamten
Reingewinn  zu  berechnen  sei,  auch  nach  der  Erhöhung
des  Grundkapitals.  Sie  machen  dabei  die  wahrscheinliche
Absicht  der  Parteien  geltend;  denn  bei  Gründung  einer
Aktiengesellschaft  sei  eine  solche  Änderung  der  Statuten
stets  vorzusehen  und  oft  sogar  in  den  Statuten  ausdrücklich ­
  erwähnt.  Es  gebe  viele  Gesellschaften,  welche  in  ihren
Statuten  den  Genussscheininhabern  dieses  Recht  ausdrücklich ­
  zugestehen.  In  neuester  Zeit  aber  behalten  sich  die
Gesellschaften  sehr  oft  für  den  Fall  der  Erhöhung  des
Grundkapitals  eine  entsprechende  Vermehrung  der  Genussscheine ­
  vor,  die  sie  nach  eigenem  Gutdünken  verwenden 2 ).
Ebensowenig  wie  die  Genussscheine  bei  einer  Erhöhung
des  Grundkapitals  einen  Einspruch  erheben  können,  sind
sie  bei  einer  Herabsetzung  desselben 3 )  dazu  berechtigt.
Eine  solche  Operation  wird  nie  vorgenommen,  ausser
wenn  eine  dringende  Notwendigkeit  vorhanden  ist,  sei  es,
dass  ein  Teil  des  Grundkapitals  unwiederbringlich  verloren
ist,  oder  dass  ein  Teil  desselben  sich  als  überflüssig  erwiesen ­
  hat;  in  beiden  Fällen  schauen  nur  Vorteile  für  die
Genussscheine  heraus.
Mehr  Schwierigkeiten  als  die  Änderungen  des  ursprünglichen ­
  Grundkapitals  bereiten  die  verschiedenen  Arten
der  Auflösung.  Eine  vorzeitige  Auflösung  wird  von  den
Genussscheininhabern  nie  gerne  gesehen,  denn  sollten  sie
auch  bis  anhin  nichts  erhalten  haben,  so  werden  sie  jetzt
noch  der  Hoffnung  auf  eine  bessere  Zukunft  beraubt  und
fühlen  sich  als  die  Düpierten.  Es  dürfte  aber  den  Genussscheininhabern ­
  schwer  fallen,  einen  Auflösungsbeschluss
mit  Erfolg  anzufechten;  eine  Anfechtung  ist  auf  alle  Fälle

*)  Rousseau,  1.  c.,  Nr.  1298  und  Houpin,  1.  c.,  Nr.  382.
s )  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  272.
3 )  OR  Art.  670,  HGB  §§  288  bis  292.
            
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