Wiederherstellung des nationalen Königtums. 23
1273, erschien Rudolfs Kandidatur gesichert; zum 29. September
wurde, nachdem Rudolfs Einverständnis feststand, die Wahl
nach Frankfurt ausgeschrieben. Gethätigt ward sie am 1. Okto—
ber; tags darauf hielt der neue König unter dem Jubel
zahlreich herbeigeströmter Bürger und Adliger seinen Einzug
in die Stadt, begrüßte die glänzende Versammlung der Fürsten,
ließ sich huldigen und bestätigte die königlichen Lehen. Dann
zog er den Rhein herab; am 24. Oktober ward er an feier⸗
licher Stätte zu Achen gekrönt.
Es war ein leichter und froher Zug glücklicher Ereignisse.
Aber mit ihnen verknüpft sich die Erinnerung an folgenschwere,
teils zum Abschluß gelangende, teils in Fluß kommende Ver—
änderungen in der Verfassung des Reiches.
Bei der Wahl Rudolfs tritt zum erstenmal vollständig
entwickelt das Kurfürstenkollegium als einziger Wahlkörper zu
Tage; ein untergeordneter Zweifel bezüglich seiner Zusammen—
setzung ward noch während der Regierungszeit Rudolfs end—
ailtig erledigt!.
Wie entwickelte sich das Kurfürstenkollegium? Es ist be—⸗
zeichnend für den Zustand des Reiches im 13. Jahrhundert,
daß das Dunkel, in das diese Frage führt, trotz energischer
Forschung schwerlich jemals zu allgemeiner Übereinstimmung
wird gelichtet werden können. Die Überlieferungen, geringe An⸗
deutungen ernster Quellen und luftige Theoreme fernstehender
Zeitgenossen, widersprechen sich zum Teil: von der Tradition
eines offenen, gesetzlichen oder vielleicht auch nur folgerichtigen
Fortschritts in der Entwicklung ist nirgends die Rede.
Erschwert wird das Problem von vornherein durch die
Thatsache, daß in der älteren deutschen Verfassung von einem
einfachen Wahlrecht im modernen Sinne überhaupt nicht ge—
sprochen werden kann. Das Wahlrecht verquickte sich mit einem
Erbrecht der einmal zur Herrschaft gelangten Familie: es war
nur ein Recht der Auswahl aus den innerhalb dieser Familie
zu Gebote stehenden Erben. Da nun diese Auswahl bei dem
S. unten S. 28 und 47.