Contents: Bankpolitik

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II. Der Geldmarkt. 
in manchen Reichen (Gesterreich-Ungarn) auch staatsrechtliche Schwieria- 
keiten sparen. — 
In der äußeren Verfassung der Notenbanken bilden die Bank 
von England und die Russische Staatsbank die stärksten Gegensätze. 
Oie Leitung der Bank von England erfolgt ohne jede Einwirkung der 
Regierung. Obwohl die Bank gerade der engen Verbindung mit der 
Zinanzverwaltung des Staates ihr rasches Emporblühen in den ersten 
Jahrzehnten ihres Bestehens zu danken hatte, hat die Regierung nie 
den versuch gemacht, Einfluß auf die Bank zu gewinnen, auch nicht 
im 19. Jahrhundert, als sich die Position des Staates zur Bank ver 
schoben hatte und das Darlehen an den Staat nicht mehr als große, 
von niemand anderm zu gewährende Leistung, sondern nur noch als 
historische Kuriosität erschien. Die Unabhängigkeit der Bank wurde 
in den Tagen des Kriegs mit Napoleon als wertvoll für die Aufrecht 
erhaltung des Kredits empfunden und auch in der Folgezeit fand sich 
selbst in der Zeit schwerer Angriffe gegen die Notenbank keine Stimme 
für stärkere Intervention des Staates bei Leitung des Unternehmens. 
Den strikten Gegensatz hiezu bildet die Russische Staatsbank, die ein 
staatliches Institut ist, jedoch mit einem Reglement nach Art der Bank 
gesetze der andern Notenbanken, hinsichtlich der Deckungsbestimmungen 
der für ihren Widerpart geltenden peelschen Bankakte nachgebildet. 
Auf dem Kontinent wurde in früheren Jahrzehnten der Gedanke der 
Staatsbank oft erwogen, die Verschärfung der politischen Verwicklungen 
hat ihn aber mehr und mehr zurückgedrängt. Eine Staatsbank ist im 
Krieg dem Zugriff des Feindes ausgesetzt, während eine Aktiennotenbank 
wenigstens nach völkerrechtlichen Grundsätzen als privatunternehmen 
anzusehen ist. Eine Staatsbank wird bei Krisen, die den Staat treffen, 
weit weniger vertrauen genießen als eine Privatnotenbank, da die 
Annahme nicht von der Hand zu weisen ist, daß der Staat die Rkittel 
der Bank für seine Zwecke ausnützen würde, ohne daß ihm ein Wider 
stand entgegengesetzt werden könnte. Das Notrecht des Staates über 
die Zentralbank geht in Kriegszeiten weit und in der Gegenwart zeigt 
sich die Tendenz es auszudehnen. Aber der Kreditgewährung an den 
Staat muß auch in solchen Tagen eine Grenze gesetzt werden, wenn 
nicht Entwertung des Geldes eintreten soll. Neuerdings mehren sich 
die Stimmen, die unbegrenzten Eintritt der Notenbank für die Ver 
pflichtungen des Staats im Kriegsfall befürworten- die Beschränkung 
der Notenbanktätigkeit auf Geldmarktkredite wird in Kriegszeiten für 
doktrinär gehalten: Wechsel- und Effektenkredit seien ja doch in der 
artiger Zeit nicht liquide Aktiven, da die Wechsel nicht eingelöst und die
	        
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