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baut auf diese ihr System der Hasses auf; die Bekämpfung der
Socialdemokratie muß also dahin gehen, die Gemeinsamkeit der
Interessen den Arbeitern zum Bewußtsein zu bringen, die Arbeiter
in diesem Sinne zu erziehen. Leider sind diejenigen Arbeitgeber, welche
es am geflissentlichsten betonen, daß es keine „Gegensätze der Interessen'
gebe, meistens am wenigsten bereit, mit dieser Anschauung Ernst 8"
machen. Gerade wenn man von der „Gemeinsamkeit" der Interessen in
weiterm Maße überzeugt ist, muß man auch das Vertrauen haben und
bethätigen, die Arbeiter durch Einräumung von Rechten von dieser Soli'
darität zu überzeugen. In demselben Maße, wie dieses gelingt, ist
die Socialdemokratie überwunden.
Es gibt Gegensätze der Interessen, und als solche müssen in erster
Linie die Bestimmungen über Lohnhöhe und Arbeitszeit gelten-
Aber auch hier sind die Gegensätze nicht so schroff, wie es gewöhnlich
angenommen wird. Gute Löhne und kurze Arbeitszeit erhöhen dc^
physische Wohlbefinden und damit die L e i st u n g s f ä h i g k e i t der Arbeiter,
wie anderseits Arbeitszeit und Lohn ihre Grenzen finden in der
Leistungsfähigkeit des Unternehmens, in der Höhe der Preise,
welche dieses auf dem nationalen oder Weltmarkt erzielen kann — eine
Wahrheit, welche die englischen Arbeiter, durch bittere Erfahrungen
belehrt, sehr wohl zu würdigen wissen. Immerhin ist aber eine gegen'
sätzliche Aufsassung bezüglich Lohnhöhe und Arbeitszeit leicht möglich»
und mag es sich deshalb auch empfehlen, diese Fragen zunächst der sta'
tutarischen Competenz des Aeltestenrathes der einzelnen Fabrik zu enk'
ziehen. Dagegen sind die Fragen der Lohnfestsetzung, der Tage»
Formen und Fristen der Lohnzahlung, der Berechnung der Löhne
und Prämien dankbare Punkte gemeinsamer Regelung.
Was die Festsetzung von Strafen anbelangt, so liegt eine ange'
messene Ordnung und sittliche Disciplin eben so sehr im Interesse der
Arbeiter wie des Arbeitgebers — itnt so mehr, als die Verwendung
der Strafgelder durch und für die Arbeiter stattfinden soll. Dir
Erfahrung hat es bestätigt, daß der Arbeitgeber auch hier gut daran
thut, den Arbeitern und ihrer Vertretung mit vollem Vertrauen entgegen'
zukommen. Immerhin sind nicht in allen Bestimmungen der Fabrik'
ordnung die Interessen der Arbeiter und des Arbeitgebers in gleicher
Weise solidarisch, — wenigstens kommt es jenen nicht immer in gleiche"'
Maße zum Bewußtsein — und würde es deshalb auch gewiß nicht richte
sein, jetzt schon etwa gesetzlich der Arbeiter-Vertretung das Recht der Straff
festsetzung — sei es ausschließlich, sei es in der Appellinstanz — zķ
weisen, aber wenn ein Mal das rechte gegenseitige Verhältniß gesunde"
ist, dann wird der Arbeitgeber nicht vergebens sich auf die Einsicht Utt