Full text : Geschichte des öffentliche Kredites

Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. 8 4.

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Kredites, die städtischen Schuldtitel, namentlich die der Reichsstädte mit eigenem Territorium,
 unterscheiden sich im ausgehenden 17. und 18. Jh. kaum wesentlich von denjenigen
 der Territorialfürsten.
3. Andere Formen des öff. Kredites als die der deutschen, französischen und niederländischen
 Städte bildeten die italienischen Stadtstaaten aus. Die Frage, ob hierbei
 auf dem Wege über die Vorbild gewordene venezianische Kreditorganisation byzantinische
 Einflüsse wirksam gewesen sind, ist an dieser Stelle nicht zu erörtern; die Voraussetzungen
 der Eigenart italienischer Organisationsformen sind vielmehr zulänglich durch
Hinweis auf zwei Tatsachenkomplexe erfaßt: Zwangsanleihen und Abgabenpacht oder
-verpfändung. Viel häufiger und in viel größerm Umfange als nördlich der Alpen erhebt
die italienische Kommune Zwangsanleihen, deren Betrag zunächst auf die einzelnen
Stadtteile oder Kirchspiele, alsdann innerhalb dieser auf die einzelnen Steuerpflicht igen
umgelegt wird. Die Forderungsberechtigten wurden mit dem Betrage ihrer Forderungen
in Schuldbücher eingetragen und hierbei häufig nach Stadtteilen zu Gruppen, Kompagnien,
 zusammengefaßt, die bei der bestehenden starken Gemeinsamkeit der Interessen
sehr leicht zu eigentlichen Stadtgläubigerverbänden mit eigenen Organen werden
konnten, Dieses bei Zwangsanleihen ausgebildete System der Buchschuld und der
Gläubigerverbandsbildung konnte natürlich auch auf freiwillige Anleihen übertragen
werden, und wenn bei solchen die Gläubiger, soferne baldige Rückzahlung nicht gewährleistet
 schien, Spezialsicherungen durch Anweisung bestimmter Einkünfte forderten, so
bot das in den italienischen Städten stärker und länger als in den deutschen oder niederländischen
 verbreitete System indirekter Steuererhebung durch Steuerpächter und der
{ließende Uebergang von Steuerverpachtungen zu -verpfändungen die Möglichkeit
leichter Befriedigung solcher Sicherungsbegehren. Wie bei den Zwangsanleihen nach
Stadtteilen, konnte bei solchen freiwilligen Anleihen die Organisation der Gläubiger
nach dem Substrate der Schuldfundierung erfolgen durch Zusammenschluß der an jeder
Anleihe mit eigenen Sicherheiten Beteiligten zu je einem Verbande. Auf diesen Grundlagen
 beruht die Eigenart der Kreditorganisation, die trotz ihrer verschiedenen Bezeichnungen
 in den einzelnen Städten (imprestitae in Venedig, montes in Florenz und auch
sonst am häufigsten, comperae in Genua usw.) doch überall weitgehende Gemeinsamkeiten
 aufweist.
Jede Anleihe hat ihre eigene Bezeichnung, meist entweder nach dem Charakter
der zu ihrer Fundierung dienenden Steuer (mons farinae, mons carnium, mons vini,
compera salis usw.) oder nach dem Zweck, dem der Anleihensbetrag zugeführt wurde
(compera pacis, compera Corsicae, compera Venetorum, mons libertatis usw.), und jede
zerfiel in eine bestimmte Anzahl ideeller, auf eine runde Summe lautender Anteile (loca,
luoghi, partes). Spätere Zusammenlegungen, Konsolidierungen, gleichwertig gesicherter
und gleich hoch verzinslicher Anleihen sind ebensowenig selten wie nachträgliche Vermehrung
 der Zahl der loca, und vereinzelt war auch die Zusammenfassung sämtlicher
öder zumindest zahlreicher Anleihen zu einer Verwaltungseinheit möglich (Casa di S,
Giorgio in Genua, Monte dei Paschi in Siena). Im Schuldbuch (cartularium) wurde jeder
Gläubiger namentlich eingetragen, und jedem Anzahl und Betrag der ihm zukommenden
Anleihensteile gutgeschrieben. Die gutgeschriebenen Beträge waren, namentlich solange
die stadtrechtlichen Zinsmaxima in Kraft standen, nicht selten erheblich höher als die
tatsächlich einbezahlten (Unterpariemission). Zur Einhaltung eines bestimmten Rückzahlungstermins
 war die Stadt bei den montes, anders als bei den auch nach Ausbildung
dieser Organisationsformen immer wieder begebenen schwebenden Schulden, meist
nicht verpflichtet, den Gläubigern war ein Kündigungsrecht niemals eingeräumt. Die
erste Konstituierung solcher Rentenschulden erfolgte nicht selten gegen den Willen
der Gläubiger durch einseitige Aufhebung des Anspruches auf Rückzahlung älterer,
fällig gewordener Anleihen, zu deren Rückzahlung die Mittel fehlten.
Wie die Rentenschulden der deutschen waren auch die loca montium der italienischen
Städte mannigfaltig gestaltet. Den Leibrenten entsprachen die loca der montes vacabiles,
die mit dem Tode des Erwerbers verfielen, und die in zahlreichen Kombinationen, auch in Verbindung
 mehrerer Leben, ausgegeben wurden; eine dieser Kombinationen, Zuwachs der von den
Ueberlebenden bezogenen Leibrenten um die Betreffnisse der mit dem Tode abgehenden Rentenempfänger,
 wurde später zum Vorbild der französischen Tontinen. Den Ewigrenten entsprachen
            
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