Das Kartell
da dieser nicht bei allen Unternehmungen gleich ist, die Durchschnitts-
ziffer aber Ungerechtigkeiten in sich schließt.
Eine besondere Anwendung der Absatzkontingentierung stellen die
bei der Vergebung von öffentlichen Lieferungen vorkommenden Sub-
missionskartelle dar, Die konkurrierenden Unternehmungen können
ein Einverständnis darüber erzielen, daß der Lieferungsauftrag unter
sie verteilt wird oder daß die erstehende Firma den anderen Mit-
konkurrenten eine Entschädigung dafür zahlt, daß sie durch hohe Offerte
nur zum Schein mitkonkurrieren. Die ausschreibende Stelle kann aber
in diesem Falle nur dann übervorteilt werden, wenn sie nicht über die
genügenden Geschäftskenntnisse verfügt oder durch Rücksichten lokaler
oder nationaler Natur gebunden ist, da eine solche Ausschließung der
Konkurrenz nur in einem engen Rahmen möglich ist.
Als verbrauchssteuerpflichtige Waren sind namentlich Zucker,
Branntwein und Petroleum Gegenstand von Kontingentierungskartellen
geworden. Die Gewinnkontingentierung kam bei den Kartellen in An-
wendung, die seit den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in
der deutschen Pulverfabrikation geschlossen wurden und seither innigeren
Verbindungen Platz gemacht haben. Submissionskartelle kommen
besonders bei Unternehmungen für Eisenbahnmaterial und Bau-
unternehmungen vor.
6. Die Verkaufskartelle heben den direkten Verkehr zwischen den
Erzeugern und Verbrauchern auf und lassen, um Angebot und Nachfrage
besser überblicken zu können, alle Verkäufe durch ein gemeinsames
Verkaufsbureau besorgen, das ausschließlich zur Entgegennahme von
Aufträgen befugt ist und diese nach dem festgesetzten Schlüssel
an die Mitglieder verteilt. Die Organisation des Verkaufsbureaus kann
eine verschiedene sein. Seltener übernimmt eine dem Kartell selbst
angehörende Firma diese Aufgabe, da unter Konkurrenten das nötige
Vertrauen mangelt; zuweilen wird ein außerhalb des Kartells stehendes
Handlungshaus damit betraut. Wenn der Zentralstelle weniger der
kaufmännische Betrieb als vielmehr die finanzielle Gebarung (Inkasso,
Gewinnaufteilung u. dgl.) obliegt, so kann eine Bank herangezogen
werden, welche manchmal eine eigene Warenabteilung errichtet und
zu den kartellierten Unternehmungen im Verhältnis eines Kommissionärs
steht. Am häufigsten wird ein eigenes Verkaufsbureau errichtet, und
zwar meist als selbständige Erwerbsgesellschaft, häufig „Syndikat“
genannt, die wegen ihrer bloß kaufmännischen Tätigkeit kein großes
Kapital benötigt und daher als offene Handelsgesellschaft, Kommandit-
gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft,
ja sogar als Genossenschaft mit beschränkter Haftung auftritt, von
der Erwerbsgesellschaft aber nur die Form hat und gewöhnlich keine
Gewinne verteilt, sondern die Spesen durch Beiträge der Kartellmitglieder