Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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191. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
Eine Zollborgung findet nur statt: 
I. Für das von inländischen Zu ck errassi n eri en ru 
r h rem Gew erb s betrieb e bezogene ausländische Zucker 
mehl unter Beobachtung der nachstehenden B e stim 
mi! n g e n : 
Eine Zollborgung kann den inländischen Zuckerraffinerien, welche 
ausländisches Zuckermehl aus den amtlichen Niederlagen beziehen, zuge 
standen werden, wobei ihre Größe und Einrichtung zum Anhaltspuncte 
der Beurtheilung dient, ob die Erzeugung in denselben in der zur Er 
langung der Borgung erforderlichen Ausdehnung betrieben wird. Geborgt 
werden die ganzen Zollbeträge für jede einzelne Partie ausländischen 
Zuckermehlev, welches diese Raffinerien innerhalb der Grenzen des ihnen 
eingeräumten Credits aus den amtlichen Niederlagen beziehen (§§. 1, 2, 3.) 
, L ^ Ģesammtbetrag der Borgung, welcher auf einmal verlangt 
und zugefianden werden kann, sowie jener der nachstehend unter litt a und 
. n a Sicherstellung ist nicht auf jene Mengen beschränkt, welche 
rjtehend als Gegenstand der Borgung bezeichnet wurden, sondern es 
darf jener Gesammtbetrag nach Belieben der Parteien nach jenen Zollbe 
tragen bemessen werden, welche im Verlaufe eines längeren Zeitraumes 
g. -B. einet ganzen Betnebapenobc, bet ŠBotaung Werben 
(übet. 1855, 23.) 
SBofOung bats @in S^t bon bein Sage an, Wo bie 
©eb# faHig Wat, ni^t ubet^tetíen. %üt bie ^eit bet ;nge^^anbenen 
Borgung find dem Staatsschätze keine Capitalsinteressen zu bezahlen. (§. 4.) 
Die Borgung findet nur auf Ansuchen der Steuerpflichtigen 
statt und wird nur gegen vollständige Sicherstellung der geborgten Ge 
bühren bewilligt. (§. 5.) 
Diese Sicherstellung kann geleistet werden: 
a) , durch k. k. österreichische Staatspapiere nach dem Courswerthe. 
Welcher in der neuesten Nummer jener Zeitung des betreffenden Kronlan- 
des, mit welchem ein Amtsblatt verbunden ist, angegeben erscheint. Staats- 
#nlbbe#teibungen bon bent 2oUo:9InIe^en bet ^re 1834 nnb 1839 
|inb hierbei zwar auch nach dem Courswerthe, aber nicht über ihren 
Icennwerth anzunehmen. In Galizien können auch die Pfandbriefe des 
gauzffchen ständischen Creditvereines, jedoch ebenfalls nur nach dem Cours 
werthe und niemals über den Nominalwerth, als Sicherstellung angenom 
men werden. Uebrigens muß der Erlag solcher Creditpapiere mit einer 
entsprechenden Wipmungsurkunde begleitet sein, worin die Haftung der 
selben für die geborgten Steuergebühren ausgedrückt ist; 
b) durch eine, dieselbe Haftungsklausel enthaltende Hypothekarber 
schreibung, soweit die gesetzlichen Bedingungen einer vollständigen Si 
cherstellung vorhanden sind. Wird die Hypothekarverschreibung von einem 
anderen als dem Steuerpflichtigen selbst ausgestellt, so muß der Eigen, 
thinner der Hypothek die Haftung zur ungetheilten Hand mit dem Steuer- 
pflichtigen übernehmen. Die Gebäude, in welchen die steuerpflichtigen 
Unternehmungen betrieben werden, sind, insoferne dieselben überhaupt 
zur Annahme als Hypothek geeignet sind, von den Mitteln zur Sicher 
stellung nicht ausgeschlossen. Die Gerätschaften und Vorrichtungen zum
	        
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