Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

5. P. Heilborn, Vöolkerrecht. 
1015 
2. Die Rechtsnachfolge erstreckt sich auch auf die Bewohner des abgetretenen 
Gebiets, soweit sie Angehörige des Vorgängers waren; sie wechseln die Staatsangehörig— 
keit, werden Untertanen des Erwerbers. Gestützt auf frühere Beispiele mildert die 
Praxis des 19. Jahrhunderts die hierin liegende Härte gern durch den Vorbehalt der 
Auswanderungsfreiheit: die Bewohner des abgetretenen Gebiets dürfen das Land des 
Erwerbers binnen bestimmter Frist verlassen und werden dann so angesehen, als ob sie 
die alte Staatsangehörigkeit nie verloren hätten. Die Frist schwankt in der Regel 
zwischen 6 und 18 Monaten. Zur Klarstellung der Verhältnisse wird meist die Abgabe 
einer förmlichen Erklärung vor der Ortsobrigkeit darüber vorgesehen, daß der einzelne 
die alte Staatsangehörigkeit bewahren wolle. Diese Optionserklärung ist wirksam auch 
in Ansehung der Ehefrau und der unter der väterlichen Gewalt des Optanten stehenden 
Kinder. Sie wird unwirksam, wenn ihr die Auswanderung innerhalb der festgesetzten 
Frist nicht nachfolgt. Options- und Auswanderungsfreiheit stehen den Bewohnern des 
abgetretenen Gebiets aber nicht von Rechts wegen zu; sie müssen vielmehr im einzelnen 
Falle ausbedungen werden. Die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Bewohner werden 
weder von der Gebietsabtretung noch von der Auswanderung berührt. 
Die eine Zeitlang namentlich in Frankreich viel verfochtene Plebiszittheorie ist 
auch von den neueren französischen Forschern (Bonfils, Chrétien, Despagnet) aufgegeben. 
Nach ihr hat die Bevölkerung des abzutretenden Gebiets durch Abstimmung zu entscheiden, 
ob die Abtretung stattfinden soll oder nicht. Hierbei ist übersehen, daß ein Teil des 
Staates dem Staate selbst nicht übergeordnet sein kann. Durch Versagung ihrer Zu— 
stimmung würde ferner die Bevölkerung des abzutretenden Gebiets den nach Frieden 
perlangenden Staat zur Fortsetzung des Krieges zwingen. Die Staatsprarxis erachtet 
die Volksabstimmungen nicht für erforderlich; nur ausnahmsweise hat man sie aus 
Zweckmäßigkeitsgründen zugelassen. 
3. Nicht nach Völkerrecht, aber nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien er— 
streckt sich die Rechtsnachfolge auch auf das Grundeigentum des Vorgängers im ab— 
getretenen Gebiet, auf die Pertinenzen des Grundeigentums und die mit ihm verbundenen 
Forderungen und Schulden, endlich auf die mit dem abgetretenen Gebiet in besonderer 
Beziehung stehenden Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur. Die nicht auf dem Grund— 
rigentum haftenden Schulden gehen dagegen auch nicht zu einem verhältnismäßigen Anteil 
auf den Erwerber über. Wohl mag dieser seinem Vorgänger die Entrichtung der das 
abgetretene Gebiet speziell betreffenden Schulden wie auch eines entsprechenden Anteils 
der allgemeinen Staatsschulden abnehmen. Den Gläubigern erwächst aber hieraus kein 
Anspruch gegen ihn; sie müssen sich nach wie vor an ihren ursprünglichen Schuldner 
halten. Der Erwerber wird nur dem Vorgänger persönlich zur Tilgung der über— 
rommenen Schulden vervflichtet. 
b) Ursprünglicher Erwerb. 
Literatur. v. Martitz: In der Reyue de droit international, Bd. 19 S. 371 ff. Heim— 
purger: Der Erwerb der Gebielshoheit, Karlsruhe 18883 Salomon: L'occupation des territoires 
zans mattre, Paris 1889; Adam, im Archiv für öffentliches Recht, Bd. VI S. 193 f 
222. 
I. Zuwachs, Accession, Vergrößerung des Staatsgebiets durch Naturereignisse: 
Anschwemmung von Küstenland durch Fluß, See oder Meer, Inselbildung in den der 
Gebietshoheit unterworfenen Gewässern. Die Gebietshoheit dehnt sich ohne weiteres auf 
die zugewachsenen Landstriche aus. Eine Besitzergreifung ist nicht notwendig. 
jIJ. Aneignung, Okkupation: Erwerb der Gebietshoheit durch Besitz- 
ergreifung. 
1. Gegenstand der Okkupation ist nur staatenloses Gebiet; es darf weder der 
Gebietshoheit noch auch nur der Schutzherrschaft (Protektorat, vgl. unten zu 5e) eines 
anderen anerkannten Staates unterstellt sein. Die frühere Ansiedlung von Privat—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.