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VIL Wb{gnitt: Einzelne Schuldbverhältnifie.
der andere Berechtigte die Teilnahme verfäumt, 3. B. hei einer Theateraufführung). So
mit Mecht Dertmann Bern. 4 und vgl. hiezu inZbefondere Kohler im Arch. f. bürgerl. N-
85. 13 _S. 251 ff., fowie auch Lotmar Bd. 2 S. 711.
IV. Wegen der Frage der Unmwendbharkeit des 8 649 auf den Frachtvertrag der
Sijenbahnen val. Böthfe, Sifenb.-S. Bd. 24 S. 304.
S 650.
Sit dem Vertrag ein Koftenanihlag zu Grunde gelegt worden, ohne daf
der Unternehmer die Gewähr für die Nichtigkeit des Anfjhlags übernommen hat,
und ergiebt fi, daß das Werk nicht ohne eine wefjentliche Ueberjdhreitung des
Unjchlags ausführbar ift, fo fteht dem Unternehmer, wenn der Befteller den
Vertrag aus diejem Grunde fündigt, nur der im 8 645 Abi. 1 beitimmte An:
ipruch zu.
Sit eine folche Neberfchreitung des Anfchlays zu erwarten, jo hat der Unter-
nehmer dem Befteller unverzüglich Anzeige zu machen.
G. II, 585; %. H, 640.
„1. Allgemeines. Cine Befonderheit ficht der S 650 vor für den Fall einer
ng (vgl. $ 649) feiten3 des Beitellers wegen Neberfehreitung eines KNolten-
anfchlags.
a) Derartige Toftenanfbh läge find duhpelter Natur:
=) Sie Können lediglich ein Gutachten darftellen, das der Unternehmer
über den Koltenpunit dem Beifteller Bauherrn 2c.) vorlegt. In diefem
alle Kann, wenn nicht etwas anderes beim Sefjchäftsabihlufe verein:
Dart wurde, der Unternehmer den wirklichen Koftenbetrag fordern,
wenn er au den VBoranfchlag überfteigt, aber aud nur den
wirklichen Xoftenbetrag, wenn er unter dem Unfchlage bleibt. (Eine
Anfechtung wegen Frriums oder Betrugs richtet fih nach den
allgemeinen Normen der 8$ 119 ff., 123 ff.)
Sin anderer Zall it der, daß der Roftenanfchlag eine unüber:
jOreitbare Örundlage des Vertragsverhältniffe8 bildet,
wobei der Unternehmer die Gewähr für die Rıchtigkeit des Ynleblans
übernimmt. Wird hHiebei — ohne daß die Schuld am Beiteller
liegt — ber Unfchlag überfehritten, fo kann gleichwohl der Unter
Weiner nur die Anfchlags&fiumme fordern. Ve
Ueber den Fall, daß die reife gefunken find und die Her-
an bes Werkes dadurch wohlfeiler wırd, vgl. Seuff. Arch. Bd. 55
Kr. 200.
UusS der Praxis vol. über die Bedeutung de8 Koftenanfchlags
auch Ripr. d. HLG. (Dresden) Bd. 17 S. 427.
b) $ 650 handelt von dem lekteren alle (8) nicht, nimmt ihn fogar eigens
aus und befchränkt feine Wirkung darauf, daß eine Gewähr vorgedachter Urt
nicht vorliegt, vielmehr der Fall « gegeben ijt. (Rümelin S. 155, 300 betont,
daß nur im Falle # ein Werkvertrag vorliegen Könne, die Fälle unter « feient
itetS nur Dienftverrräge [fog. Hamburger Syftem]; leßtereß trifft jedoch
nicht zu und miderfpricht Der Maren Fajflung des Gejeges.)
Ergibt fich in diejenmt Falle eine wejfentliche UNeberfchreitung des
Anfchlags, fo ann der Befteller fündigen. Das ift an fich nichts VBefonderes,
entipricht vielmehr der Regel des S 649. Die Befonderheit liegt
aber darin, daß bei Kündigung au8 diefjem Grunde dem Unter
nehmer nur ein befhränfter Anfpruch gegen den Beiteller ufteht,
nämlich nicht auf bie ganze vertragsmäßige Vergütung, fondern uur au einen
der geleifteten Arbeit entfpredenden Teil derjelben neblt Erf{aß der
in der Vergütung nicht inbegriffenen NuZlagen. Das Gefeß Xegt dabei
au dem Unternehmer die Mechtepflicht u, dem Beiteller unverzüglich
5. ohne {chuldhaftes Rögern, S 121) Anzeige zu erjtatten, wenn eine
Toldhe Neberichreitung des Wnichlags zu erwarten ijt.
Sm einzelnen fei folgendes bemerkt:
a) Ohne Belang für die Handhabung der Borfchrift it e8, wer den Koften-
anichlag gefertigt hat und ob er bei dem Vertragsabihlufte vorgelegt war
(fo mit Kecht Pland zu 8650); f. auch Lotmar Bd. 2 S. 555 Anm. 1 a. €
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